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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
VIr. 33.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
bolizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1888, der 88 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850,
sowie des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschluß⸗
hahnen vom 28. Juli 1892 wird unter Zustimmung des
Bezirks⸗Ausschusses zu Trier im Einvernehmen mit den zu—
ständigen Königlichen Eisenbahnbehörden für sämmtliche,
nicht als Zubehör eines Bergwerks (8 51 des vorbezeichneten
Besetzes vom 28. Juli 1892) anzusehenden Privatanschluß⸗
bahnen (8 43 a. a. O.) des Regierungsbezirks Trier, insofern
für einzelne nicht besondere Polizeiverordnungen oder ab⸗
indernde bezw. ergänzende Bestimmungen noch erlassen
verden, folgende Polizei-Verordnung erlassen:
81.
Montag den 18. August
1968.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen
Anlagen, soweit dieselben nicht zugleich als Wege dienen,
durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, welchem die
Aufsicht über dasselbe obliegt.
83.
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter,
Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren in angemessener
Entfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln
vorhanden sind, an diesen halten, bezw. die Bahn schnell
räumen.
84.
Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Ein⸗
friedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu
übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-⸗Verordnung
werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Straf—⸗
hestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer
Beldstrafe bis zu 60 Mark bestraft, an deren Stelle im
Unvermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt.
86.
Diese Polizei-Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig wird die Bezirks-Polizeiverordnung vom
3. August 1900 aufgehoben.
Trier, den 8. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.
Jede Beschädigung einer Privatonschlußbahn und der
dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß etwaiger Telegraphen,
sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, desgleichen das
Auflegen fester Gegenstände auf die Fahrbahn oder das
Anbringen sonstiger Fahrthindernisse, die Nachahmung sowie
das unbefugte Geben von Signalen, die Verstellung oder
Versperrung der Ausweiche⸗Vorrichtungen, überhaupt jede
Vornahme einer den Bahnbetrieb störenden oder gefährdenden
Handlung ist verboten.
82.
Das Betreten einer Privatanschlußbahn, soweit sie nicht
zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn
gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen
Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden
und deren Vertretern oder Beauftragten, den in der Aus⸗
übung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft,
den Forstschutz und Polizeibeamten, den in
Wahrnehmung des Zoll⸗-Steuer- oder Telegraphen⸗ und
Fernsprechdienstes innerhalb des Bahngebietes begriffenen
Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten
deutschen Offizieren, ferner innerhalb des Bereiches von
Festungen bis zur äußersten Grenze der Tragweite der
Geschütze den Offizieren und in Uniform befindlichen Beamten
der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeichneten
Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich
sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienst⸗
behörde auf Erfordern auszuweisen.
Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich
als Weg dient, nur an den zu Uebergängen bestimmten
Stellen betreten, und zwar nur so lange, als diese nicht ab⸗
gesperrt sind oder sich kein Zug oder Bahnwagen nähert.
In allen Fällen ist jeder unnötige Verzua zu vermeiden.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinpryovinz hat durch
Erlaß vom 17. Juli dieses Jahres — Nr. 18698 — dem
Ausschusse zur Errichtung eines Denkmals für das alte
Rheinische Feld⸗Artillerie-Regiment Nr. 8 die Erlaubniß
ertheilt, zur Aufbringung der erforderlichen Mittel frei—
willige Beiträge bei den in der Rheinprovinz wohnenden
ehemaligen Angehbrigen dieses Truppentheiles und sonstigen
Freunden der Sache einsammeln zu lassen.
Trier, den 25. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.
Der Ackerer Johann Raber III in Heusweiler ist von
dem Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz für eine
jernere gesetzliche sechszährige Amtsdauer zum Beigeordneten
der Landbürgermeisterei Heusweiler im Kreise Saarbrücken
ernannt worden.
Trier, den 25. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.