Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Das Haltenlassen von Wagen auf der Bahnstrecke oder
den Nebengeleisen darf nur an den dazu bestimmten Plätzen
erfolgen. Während der Betrieb ruht, dürfen Wagen über—
haupt nicht auf dem in der Straße liegenden Bahnkörper
ttehen bleiben.

812.
Die Bahnstrecken sind mindestens einmal an jedem Tage
ju untersuchen. Insbesondere ist auf die stete Reinhaltung
der Spurrinnen und Gangbarkeit der Weichen zu halten.
Bei Gleisunterbrechungen ist dafür Sorge zu tragen, daß
durch Beschaffung von Zügen, in welche jenseits der Unter—
hrechungsstelle umgestiegen werden kann, Betriebsstockungen
möglichst vermieden werden.

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Die Züge dürfen außer dem Motorwagen höchstens
wei Anhängewagen führen und sollen eine Länge von 30 m
nicht übersteigen. Bei zwei hintereinander fahrenden Motor—
wagen soll der Abstand mindestens 25m betragen, sofern
dieselben keinen oder höchstens einen Anhängewagen führen.
Bei längeren Zügen soll die Zugfolge mit einem Abstande
don mindestens 50mm erfolgen.

8 14.
Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km, außerhalb den
Häuserreihen auf der Landstraße 20 kmein der Stunde nicht
ibersteigen.
Auf den Strecken:
M von der ersten Straßenunterführung bei Malstatt bis
zu dem Punkte, wo die Straßenbahn über die Haupt—
bahn nach Forbach geführt ist,
d) von Markt Burbach bis zur Kirche in Burbach,
2) von der Markthalle in Saarbrücken bis zur alten
Brücke,
1) von der Hohenzollernstraße bis zur Spichererbergstraße,
J von der Marktstraße über den Markt bis zur Ober—
thorstraße in St. Johann
darf nur eine Fahrgeschwindigkeit von 12 km in der Stunde
zur Anwendung kommen.
Wegen der für die Anwohner und Passanten vorhandenen
Befahr ist in den Straßenstrecken von geringer Breite, ins—
desondere in der Schloß-, Vorstadt- und Eisenbahnstraße,
erner in den drei Straßenunterführungen am Ludwigsberg,
un der Ecke beim Marktplatz von Malstatt, bei und auf dem
Eisenbahnübergange der Burbacher Hüttenverbindungsbahn,
sowie auf den stärkeren Gefällstrecken, insbesondere der Linie
St. Johann-Friedrichsthal (vergl. 8 15), langsam zu fahren.
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Tritt durch Hindernisse auf der Strecke Gefahr ein, so
ist sofort die elektrische Nothbremse in Thätigkeit zu setzen
und erforderlichen Falls auch unter Benutzung der Hand—
hremse der Wagen zum Halten zu bringen.
Auf starken Gefällstrecken sind die Motoren auszuschalten
und ist die Kurbel auf den Strecken der Linie St. Johann⸗
Friedrichssthal bei der Gasanstalt Sulzbach (Km 9,1), Kirche
Sulzbach (Km 10,1-10,8) und Kirche Altenwald (Km 11,2
dis 11,5) auf die zweite Bremsstellung, auf den übrigen
Befällstrecken auf die erste Bremsstellung zu bringen.
Die fahrplanmäßige Geschwindigkeit soll auf den zuerst
zenannten Strecken etwa 5 kmäin der Stunde betragen und
die Geschwindigkeit von 8 Km in der Stunde unter keinen
Umständen überschritten werden.
Die Regelung der Geschwindiagkeit erfolat durch die
——

In jedem Wagen ist stets ein Paar Gummihandschuhe
szum sofortigen Gebrauche bei Zerreißungen des Kabels xc.
oorräthig zu halten.

816.
Vor der Kreuzung mit dem Burbacher Hüttengleis hat
der Wagenführer seinen Wagen anzuhalten und darf erst
dann weiterfahren, wenn der Uebergang frei ist bezw. der
dort aufgestellte Beamte die Erlaubniß zum Darüberfahren
gegeben hat.
Ebenso sind vor der Kreuzung der Hohenzollern- und
Fisenbahnstraße in Saarbrücken und vor der Kreuzung der
Bahnhof⸗- und Viktoriastraße in St. Johann die Züge der
Fahrtrichtung Bahnhof St. Johann —St. Arnual zum Halten
zu bringen; die Weiterfahrt darf erst erfolgen, nachdem sich
der Schaffner davon überzeugt hat, daß die Strecke in der
anderen Richtung frei ist.
An den Gleisverschlingungen in der Oberthorstraße und
auf dem Markt St. Johann haben die Wagen, welche nach
der Reichsstraße zu fahren, den Vorrang. Die nach der
Mainzerstraße fahrenden Wagen dürfen nur dann in die
Verschlingung fahren, wenn kein anderer Wagen in der
entgegengesetzten Richtung vor denselben sichtbar ist. Andern—
alls sind die Wagen zum Halten zu bringen und hat die
Kreuzung vor der Verschlingung stattzufinden.
Wenn Thiere vor dem Zuge scheuen, hat der Wagen—
führer sofort zunächst langsamer zu fahren und erforderlichen
Falls so lange zu halten, bis die Thiere vorüber sind
Auf den einzelnen Haltestellen braucht nur bei Bedarf
gehalten zu werden, d. h. wenn Fahrgäste ein- oder aus—
teigen wollen. Das beliebige Halten an anderen Stellen
ist untersagt.

817.
Der Wagenführer hat geschlossene Truppen-Abtheilungen,
welche die Bahn kreuzen, vollständig vorüberzulassen, ehe er
wieder anfaͤhrt.
Es ist untersagt, an geschlossenen Truppen-Abtheilungen
jo dicht vorbeizufahren, daß dadurch eine Störung der
Marschordnung eintritt. Dasselbe Verfahren ist bei Leichen—
zügen zu beobachten.

8 18.
Jeder während der Dunkelheit fahrende Wagen muß an
der Vorderseite mit einer hell leuchtenden Laterne ver—
sehen sein.
Die Laterne muß soweit hinleuchten, daß der Wagen—
ührer den Wagen noch sicher innerhalb der beleuchteten
Strecke zum Stillstand bringen kann. Wenn die Laterne
erlischt, so ist der Wagenführer verpflichtet, sofort anzuhalten
und die Laterne wieder anzuzunden.
8 19.
Der Wagenführer hat Warnungssignale mit der Signal⸗
glocke zu geben:
a) vor Straßenbiegungen, Straßenkreuzungen und Ueber—
gängen,
wenn plötzliche Hindernisse, wie Menschen, Thiere,
Fuhrwerke ꝛc. oder sonstige Verkehrshindernisse sich vor
dem Zuge oder auf dem Gleise befinden,
innerhalb der drei Straßenunterführungen bei der
Schleifmühle.
Ebenda dürfen Züge an Fuhrwerken nicht vorbeifahren.
Zur Verhütung von Unfällen ist die erste Unterführung der
Trierer-Alleestraße während der Dauer des Betriebes durch
ꝛeinen Wächter zu überwachen, welcher den Zügen voranzu—
vwehen und nöthigenfalls Halftesianale zu geben hat

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