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mittelchemikers Dr. Weingarten zu Saarbrücken untersteht.
Das Untersuchungsamt befindet sich in Saarbrücken, Neu—
markt Nr. 20 und ist täglich mit Ausnahme der Sonntage
ind der gesetzlichen Feiertage, Vormitags von 9512 Uhr
und Nachmittags von 8—6 Uhr geöffnet.
Ich bringe dies zur öffentlichen Kenntnis mit dem
Bemerken, daß das Untersuchungsamt sämmtlichen Behörden
des Kreises wie auch Privaten für Nahrungsmittel pp.
Untersuchungen aller Art zur Verfügung steht. Die Unter⸗
suchungen erfolgen nach Maßgabe des nachstehend zum Ab—
druck gebrachten Statuts.
Tarif und Geschäftsordnung können bei den Bürger—
meister Aemtern, im Bureau des Kreis-Ausschufses, sowie
im Geschäftsraum des Untersuchungsamtes eingesehen werden.
Saarbräücken, den 11. August 1902
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Ztatut für das öffentliche Untersuchungsamt des Kreises
Saarbrücken.
d1.
Mit dem 1. April 1902 wird für den Kreis Saar—
brücken eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung
von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen
im Sinne des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 in Saar⸗
zrücken unter der Bezeichnung:
„Deffentliches Untersuchungsamt des Kreises Saarbrücken“
errichtet.
Die Leitung der Anstalt ist einem geprüften, durch den
Königlichen Landrath des Kreises vereidigten Nahrungs⸗
mittelchemiker, (bis auf Weiteres dem Dr. Weingarten zu
Saarbrücken) übertragen worden. Die Anstalt untersteht
der Aufsicht des Königlichen Landraths.
832.
Aufgabe der Anstalt ist es, nach wissenschaftlich zuver—
lässigen Methoden durch chemische physikalische, mikroskopische,
eriologische oder sonst geeignete Untersuchungen festzu⸗
ttellen,
2. ob Nahrungs⸗ oder Genußmittel nachgemacht, verfälscht
oder verdorben sind;
ob Gegenstände, welche bestimmt sind, als Nahrungs⸗
oder Genußmittel zu dienen, derart hergestellt oder zu⸗
jammengesetzt sind, daß ihr Genuß die menschliche Ge—
jundheit zu zerstören oder zu beschädigen geeignet ist;
ob Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß⸗,
Trink- oder Kochgeschirre sowie Petroleum derart her⸗
zestellt sind, daß der bestimmungsmäßige oder voraus⸗
zusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche
gesundheit zu zerstören oder zu beschädigen geeignet
ist.
33.
Die Untersuchungen erfolgen in einem mit allen er⸗
forderlichen Einrichtungen versehenen Laboratorium (jetzt
Neumartkt Saarbrücken).
84.
Das Untersuchungsamt ist verpflichtet, alle ihm von
den Polizei- und Gerichtsbehörden überwiesenen Untersuchungen
vorzunehmen und über deren Ergebnis schriftliche Gutachten
abzugeben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Soweit dadurch die Thätigkeit des Untersuchungsamtes
4584 voll in Ansyruch genommen ist. werden auch von an—
deren Behörden und von Privaten Untersuchungsaufträge
ausgeführt.
85.
Die Unterluchungsanträge sind direklt an das Unter—⸗
suchungsamt zu Händen des Leiters desselben zu richten und
bon diesem nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu erledigen.
Die übersandten Proben müssen wohl verschlossen, versiegelt
und deutlich bezeichnet sein; liegen bestimmte Verdachts—
—
in unzulässiger Weise verändert sei, so sind diese in einem
Begleitschreiben mitzutheilen.
86.
Als Entschädigung für die Ausführung der Unter⸗
suchungen sind, soweit nicht besondere Abmachungen getroffen
sind, die in dem anliegenden Tarif enthaltenen Vergütungs—
heträge zu gewähren.
Wird für die öffentlichen Untersuchungsanstalten ein
allgemein gültiger Gebührentarif erlassen, so tritt dieser an
die Stelle des vorgedachten Tarifs.
In diesen Gebührensätzen sind die Vergütungen für den
Verbrauch von Reagentien und von chemischen Apparaten
nitenthalten.
87.
Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879
auferlegten Geldstrafen für die innerhalb des Kreises be—
gangenen Strafthaten fließen, soweit sie sonst dem Staate
zustehen würden, in die Kreis-Kommunal⸗Kasse.
Saarbrücken, den 29. März 1902.
Der Kreisausschuß,
von Fidler. Carl Röchling. Louis Vopelius
Am 25. Mai d. Is. ist das zweijährige Söhnchen des
Bergmanns M. zu P. an Vergiftung mit Essigessenz ge—
storben. Das Kind hatte in einem unbewachten Augenblicke
aus dem offenstehenden Küchenschranke die Essigessenzflafche
ergriffen und einen Schluck daraus getrunken, ehe es möglich
war, ihm die Flasche aus der Hand zu nehmen. Dieser
Schluck genügte, den Tod des Kindes herbeizuführen.
Da das Publikum über die Gefährlichkeit der unver—
dünnten Essigessenz, welche sehr viel gebraucht wird, nicht
zenügend unterrichtet ist, so erscheint eine Warnung vor dem
Genufse derselben in unverdünntem Zustande und ein Hin—
weis darauf am Platze, daß fie nur in Gefäßen, welche mit
einer deutlichen Bezeichnung des Inhaltes versehen find und
ferner so aufzubewahren ist, daß sie Personen, von denen ein
unvorsichtiges Gebahren erwartet werden kann, nicht zu—
zänglich ist.
Kaäufer von Essigessenz sollen zu ihrer Empfangnahme nur
zuverlässige Personen ermächtigen, Verkäufer solche an unzu—
berläffige Personen nicht verabfolgen.
Verkäufer machen sich strafbar, wenn sie versäumen, bei dem
Verkauf vor dem Genuß in unverdünntem Zustande zu warnen.
In geeigneten Fällen wird das Strafverfahren auf Grund
der 88 13, 13 und 14 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Moi
1879 (R-G.«Bl. S. 145) herbeigeführt werden.
Saarbrücken, den 12. August 1902.
Der Königliche Landrath.
von Fidler.