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«20.
Die zwecklose mißbräuchliche Handhabung der Signal—
zlocke ist dem Wagenführer strengstens untersagt.
8 21.
Der Schaffner hat das Signal zur Abfahrt und zum
Anhalten für den Fall, daß der Zug mehrere Wagen führt,
durch Zuruf oder mit der Mundpfeife, sonst mit der Verron—
zlocke zu geben.
Das Signal zum Halten wird durch einfachen Anschlag
mit der Glocke, das Signal zur Abfahrt durch einen Doppelanschlag
mit der Glocke gegeben.
Der Wagenführer darf von der Haltestelle, sowie nach
edem Anhalten nicht eher abfahren, als bis ihm das Signal
dom Schaffner ertheilt ist.
8 22.
Das Signal zur Ab- oder Weiterfahrt darf von dem
Schaffner nicht gegeben werden, bevor er sich durch Augen—
schein davon überzeugt hat, daß der Abfahrt kein Hinderniß
entgegen steht. Es ist hierzu erforderlich, daß alle Ein—
keigenden die Plattform bestiegen und alle Aussteigenden
soweit weggetreten sind, daß sie nicht vom Zuge erfaßt
verden können.
g 28.
Der Schaffner darf in keiner Abtheilung des Wagens
nehr Fahrgäste dulden als Plätze vorhanden sind.
g 24.
Der Schaffner darf, während der Zug in Bewegung ist,
eine Fahrgäste auf- und absteigen lassen.
8 25.
Der Schaffner hat während der Fahrt für die Aufrecht—
erhaltung der Ruhe und Ordnung und des Anstandes in
einem Wagen zu sorgen.
8 26.
Sofort nach dem Eintreffen des Zuges auf der End—
station hat der Schaffner seinen Wagen nach zurückgelafsenen
Sachen zu untersuchen und die gefundenen Gegenstände, so—
iern er dieselben nicht sofort den etwa noch anwesenden oder
wieder zurückkehrenden Verlierern aushändigen kann, sorg—
ältig aufzubewahren und sobald es sein Dienst gestattet,
pätestens nach beendeter Dienstzeit desselben Tages, in dem
Geschäftsraum des Unternehmers abzugeben, welcher seiner—
seits verpflichtet ist, der Ortspolizeibehörde des Fundortes
die gefundenen Gegenstände innerhalb drei Tagen anzuzeigen.
V. Betriebsleitung.
827.
Für den gesammten Betrieb ist unbeschadet der Haft—
berbindlichkeit des Unternehmers ein von der Aufsichtsbehörde
zu bestätigender Betriebsleiter verantwortlich.
8 28.
Zu den Obliegenheiten des Betriebsleiters gehört ins—
besondere:
a) die Sorge für die sichere fahrplan- und vorschrifts—
mäßige Beförderung der Züge,
d) die Beaufsichtigung des Streckendienstes,
e) die Aufsicht über das gesammte bewegliche und unbe—
wegliche Bahnmaterial,
4) die Aufsicht über das gesammte Bahnpersonal,
die Aufsicht über die Kraftstation. die Werkstätten und
die Depots,
der Verkehr mit der Aufsichtsbehörde.
Der Unternehmer hat das Unterordnungsverhältniß der
Aaßuheamfen 2u dem Betriehsleiter noch den vorstehenden
Bestimmungen zu regeln, dem letzteren eine entsprechende
Disziplinargewalt gegen die ersteren beizulegen und ihm die
sonst erforderlichen Vollmachten zu ertheilen.
829.
Der Betriebsleiter ist verpflichtet, polizeiliche Vorladungen
und Verfügungen, welche an das Betriebspersonal ergehen,
mit eigener Verantwortlichkeit für die richtige und pünktliche
Bestellung anzunehmen und die genaue Besolgung derselben
zu veranlassen.
VI. Meldung von Unfällen, Betriebsstörungen
und Betriebsgefährdungen.
30.
Der Betriebsleiter ist zur schriftlichen Meldung inner—
halb 24 Stunden nach dem Ereigniß verpflichtet:
J. gleichlautend an den Königlichen Regierungs-Präsi—
denten in Trier und an die Königliche Eisenbahn-Direktion
in St. Johann-Saarbrücken
. von allen Unfällen, bei welchen
a) Menschen getödtet oder erheblich verletzt,
b) Betriebsmaterial oder Bahnanlagen in erheblichem
Maaße zerstört oder beschädigt worden sind,
II. an die Königliche Eisenbahn-Direktion in St. Johann—
Saarbrücken
2. von allen Betriebsstörungen mit voraussichtlich längerer
Dauer als 24 Stunden,
von allen Lokomotivkessel-Explosionen und mit Kurz—
schluß verbundenen Störungen elektrischer Betriebs—
leitungen,
von allen Unregelmäßigkeiten in der Betriebsführung,
welche die Sicherheit des Eisenbahntransportes oder
Dritter zu gefährden geeignet sind.
8S 81.
Ueber die in 8 30 vorstehend aufgeführten Ereignisse
hat der Betriebsleiter ohne Verzug eine Untersuchung zu
führen und die Verhandlungen und Thatbestandaufnahmen
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
Ueber alle Unfälle, Betriebsstörungen und Betriebs—
gefährdungen auf der Straßenbahn hat der Betriebsleiter
ein Verzeichniß nach der Zeitfolge zu führen, aus welchem
Zeit, Ort, Hergang, festgestellte Ursache des Ereignifses und
vo dies in Betracht kommt, Witterung, Dienstdauer der be—
cheiligten Angestellten, die erstatteten Meldungen und das
dom Betriebsleiter in der Sache Veranlaßte ersichtlich sein
müssen.
832.
Von allen im Straßenbahnbetriebe sich ereignenden
Unfällen, bei denen Menschen getödtet oder erheblich verletzt
worden sind, oder bei denen die im Strafgesetzbuche (88 315
und 316) bedrohte Gefährdung eines Eisenbahntransportes
in Frage kommt, ist sogleich nach dem Bekanntwerden von
dem Betriebsleiter der Staatsanwaltschaft, sowie der Orts—
holizeibehörde Anzeige zu erstatten. Auch sind in diesen
Fällen die gemäß 8 31 aufzunehmenden Untersuchungsver—
handlungen von dem Betriebsleiter unverweilt mit einer
gutachtlichen Aeußerung an die Staatsanwaltschaft einzusenden.
VII. Schutz des Straßenverkehrs.
833.
Alle Beschädigungen der Straßenbahn und der dazu
gehörigen Anlagen, gleichviel ob dieselben auf öffentlichen
Straßen und Plätzen oder außerhalb derselben belegen sind—
ywie der RBefriebsmiftel mit 2u6behör dos AMAufsegnen von