Baupolizeigebührenordnung
für den Bezirk der Bürgermeisterei Kleinblittersdorf.
Auf Grund des Beschlusses der Bürgermeisterei-Ver—
sammlung vom 26. März 1902 wird hiermit in Gemäßheit
des 86 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
nachstehende Baupolizeigebuͤhrenordnung für den Bezirk der
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf erlassen.
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
hauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen sind
die nachstehenden Gebühren zur Gemeirdekasse zu entrichten:
J. beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der unter
IJ aufgeführten Gebäude und beim Neubau von Keller⸗
anlagen
für 100 ebm Rauminhalt.....2 Mk.
jedoch mindestens ....... 20 Mk.
II. beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Bedeutung
. B. von Stallgebäuden, Waschhäusern. Scheunen,
Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungshallen
und dal. sowie von hallenartigen Gebäuden ein⸗
'achster Konstruktion
ür 100 cbm Rauminhalt ..... 1Mke.
edoch mindestens. ......... 10 Mt.
III. bei erheblicheren Um- und Erweiterungsbauten dieselben
Finheits- und Mindestsätze wie zu J und II, mit der
Maßgabe,
daß bei der Berechnung nur diejenigen Räume
herücksichtigt werden, um deren Neuanlage oder
Umgestaltung es sich handelt.
IV. bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 5 Mk.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung
und Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch—
und Müllbehältern, Abort- und Sammelgruben, von
Zäunen und von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation
der für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche
mit der Höhe von der Kellersohle oder, wo ein Keller nicht
vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses bis zur
Oberkante des Hauptgesimses gemessen, festgestellt. Die ober⸗
halb des Hauptgesimses liegenden Gebaͤudetheilen, sowie
Balkon und Erker werden nicht berechnet.
Bei selbstständigen Kelleranlagen ist die Höhe von der
Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden ebmn werden,
falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberücksichtigt ge⸗
lassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles Hundert
gerechnet.
83.
Außer den Sätzen des 81 werden erhoben:
für Nachtragsprojekte, welche von den genehmiaeten
Projekten wesentlich abweichen,
die Hälfte der Mindstsätze des 31 unter J bis III.
2a. für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau⸗
irbeiten und Bautheile sowie für jede Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahmetermins,
die Hälfie der Mindestsätze des 81 unter J bis III.
d. für jede gesonderte Gebrauchssahnahme einzelner Bau—⸗
arbeiten und Bautheile sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahmetermins,
wei Funftel der Mindestsätze des 831 unter J bis III.
3 für Verlängerung des Bauscheines oder der Bau—
zenehmigung jedesmal
ein Fünftel der Sätze des 51 unter J bis IV
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Bebührenfrei sind
l. die Bauten für Rechnung der Mitglieder des Königl.
Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses,
2. die Bauten des Preußischen Staates und des deutschen
Reiches, erstere einschl. derienigen Bauten, bei denen
der Staat mit Gnadengeschenken oder sonstigen Bei—
hülfen betheiligt ist. 88
Die Gebühren sind in den Fällen des Z1Rund des 83
unter 1 bei Aushändigung des Rohbau bezw. des Gebrauchs⸗
ibnahmescheines und in dem Falle des 8 3 unter 3 bei
Wiederaushändigung des mit dem Verlängerungsvermerke
versehenen Bauscheines oder der Baugenehmigung spätestens
aber binnen zwei Wochen nach erfolgter Benachrichtigung
zu entrichten.
8 4.
86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April d. Is. mit
Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des 81
diejenigen Bauten keine Anwendung finden, für welche
Benehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung
Bebührenordnung beantragt wird. Entscheidend ist dabei
Tag des Einganges des Baugenehmigungsgesuches bei
Polizeibehörde. Dagegen unterliegen vom J1. April d.
ab auch die bereits vor diesem Tage genehmigten Bauten
Bestimmungen des 8 3.
Kleinblittersdorf, den 26. März 1902.
Der Bürgermeister.
Weber.
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Is.
den
Nr. 2136.
Benehmigt. Beschlüsse vom 19. Juni und 23. Juli 1902
Saarbrücken, den 31. Juli 1902.
Der Kreis-Ausschuß.
von Fidler.
Die Königliche Maschinenbau-und Hütten-Schule
zu Duisburg eröffnet am 11. Okltober d. Is. in ihren beiden
Abtheilungen:
1. Maschinenbauschule für Schlosser, Schmiede.
Maschinenbauer, Kesfelschmiede und ähnliche Gewerbe⸗
treibende;
Hüttenschule für Eisen- und Metallhüttenleute und
Gießer, Arbeiter von Kokereien, Glashütten, Zement⸗
jabriken und der chemischen Großindustrie
einen neuen Lehrgang.
Das Programm der Anstalt wird auf Verlangen kosten⸗
frei zugesandt.
Die Anstalt gehört nach Ziffer 83 der Ausführungs-—
»estimmungen zur Prüfungsordnung fülr die mittleren und
interen Staatseisenbahnbeamten zu den „anerkannten Fachschulen“,
deren Reifezeugnisse für die Annahme zum Werk—
neisterdienst folgende Vergünstigungen gewähren: Nur die
steifeprüfungen der von der Staatseisendahn-Verwaltung
merkannten Fachschulen gelten als Nachweis der erforderlichen
heoretischen Kenntnisse (5 37,4 der Prüfungsordnung).
Zolange Bewerber mit solchen Zeugnissen vorhanden sind,
dürfen andere Bewerber nicht angenommen werden. Die
detzeren haben eintretendenfalls eine besondere Prüfung ab⸗
zulegen und zwar auch dann, wenn sie das Reifezeugniß
iner nicht anerkannten Fachschule besizen. — Min⸗Erl
vom 23. Mai 1900, —
Duisburg, den 1. August 1802.
Der Direktor. Becke