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jeden Montag.
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Saarbrücker
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deren Raum
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den Kreis Saarbrücken. —
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
VWr. 88.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Um auf eine vollständige Tilgung der Maul⸗— und
tlauenseuche hinzuwirken, erscheint es geboten, der weiteren
Verbreitung des Ansteckungsstoffs von den hier und da noch
„orkommenden sporadischen Seuchenausbrüchen aus, durch
raftvolle Maßregeln entgegen zu treten. Die schnelle und
sichere Bekämpfung der Seuche ist jedoch nur möglich, wenn
die Anzeigen von jedem Seuchenausbruche oder dem Verdachte
ꝛines solchen der Polizeibehörde sofort nach dem Auftreten
der ersten Krankheitserscheinungen ohne jeden Verzug erstattet
verden. Ich mache daher die Viehbesitzer darauf aufmerksam,
daß sie nach 89 des Reeichsviehseuchengesetzes verpflichtet
ind, von dem Ausbruch der Maul⸗- und Klauenseuche unter
hren Viehbeständen und von allen verdächtigen Erscheinungen
zei ihrem Vieh, die den Ausbruch dieser Seuche befürchten
assen, sofort der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister) Anzeige
uu machen, auch das Thier von Orten, wo die Gefahr der
Unsteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten, und
emerke, daß eine Verletzung der Anzeigepflicht mit schweren
Strafen bedroht ist.
Trier, den 5. August 1902.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Montag den 22. September
1908.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Daurchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von füns
vom Hundert, für den Monat August 1902.
8
5*
*
*
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen IJ
für 100 Kilogramm
1 Stroh
——
348 40
1265 473
1St. Johann-Saarbrücken] 21 — — 1
2 Saarlouis....121177 — 5
Trier, den 4. September 1902.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Spring.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Landwirthschaftliche Winterschule zu Saarlouis.
Dieselbe beginnt am 3. November d. Is. Bei einer
Dauer von 5 Monaten beträgt das Schulgeld für einen
Schüler 20 Mk., für zwei Brüder nur 30 Mk. Dasselbe
fann auf rechtzeitigen Antrag Bedürftigen und Würdigen
zrlafsen werden. Die Lehrgegenstände für diesen Winter
ind: Grundlehren der Chemie. Die für den Landwirth
vichtigsten Elemente und deren Verbindungen. Pflanzenhau
(Feldbau). Die Pflanze, ihr Bau und ihre Lebensthätig⸗
eit, Bodenkunde. Bodenbearbeitung. Düngerlehre. Paf⸗
sende Auswahl und richtige Anwendung der Düngemittel.
Die Gründüngung. Der Anbau der wichtigsten Kultur—⸗
»flanzen mit besonderer Berücksichtigung der örtlichen Ver—
jältnisse. Wiesen-⸗, Gemüse⸗ und Obstbau. Physik. Land⸗
virthschaftliche Betriebslehre und Buchführung. Zeichnen,
Feldmessen, Nivelliren. Landwirthschaftliches Rechnen und
Raumlehre (Geometrie). Aufsatz und Schriftverkehr des
Landwirths.
Das Aufnahmealter ist von 15 bis 258 Jahren. Aeltere
Landwirthe besuchen den landwirthschaftlichen Unterricht als
Zuhbrer. Solche, welche in zwei Semester das ganze Pensum
absolvirt haben, erhalten Abgangs-Zeugnifsse. Anmeldungen
und Auskunft bei Herrn Direktor Murzel Saarlouis,
Luisenstraße, in der Nähe des Königlichen Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister wollen Vorstehendes wieder⸗
holt zur geeigneten Tageszeit ortsüblich bekannt machen lassen.
Saarbrücken, den 830. August 1902.
Der Königliche Landrath.
J. V.:
MUlansatie Pegierungs-An.
Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblatt⸗
ekanntmachung vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf den 27. November d. Is.
inberaumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Besetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
rufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorfitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementsthierarzte Dr. Steinbach hier, unter Ein⸗
reichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse über
die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
dandwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
ser Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
itzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 3. September 1902.
Der Regierungs-Präsident.
R. V.: Sprina