Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Die Bestimmungen des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899, insbesondere die Vorschriften ũüber Entrichtung der
Beiträge werden noch immer nicht in der erforderlichen Weise
beobachtet.
Es wird deshalb nochmals darauf hingewiesen, daß ins—
zesondere für alle berufsmäßigen Lohnarbeiter Beitragsmarken
zu entrichten sind, und zwar auch für solche, welche nicht ständig
n Arbeit stehen, mögen sie gegen Tagelohn oder in Accord
arbeiten.
Die Verwendung der Marken muß bei der Lohnzahl⸗
ung, auch bei Abschlagszahlungen erfolgen.
Für die richtige Verwendung der Beitragsmarken bleibt
unter aͤllen Umständen der Arbeitgeber — bei Strafe bis zu 300
Mark — verantwortlich. Arbeitgeber, welche die zu Zwecken der
Bersicherung gemachten Lohnabzüge nicht hierzu verwenden, können
anter ümftaͤnden mit Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe
his zu 3000 Mk. und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, bestraft werden. Dasselbe gilt für Hausgewerbe—
freibende, welche von dem Fabrikanten einen Teil der Beträge
erhalten.
Legt der Versicherte dem Arbeitgeber die Quittungskarte
nicht vor so hat der Arbeitgeber das Recht, eine solche auf Kosten
des Versicherten zu beschaffen.
Da durch Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften die
Rentenansprüche der Versicherten gefährdet sind, so ist die genaue
Befolgung dieser Vorschriften im Juteresse der Versicherten dringend
erforderlich, dies umsomehr, als im Allgemeinen Beiträge nur für
die leßten 2 Jahre seit der Fälligkeit naͤchentrichtet werden können,
ruch wenn die frühere versicherungspflichtige Beschäftigung zweifel⸗
los nachgewiesen wird.
Die Beitragsleistung wird demnächst im Kreise Saarbrücken
durch diesseitige Beamte kontrolliert werden.
Die Arbeitgeber sind gemäß 8 161 verpflichtet, dem revi⸗
dierenden Beamten die Quittungskarten der Versicherten vorzu—
legen, beziehentlich bei eigener Abwesenheit die Karten zur Ein—
ichtnahme für den Beamten bereit zu legen.
Diese Vorlage der Quittungskarten kann durch Geldstrafe
his zu 150 Mark von der Ortspolizeibehörde erzwungen werden.
Dässeldorf, den 23. Juli 1902.
Der Vorstaud der Landes Versicherungsanstalt Rheinprovinz.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß den Arbeitgebern
zie oben bezeichnete Vorlage der Quittungskarten bei Vermeidung
einer Exekutivstrafe obliegt.
Saarbrücken, den 25. Juli 1902.
Der Königliche Landrath.
J. A.:
Dr. von Brandkt, Regierungs⸗Assessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Ortsstatut, betreffend die Anlegung, Veränderung und Bebauung
von Straßen in der Gemeinde Clarenthal.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeinde-Ordnung für
die Rheinprovinz und der 88 12 und 15 des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (G.S. S. 561) wird für den Umfang des
Bemeindebezirks Clarenthal folgendes Ortsstatut erlassen:
A. Bauen an nicht fertiggestellten Straßen.
81.
An Straßen oder Straßentheilen (auch Plätzen), welche
noch nicht in Gemäßheit der baupolizeilichen Bestimmungen
üür den öffentlichen Verkehr und den Anbau sertiggestellt
sind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen einen
Ausgang haben, nicht errichtet werden. Ausnahmen in
Einzelfällen können von der Polizeibehörde in Gemeinschaft
mit der Gemeinde Vertretung unter bestimmten Bedingungen
und Beschränkungen bewilligt werden, insbesondere wenn
eitens des Bauherrn der von dem Gemeinde-Vorstande ge⸗
orderte muthmaßliche Beitrag zu den Straßenbaukosten

vergl. 88 2ff.) baar bezahlt, oder dafür von demselben in
anderer ausreichend erscheinender Weise Sicherheit geleistet,
evtl. auch unentgeltliche schulden- und lastenfreie Abtretung
des zur Freilegung der Straße erforderlichen Landes länge
des zu bebauenden Grundstücks bis zur Mittellinie der
Straße zugestanden wird.
Der Erxrichtung von Wohngebäuden steht die Einrichtung
vorhandener, nicht bewohnier Gebäude zu Wohngebänden
sowie die Erweiterung von Wohngebäuden gleich.
B. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
82.
Bei der Anlegung einer neuen Straße oder der Ver—
längerung einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur
Bebauung bestimmt ist, sowie beim Anbau an schon vor⸗
handenen, bisher unbebauten Straßen oder Straßentheilen,
find die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald sie
an diesen Straßen Gebaͤude errichten, zu den Kosten der
neuen Straßenanlage beizutragen verpflichtet.
83.
Zu den im 8 2 genannten Kosten gehören: 1. Die
Kosten des Grunderwerbs bezw. der Freilegung der Straße
einschließlich des Bürgersteigs.
Ist das Straßeniand zum Theil unentgeltlich an die
Gemeinde abgetreten worden, so wird der Werth desselben
nach dem Durchschnitt der übrigen Grunderwerbskosten er—
mitielt, bei Berechnung der Gesammtkosten in Rechnung gestellt
und bei Vertheilung dieser Kosten den betr. Eigenthümern ir
Abzug gebracht.
2. Die Kosten
a) der ersten Herrichtung, Befestigung und Chaussirung
oder Pflasterung der Straße einschl. der Kosten der
Herstellung des Anschlusses an andere Straßen;
oy der Entwässerung des Straßenkörpers in der dem
Bedürfniß entsprechenden Weise, indessen mit der
Beschränkung, daß darunter nur die Kosten einer ober
irdischen Eniwässerung zu verstehen find.
84.
Die Kosten der gesammten Straßenanlage, innerhalb des
im 8 8 bezeichneten Umfangs, fallen den angrenzenden Eigen⸗
thümern, sobald sie Gebäude an der Straße errichten, zur
Last und zwar einem Jeden nach Verhäitniß der Länge
seiner die Straße berührenden Grenze und je für die Hälfte
der Straßenbreite — sofern jedoch die Straße breiter al⸗
20 m ist, nicht für mehr als 10 m der Straßenbreite.
8 5.
Der Betrag der nach den 88 2 bis 4 den angrenzen—
den Eigenthümern zur Last fallenden Beiträge zu den Ge—
sammtkosten einer Straße bez. eines Straßenabschnittes wird
durch die Gemeinde-Vertretung festgesetzt.
Die Berechnung wird zur Einsicht der angrenzenden
Eigenthümer 14 Tage lang offengelegt. Außerdem werden
den beiheiligten Anliegern besondere Benachrichtigungen über
— dit
Heranziehung zur Entrichtung derselben stehen den Abgabe—
pflichtigen die Rechtsmittel der 83 69 und 70 des Kommunal⸗
abgaben⸗Gesetzes vom 14. Juli 1893 zu.
86.
Die nach den 88 224 von den angrenzenden Eigen—
chümern zu übernehmenden Kosten werden zusammengerechnen
und auf die Eigenihümer der auf beiden Seiten der Straße
angrenzenden Grundstücke nach Verhältnis ihrer die Straßt
zerührenden Grenze vertheilt. Straßen. welche die fest
            
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