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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die regelmäßig im Herbst jeden Jahres wiederkehrende
Steigerung des Versandes an Kohlen und Koks, Stein- und
Braunkohlen-Brikets sowie der landwirthschaftlichen Erzeugnisse
und sonstiger Materialien wird auch in diesem Jahre in den
Monaten September bis Dezember größere Anforderungen
an den Eisenbahnbetrieb und die Zuführunz offener und
gedeckter Wagen stellen.
Um den stärkeren Verkehr in den einzelaen Kohlen- und
Industriebezirken ohne Störungen zu bewältigen, ist es
nothwendig, daß die hierauf gerichteten Bestrebungen der
EisenbahnsVerwaltung allerseits Unterstützung finden.
Es ist hierzu, hinsichtlich der Benutzung der offenen
Wagen, in erster Linie erforderlich, daß der Hausbedarf an
—V—
die Zeit von Anfang Oktober bis Ende November, während
der Rübenernte, in welcher sich in der Regel Mangel an
dieser Wagensorte einzustellen pflegt, verschoben wird.
Für den Versand von Gütern in gedeckten Wagen ist es
aach den gemachten Erfahrungen dringend nothwendig, daß
die großen Versendungen an Düngemitteln für die Land—
wirthschaft nicht auf allzukurze Ziträume beschränkt, sondern
daß die Lieferungs-Bestellungen gleichmäßiger auf das ganze
Jahr vertheilt werden, so daß es möglich wird, die erforder⸗
ichen Wagen dieser Gattung stets rechtzeitig wieder heran—
ziehen zu können und Mangel zu mildern.
Fuͤr alle Wagen gilt aber, daß zu den Bezügen in
Wagenladungen auf die volle Ausnutzung des Ladegewichts so—
vie auf die schleunige Be- und Entladung der Wagen Bedacht
zenommen wird, damit thunlichst lange von einer allgemeinen
Verkürzung der Ladefristen abgesehen werden kann.
Die betheiligten Kreise ersuchen wir, im kommenden
Herbst hiernach verfahren und die erforderlichen Einrichtungen
im allseitigen Interesse frühzeitig treffen zu wollen.
kgl. Eisenbahn-Direktion zu St. Johann-Saarbrücken.
Polizei⸗Verordnung,
betr. Regelung des Leichen-Fuhrwesens in der Gemeinde Gersweiler—
Ottenhausen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und der 88 37
und 76 der Reichs-Gewerbe-Ordnung wird folgende Polizei—
Verordnung für den Gemeindebezirk Gersweiler-Ottenhausen
rlassen.
81.
Wer gegen Entgelt Leichen mittelst Fuhrwerkes nach
)en Friedhöfen befördern will, bedarf dazu, abgesehen von
der Anmeldung gemäß 8 14 R.-G.⸗O., eines polizeilichen
Erlaubnißscheines, welcher nicht übertragbar ist.
82.
Dieser polizeiliche Erlaubnißschein wird nur ertheilt,
venn
1. der Nachweis der Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit
geführt ist;
der zu verwendende Leichenwagen nach seiner Be—
chaffenheit, Bedienung, Bespannung' und sonstigen
Ausrüstung den Bedingungen dieser Verordnung
entspricht;
der Nachsuchende eine Kaution von 150 Mark stellt,
welche für die civilrechtlichen Ansprüche aus dem
Dienstleistungs⸗Vertrage und für die Strafen wegen
Pebertretuno der volizeilichen Norschriften haftet
—
833.
Zum Transporte der Leichen dürfen nur eigens diefsem
Zwecke dienende Wagen (Leichenwagen) benutzt werden.
Der Leichenwagen muß dauerhaft und auf Federn
ruhend gebaut, von würdigem Aeußeren, von zweck—⸗
entsprechender Form und Einrichtung sein. Insbesondere
ind Vorkehrungen zu treffen, daß waͤhrend der Fahrt eine
Verschiebung des Sarges ausgeschlossen ist. Das Verdeck
des Leichenwagens muß mit schwarzen Draperien versehen,
dieser selbst im Innern schwarz gestrichen sein und äußer—
sich in gutem, schwarzem Lackzustande erhalten werden.
Deichsel und Sielscheite müssen gleichfalls schwarz angestrichen
ein. Verzierungen innerhalb des Lackanstrichs und in den
Draperien dürfen nur in weißer Farbe oder in Vergoldung
hergestellt werden.
84.
Es ist gestattet, Leichenwagen in einfacher sowie auch
solche in reichhaltigerer Ausstattung (Wagen II. und J. Klasse)
in Gebrauch zu nehmen.
35.
Vor Prüfang und Abnahme durch die Polizei⸗Verwaltung
darf weder ein neu eingestellter noch ein durch den Gebrauch
ehlerhaft, unansehnlich oder unsicher gewordener und dem—
nächst reparierter Leichenwagen in Benutzung genommen
werden.
Auch ist der Leichenfuhr⸗Unternehmer verpflichtet, auf
seweiliges Verlangen der Polizei⸗Verwaltung die Leichen—
vagen, Pferde, Geschirr u. s. w. zur Besichtigung vorzu—⸗
ühren und den hieraus sich ergebenden polizeilichen An—
veisungen alsbald Folge zu leisten.
36.
Zum Transporte der VLeichen von Kindern im Alter
bhis zu 6 Jahren darf der Fuhrunternehmer mit Zustimmung
der Angehörigen der Verstorbenen sich eines zweispännigen,
zedeckten Wagens (Landauers) bedienen. Dieser muß
indessen mit einem dunkeln Lackanstrich versehen, im Innern
mit einem dunkeln Stoffe ausgeschlagen und so geräumig
sein, daß 2 Personen dem Sarge gegenüber Platz nehmen
önnen.
87.
Der Leichenwagen muß vei Beerdigungen mit mindestens
2 Pferden bespannt sein.
88.
Die Pferde des Leichenwagens bezw. des Landauers
müssen kräftig, ohne auffällige Fehler und Gebrechen, ruhig,
nicht bösartig und in gutem Futterzustande sein, geschwärzte
Hufe haben sowie mit gut erhaltenen, reinen und zu beiden
Seiten herabhängenden schwarzen Decken versehen sein.
Pferde, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen,
önnen von der Polizei-Verwaltung von der Bespannung
ausgeschlossen werden.
89.
Als Führer des Leichenwagens dürfen nur solche er—
wachsene Personen verwendet werden, welche gut beleumundet,
zur Leitung und Führung von Pferden befähigt und dem
Trunke nicht ergeben sind. Dieselben müssen mit einem
schwarzen, gut erhaltenen und reinlichen Anzuge, einem
schwarzen Mantel und einem ebensolchen Hute bekleidet sein
810.
Leichenwagen müssen vor der jedesmaligen Benutzung
außen und innen sorgfältig gereinigt werden und duürfen
nur in vollständig reinlichem Zustande vor dem Trauer—
zause vorfahren