158 —
Anweisung
rür die Beauftragten der Handwerkskammer zu Saarbrücken.
Die Handwerkskammer zu Saarbrücken bestellt gemäß
z 103n der Gewerbeordnung Beauftragte, für welche nachfolgende
Geschäftsanweisung 3—
Die Beauftragten haben kraft ihrer Befugniß gegebenen—
jalls im Auftrage der Kammer oder des Kammervorstandes
die Befolgung der für die Beschäftigung der Gesellen
Gehilfen) und Lehrlinge, für den Besuch der Fortbildungs—
oder Fachschule und fuͤr die Regelung des Lehrlingswesens
erlassenen und der sonstigen gesetzlichen und statuütarischen
Vorschriften in allen innerhalb des ihnen zugewiesenen
Bezirks belegenen Handwerksbetrieben zu überwachen. Die
Bestellung besonderer Beauftragter seilens der Innungen
aach 8 940 der Gewerbeordnung bleibt hierdurch unbehindert.
82.
Die Beauftragten sollen sich nach Bedürfniß von der
Art der Beschäftigung der Lehrlinge in den Werkstätten
und von der Einrichtung der für die Unterkunft der Lehr—
linge bestimmten Räume aenaiß verschaffen.
Eine besondere Beachtung haben sie den nicht bei ihren
Lehrherren untergebrachten Lehrlingen zu schenken, sich von
der Beschaffenheit der Logier- und Kosthäuser, in denen sie
etwa untergebracht sind, Kenntniß zu verschaffen. Können
mus solcher Unterbringung Gefahren für das leibliche und
sittliche Wohl der Lehrlinge erwachsen, so sollen die Beauf—
ragten durch Verhandlung mit dem Lehrherrn und den
Eltern oder Vormündern des Lehrlings auf Beschaffung
zines anderweiten, den Anforderungen entsprechenden Unter—
ommens hinwirken.
84.
Werden von Personen, welchen die bürgerlichen Ehren—
cechte entzogen sind, Lehrlinge beschäftigt, so sind jene schriftlich
ind mit Angabe einer angemessenen Frist zur Entlassung
der Lehrlinge aufzufordern. Dem Vorstand der Kammer ist
dann sofort Anzeige zu erstatten.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist, soweit dies
nicht schon geschehen, der Sachberhalt genau festzustellen, auf
Brund dessen bei der unteren Verwaltungsbehörde durch den
Kammervorstand der Antrag auf Entlassung des Lehrlings
gestellt werden wird.
8 5.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Personen, denen die Be—
fugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen ent—
zogen worden ijt. Erstreckt sich die Befugniß des Lehrherrn
blos auf das Halten aber nicht auf Anleiten von Lehrlingen
81264 Abs. 1 der G.O.), so muß für die Anleitung der
Lehrlinge ein geeigneter Vertreter vorhanden sein, andernfalls
hat auch hier die Entlassung der Lehrlinge zu erfolgen.
86.
Die Beauftragten können sich von dem Stande der
Ausbildung des Lehrlings in seinem Handwerk überzeugen,
und sich Gewißheit über die regelrechte Unterweisung durch
den Lehrherrn oder seinen Siellvertreter verschaffen. Der
Lehrherr soll den Lehrling zum Besuch der vorhandenen
Fortbildungs- oder Fachschulen anhalten und dem Lehrling
die dazu nothige Zeit gewähren. Die Beauftragten sollen
auf die Beachtung dieser wie aller weiteren in J 127 der
B.O. getroffenen Bestimmungen dringen.
39
Seitens der Beauftragten ist ferner darauf zu achten.
der Lebrherr keine, in Mikverhältniß zu dem Umfand
30*
oder der Art seines Gewerbebetriebes stehende Zahl von
Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge
zefährdet. Glauben die Beauftragten in dieser Hinsicht zu
Bedenken Anlaß zu haben, so sollen sie dem Kammervorstand
Bericht erstatten.
88.
Die Beauftragten haben zur Erfüllung der vorstehenden
Aufgaben das Recht:
1. Auf Grund ihrer Vollmacht (siehe Anlage) von den
verpflichteten Betriebsinhabern während der Betriebszeit
den Zutritt zu den Werkstätten, sowie den sonst in
Betracht kommenden Räumlichkeiten und Auskunft über
alle Gegenstände zu verlangen, welche für die Erfüllung
ihres Auftrages von Bedeutung sind.
Im Falle der Weigerung des Betriebsinhabers kann
derselbe von der Ortspolizeibehörde angehalten werden,
den Beauftragten Zutritt und die erforderliche Aus—
kunft zu gewähren, sofern nicht vom Betriebsinhaber
aus der Besichtigung des Betriebes durch den Beauf⸗
tragten eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen ent⸗
rommen und die Besichtigung durch einen anderen
Sachverständigen beansprucht wird. In letzteren Fällen
hat der Beauftragte dem Kammervorstande sofort
Mittheilung zu machen und gleichzeitig einige geeignete
Sachverständige zu bezeichnen, welche auf Kosten des
Betriebsinhabers die erforderliche Besichtigung vor—
nehmen und dem Vorstande über deren Ausfall Bericht
zu erstatten bereit sind. In Ermangelung einer Ver—
tändigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem
Vorstande entscheidet auf Ansuchen desselben die Auf—
sichtsbehörde.
89.
Die Beauftragten haben über jede von ihnen vorge—
nommene Betriebsbesichtigung eine Aufzeichnung zu machen
inter Benutzung der ihnen eingehändigten Formulare. So—
veit nothwendig, haben sie mündlich über die bei ihrer
Ueberwachungsthätigkeit gemachten Wahrnehmungen und Er—
ahrungen, sowie außerdem alljährlich einmal allgemein schriftlich
Bericht zu erstatten.
Sie find ferner gesetzlich verpflichtet, auf Erfordern den
Polizeibehörden und Gewerbeaufsichtsbeamten über ihre Ueber—
vachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu
machen. Gerathen die Beauftragten in Widerspruch zu diesen
Aufsichtsorganen, so wenden sie sich beschwerdeführend an
den Vorstand der Handwerkskammer, der das weitere veran—
lassen wird.
810.
Die Beauftragten unterstehen der Aufsicht des Vorstandes
der Handwerkskammer.
811.
Die Beauftragten werden von der Vollversammlung der
Kammer gewählt.
Die Bestellung erfolgt stets auf ein Jahr und zwar
entweder für bestimmte Gewerbe oder Gewerbezweige des
Janzen Kammerbezirks oder für alle Handwerksbetriebe einzelner
Theile desselben. Die Zahl der Beauftragten bestimmt die
Handwerkskammer.
Für den Fall vorübergehender oder persönlicher Be⸗
hinderung werden Hilfsbeauftragte bestellt.
Von dauernder Behinderung hat der Beauftragte der
Kammer Anzeige zu erstatten, welche das Weitere veranlaßt.
Name, Stand und Wohnung der Beauftragten und
Hilfsheauftraaten und deren Aufsichtsbezirfk merden durch die