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8 11.
Der Leichenfuhrunternehmer ist verpflichtet, die bestellte
Abfuhr der Leichen pünktlich zur bestimmten Zeit für Jeder⸗
nann auszuführen und darf niemals eine solche Abfuhr
verweigern.
Auch muß er vor dem Trauerhause so lange warten,
his der Zug sich in Bewegung setzt.
Während des Leichentransports sowie auch bei der
Rückfahrt des Leichenwagens darf nur in angemessenem,
langsamem Schritte gefahren werden.
812.
An Gebühren für Benutzung der Leichenwagen bezw.
der Leichenkutsche (Kandauer) ist der Unternehmer berechtigt,
solgende Gebühren zu erheben:
1. für den Leichenwagen J. Klasse 8 Mk.
2. un n II. u 6 u
3. „ die Kinderkutsche 45
Den Führern der Leichenwagen ist es untersagt, von
den Angehörigen der Leiche oder dem Trauergefolge Geschenke
zu fordern.
Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Gemengers Michel
Wagner hier, Kaiserstraße Nr. 12, ist Rothlaufseuche amt—
lich festgestellt worden. Die erforderlichen Schutzmaßregeln
find angeordnet und ist das Gehöft polizeilich gesperrt.
Friedrichsthal, den 10. September 1902.
Die Polizei-Verwaltung,
Der Bürgermeister.
Saarbructen, den 22. September 1902.
Der Königliche Landrath, von Fidler.
270⸗ *
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Herr Eduard Schmidt hierselbst beabsichtigt auf den Parzellen
Flur 21 Nr. 372/167 und Flur 25 Nr. 245/44 (Bann Malstatt⸗
burbach) eine
Seifensiederei
zu errichten.
Dieses Unternehmen wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen nicht privat—
rechtlicher Natur binnen 14 Tagen bei mir schriftlich in zweifacher
Ausfertigung oder zu Protokoll anzubringen.
Nach Ablauf dieser Frist, welche ihren Anfang nach dem Ablauf
desjenigen Tages nimmt, an welchem die diese Bekanntmachung ent—
jaltende Nummer des Regierungsamtsblattes zu Trier ausgegeben
vird, können Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Zeichnungen und Beschreibungen des Projektes liegen bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist auf dem Bürgermeisteramte, Zimmer 1.
zur Einsicht offen.
Zur mündlichen Erörterung der etwa rechtzeitig erhobenen Ein—
wendungen wird hiermit Termin auf
Freitag, den 10. Oktober d. Is. Vormittags 10 Uhr,
in meinem Amtslokale anberaumt, mit dem Hinzufügen, daß im Falle
des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden gleich—
wohl mit der Erörterung der Einwendungen wird vorgegangen werden
Malstatt⸗Burbach, den 18. September 1902.
Der Bürgermeister,
53 J. V.: Der Beigeordnete Koenul.
Baustellen⸗Versteigerung
zu Püttlingen.
Am Donnerstag, den 6. November 1902, Nachmittags
Uhr, in der Wohnung des Gastwirthes Jakob Baldes (Münchener
dind'l) zu Puttlingen,
läßt die Civilgemeinde Püttlingen durch den unter—
zeichneten Notar 10 der im Ismert an der Pickard⸗
jtraße neugebildeten Baustellen öffentlich meistbietend
auf Eigenthum versteigern.
Die Baustellen liegen mitten im Orte Püttlingen in der Nähe de—
Bürgermeisterei ˖ Gebäudes an der dort neu angelegten Straße
Völklingen, den 16. September 1902.
Der Königliche Notar,
Henrieh, Justizrath.
Sparei nlagen
iwerden je nach Kündigung bis
4t/o verzinst beim Vorssohuss-Veroin
Jüehen, eing. bGen. m.
unheschr. Haftpflieht zu Jüchen.
Geschaftsberieht und Sparbedingungen
franco zu Diensten.
Spareinlagen können auch per
Post eingesandt werde 20
813.
Es ist gestattet, die Leichen kleiner Kinder bis zum
Alter von 3 Jahren nach dem Friedhofe zu tragen.
Im Uebrigen ist das Tragen der Leichen älterer Kinder
und erwachsener Personen nach dem Begräbnißplatze nur
nit besonders einzuholender polizeilicher Erlaubniß zulässig.
g 14.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
nit Geldstrafe bis zu 9 Mark oder mit verhältnißmäßiger
haft bestraft.
Der Strafbestimmung dieser Polizei-Verordnung unter⸗
liegt auch Derjenige, welcher auch ohne gewerbsmäßigen
Betrieb den Transport einer Leiche ohne polizeiliche Er—⸗
aubniß ausführt. Etwaige Ueberschreitungen der festgelegten
Taxen werden nach 8Z 1488 R.G.«O. bestraft.
g 15.
Vorstehende Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündigung in der durch den Herrn Regierungs-—
Präsidenten zu Trier unterm 18. Januar 1889 (Amis⸗
hlatt S. 20) vorgeschriebenen Form in Kraft.
Bersweiler, den 3. September 1902.
Die Polizei⸗Verwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Schauß.
Bekanntmachung.
Wegen Verdachts der Schweineseuche wird über das
Gehöft des Fuhrunternehmers Friedrich Büch, Sittersweg
Nr. 18, die Gehöftssperre verhängt.
Malstatt-Burbach, den 10. September 1902.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete Koehl.
Bekanntmachung.
Die Schweine⸗Rothlaufseuche in Altenwald ist erloschen.
Die Stallsperre wurde aufgehoben.
Sulabach, den 16. September 1902.
Der Bürgermeister.
Wohytt.
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22 2234 2*
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