Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum einjährig⸗
reiwilligen Militärdienst nachsuchenden jungen Leute findet
am 24. September d. Is. Nachmittags von 21/ Uhr ab
uind an den beiden folgenden Tagen im Situngssaale der
Königl. Regierung hier statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche nach 8 91
ziffer 2der Wehrordnung vom 22. November 1888 schriftlich
hei der unterztichneten Kommission zum 1. September
zrfolgen muß, sind die Vorschriften des 8 89 Ziffer 4 und5
»er Wehrordnung zu beobachten.
Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß
dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen
und anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der
ich Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 2. August 1902.
Der Vorsitzende
der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige,
Schrakamp, Regierungsrath.

Gebühren⸗Ordnung
ür die Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Be—
wnufsichtigung von Neubauten, Umbauten und sonstigen baulichen
derstellungen im Bezirke der Bürgermeisterei Püttlingen.
In Gemäßheit des 86 des Kommunal-Abgabengesetzes
rom 14. Juli 1893 wird hierdurch für den Bezirk der
Bürgermeisterei Püttlingen nachstehende Ordnung für die
krhebung von Gebühren für die Genehmigung und Be—
zufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen bau—⸗
lichen Herstellungen erlassen.
81.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
hauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen sind
zie nachstehenden Gebühren zur Gemeindekasse zu entrichten:
J. Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der
unter IJ aufgeführten Gebäude und beim Neubau von
Kelleranlagen für 100 ebm Rauminhalt 1,00 Mk.
jedoch mindestens 10,00 Mk
Beim Neubau von Gebäuden untergeordneter Be⸗
deutung, z. B. von Stallgebäuden, mit Ausnahme der
gewerbsmäßig betriebenen Reit⸗, Fuhr⸗, Pensions⸗
und Verkaufsstallungen, von Waschhaͤusern, Scheunen,
Schuppen, Gewächshäusern, Kegelbahnen, Verbindungs⸗
zallen und dergleichen, sowie von hallenartigen Ge—
bäuden einfachster Konstruktion für 100 cbm Raum⸗
inhalt 0,50 Mk., jedoch mindestens 5,00 Mk.
Bei erheblicheren Um-⸗ und Erweiterungsbauten dieselben
Einheits⸗ und Mindestsätze wie zu Juund II mit der
Maßgabe, daß bei der Berechnung nur diejenigen
Räume berücksichtigt werden, um deren Neuanlage
oder Umgestaltung es sich handelt.
Bei allen sonstigen baulichen Herstellungen 2,50 Mk.
Bebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung und
Umänderung von Heiz- und Kochöfen, von Asch- und
Müllbehältern, Abort⸗ und Sammelgruben, von Zäunen
and von Baubuden nebst zugehörigen Aborten.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude wird durch Multiplikation
ser für die Bebauung in Aussicht genommenen Grundfläche
nit der Höhe — von der Kellersohle oder, wo ein Keller

II.

nicht vorhanden ist, von dem Fußboden des Erdgeschosses
is zur Oberkante des Hauptgesimses gemessen — festgestellt.
Die oberhalb des Hauptgesimses liegenden Gebäudetheile,
owie Balkone und Erker werden nicht berechnet. Bei Hof—
ellern und sonstigen selbstständigen Kelleranlagen ist die
Höhe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche maßgebend.
Die über ein volles Hundert überschießenden Kubikmeter
verden, falls ihre Zahl 50 und weniger beträgt, unberück—
ichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein volles
Hundert gerechnet.

83.
AÄußer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
J. für Nachtragsprojekte, welche von den genehmigten
Projekten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des
81 unter J bis III;
a) für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner
Bauarbeiten und Bautheile, sowie für jede Wieder—
holung eines fruchtlos verlaufenen Rohbauabnahme—
iermins die Mindestsätze des 81 unter Jbis III;
b) für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner
Bauarbeiten und Bautheile sowie für die Wieder—⸗
holung eines fruchtlos verlaufenen Gebrauchsabnahme⸗
termins die Hälfte der Mindestsätze des 8 1 unter
Jbis III;
IIII. für Verlängerung des Bauscheines oder der Bau—
genehmigung jedesmal ein Fünftheil der Sätze des
8 1 unter l bis III.
84.
Gebührenfrei sind: Die Bauten des preußischen Staates
and des deutschen Reiches, erstere einschließlich derjenigen
Bauten, bei denen der Staat mit Patronatsbeiträgen,
Gnadengeschenken oder sonstigen Beihülfen betheiligt ist.
g 5.
Die Gebühren sind in den Fällen des 81 und des
33 unter J bei Aushändigung des Rohbau⸗- bezw. des
Bebrauchsabnahmescheines und in dem Falle des 8 3 unter
III bei Wiederaushändigung des mit dem Verlängerungs⸗
vermerke versehenen Bauscheines oder der Baugenehmigung,
pätestens aber binnen zwei Wochen nach erfolgter Be⸗
nachrichtigung zu entrichten.

86.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April d. Is. mit
der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des 81 auf
diejenigen Bauten keine Anwendung finden, für welche die
Benehmigung spätestens am Tage der Veröffentlichung der
Bebührenordnung beantragt wird. Entscheidend ist dabei
der Tag des Eingangs des Baugenehmigungsgesuches bei
der Polizeibehörde. Dagegen unterliegen vom 1. April d. Is.
ab auch die bereits vor diesem Tage genehmigten Bauten
den Bestimmungen des 88.
Püttlingen, den 15. März 1902.
Der Bürgermeister,
Pickard.

Nr. 2136.
Senehmigt. Beschlüsse vom 19. Juni und 23. Juli 1902
Saarbrücken, den 31. Juli 1902.
Der Kreis-Ausschuß.
von Fidler.
            
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