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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Vr. 28.
Montag den 14. Juli
1902.
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Ich ersuche die Herren Regierungs-Präsidenten, diesen
Erlaß in den Regierungs-Amtsblättern bekannt zu machen
und die Bezirks-, Kreis-, und Stadtausschüsse und Magistrate,
sowie die Gewerbeaufsichtebeamten und die für die Leitung
des Vorverfahrens zuständigen Behörden (Ziffer 8 der Aus—
führungsanweisung) auf diese Bekanntmachung ausdrücklich
hinzuweisen.
Berlin M. 66, den 28 Mai 10902.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Möller.
An die Herren Regierungs-Präsidenten.
Ausweislich der Berichte, welche die Herren Regierungs-Präsidenkten
auf meinen Erlaß vom 7. Oktober v. Is.
IIIa 8018) erstattet haben, ist bei der öffentlichen Aus—
legung von Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung oder
Veränderung der im 8 16 Absatz 2 der Gewerbeordnung
bezeichneten Anlagen in einigen Faͤllen von Konkurrenten des
Antragstellers der Versuch gemacht worden, sich durch Einsicht
in die ausgelegten Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen
Kenntniß von Einrichtungen und Arbeitsvorgängen zu ver—
schaffen, auf deren Geheimhaltung der Antragsteller Werth
legte.
Solchen unlauteren Bestrebungen von Konkurrenten läßt
sich nur dadurch wirksam begegnen, daß der Antragsteller
in den zur öffentlichen Auslegung bestimmten Beschreibungen
und Zeichnungen alle Angaben über Betriebseinrichtungen
und Betriebsweisen, deren Geheimhaltung er für erforderlich
haält, vermeidet, daß er vielmehr der Behörde diese Betriebsgeheimnisse
getrennt von den zur öffentlichen Auslegung be—
ftimmten Vorlagen in besonderen Schriftstücken und Zeich—
nungen mittheilt, und daß solche Schriftstücke und Zeichnungen,
welche nach Angabe des Antragstellers Betriebsgeheimnisse
enthalten, von den Bebörden soragfältig geheim gehalten
werden.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Polizeiverordnung,
betreffend das unbefugte Aufziehen und Führen von Flaggen.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung über die
Führung der Reichsflagge vom 8. November 1892 (R.⸗G.⸗
Bl. S. 1050) und der Allerhöchst unter dem 24. Januar
1894 gutgeheißenen Vorschriften über die Flaggenführung
auf Preußischen Staatsfahrzeugen und Staafsgebäuden (ver⸗
öffentlicht in Nr. 27 des Deutschen Reichanzeigers vom 30.
Januar 1895), sowie der 88 6 und 12 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
und der 88 137 und 138 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195) wird
mit Zustimmung des Provinzialrathes für den Umfang der
Rheinprovinz und für die preußische Rheinstrecke von Bingen
abwärts folgende PolizeiVerordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Wer unbefugt eine der Standarten Seiner Majestät
des Kaisers und Königs oder die Standarte eines der Mit⸗
glieder des Königlichen Hauses oder eine dienstliche Flagge
oder Gösch oder ein dienstliches Kommando—- oder Unterschei⸗
dungszeichen oder eine sonstige Flagge, zu deren Führung
es besonderer Genehmigung bedarf, oder diesen ähnliche
Flaggen oder Abzeichen aufzieht oder führt, wird, wenn er
nicht nach anderen Vorschriften strengere Strafe verwirkt hat.
mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. bestraft.
Koblenz, den 8. März 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
gez.: Nasse.
Dieser unterschiedlichen Behandlung der zur öffentlichen
Auslegung bestimmten Vorlagen einerseits und der geheim
zu haltenden Vorlagen andererseits stehen gesetzliche Vor—
schriften nicht entgegen. Denn, wie sich aus den Bestimmungen
im 8 21122 der Gewerbeordnung deutlich ergiebt, geht auch
der Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, daß Betriebs⸗
geheimnisse nicht zur Kenntniß der dem Genehmigungsantrage
Widersprechenden und überhaupt nicht zur öffentlichen Er—
orterung im Genehmigungsverfahren gelangen sollen, sondern
daß nur die bei dem Genehmigungsverfahren betheiligten
Behörden und Beamten und die zur Verschwiegenheit ver⸗
pflichteten Sachverständigen von diesen Betriebsgeheimnissen
Kenntniß erhalten dürfen.
Selbstverständlich darf durch diese Wahrung der Be⸗
triebsgeheimnisse den Widersprechenden die Wahrnehmung
ihrer berechtigten Interessen nicht über Gebühr erschwert
oder gar unmöglich gemacht werden. Mißbraucht ein An—
tragsteller in dieser Weise sein Recht auf Wahrung von
Beiriebsgeheimnissen, so wird die Beschlußbehörde je nach
den Umständen des einzelnen Falles genöthigt sein, den
Genehmigungsantrag ganz abzulehnen oder die Genehmigung
nur unter besonderen Bedingungen zu ertheilen und auch
von der unter Ziffer 28 Absaß 2 der Ausführungsanweisung
zur Gewerbeordnung vom d. August 1899 vorgesehenen
Vorbehaltsklausel Gebrauch zu machen.