Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vorstehende Polizei-Verordnung wird hiermit erneut
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 26. Juni 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Der Beigeordnete Ludwig Hübner, der Kanfmann August
Karcher und der BürgermeistereiSekretär Robert Stein,
alle zu Dudweiler, sind von dem Herrn Ober-Präsidenten
zu Stellvertretern des Standes beamten des die Landbürgermeisterei
 Dudweiler im Kreifse Saarbrücken umfassenden
Standes-Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 26. Juni 1902.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Sprina.

Der zum Vize- und Deputy Konsul der Vereinigten
Staaten von Amerika in Crefeld ernannte Charles F. Heusley
ist zufolge Erlasses des Herrn Ministers der auswärtigen
Il 13230
Angelegenheiten vom 14. d. Mts. in dieser
Amtseigenschaft anerkaunt und zugelassen worden.
Trier, den 26. Juni 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina

Der Beginn des nächsten Lehrganges zur Ausbildung
von Lehrschmiedemeistern an der Lehrschmiede zu Charlotten—
burg ist auf Montag, den 29. September d. Is. festgesetzt.
Anmeldungen sind an den Direktor des Instituts
Ober⸗Roßarzt a. D. Brand zu Charlottenburg, Spreestraße 42
zu richten.
Trier, den 26. Juni 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Darchschnitte
der höchsten Tagespreise, einjchließlich eines Aufschlages von fünf
vom Hundert für den Monat Juni 1902

Gs sind zu zahlen
für »50 Kilogr.
Stroh
e — — — —
1ESt. Johann-Saarbrücken] 21 od — 11 55 8 40
2Saarlouis 218375 7883 67
Trier, den 3. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

ährigen, die umherstreifend angetroffen (aufgefunden) werden,
»ei demjenigen Amtsgerichte zu stellen, in dessen Bezirk der
Minderjährige betroffen (aufgefunden) wurde.
Saarbrücken, den 5. Juli 1902.
Der Königliche Landrath,
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor.

Landespolizeiliche Anordnung,
betreffend das Verbot des Handels mit Geflügel im Umherziehen.
Zur Abwehr und Unteidrückung der Geflügelcholera
wird auf Grund des 8 560b Adsatz 3 der Reichs-Gewerbe—
Ordnung hiermit verordnet was folgt:
81.
Der Handel mit lebendem Geflügel im Umherziehen
wird bis zum 1. September d. Is. ausschließlich verboten.
82.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach
8 148, Ziffer 7a der Reichsgewerbeordnung bestraft.
Trier, den 3. Juli 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Vorstehende landespolizeiliche Anordnung bringe ich
Hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Saarbrücken, den 11. Juli 1902.
Der Königliche Landrath,
J. A.:
Dr. von Brandt, Regierungs-Assessor

Aus Grund des 8 149 Absatz 1 des Invalidenversicherungsgesetzes
 hat der Herr Minister für Handel und Gewerbe durch
Erlaß vom 11. Juni d. Is. IIIa 4601 bestimmt, daß die
Beiträge zur Invalidenversicherung durch die Einzugsstellen
G 148 des Gesetzes) monatlich einzuziehen sind.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Vorstände
der in Ihrem Bezirke bestehenden Krankenkassen, denen durch
Ortsstatut die Einziehung der Beiträge zur Invalidenver—
iicherung übertragen ist, entsprechend zu verständigen und
darauf zu achten, daß beim Erlasse neuer ortsstatutarischer
Bestimmungen nicht abweichende Anordnungen über die Ein—
ziehungsperioden aufgenommen werden.
Bei Revisionen der Krankenkassen ist die Einhaltung
der von dem Herrn Minister festgesetzten Frist für die regel—
mäßige Erhebung der Invalidenversicherungsbeiträge zu
kontroliren.
Saarbrücken, den 12. Juli 1902.
Der Königliche Landrath,
J. V.:
Dr. pon Brandt, Regierungs-Assessor

— — — — —

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom
31. Mai d. Is. S. 2131 sind bis zu einer abweichenden
Entscheidung durch die Rechtsprechung der Gerichte die Anträge
auf vorläufige Unterbringung in Fürsorgeerziehung von Minder—

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die fämmtlichen Anleihescheine der Stadt Malstatt⸗
Burbach — ausgegeben auf Grund des Allerhöchsten Privile—
ziums bom 15. Juli 1887 — werden, soweit solche nicht
            
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