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Frisch, getrocknet, gebacken oder eingekocht), Obst,
Citronen, Pomeranzen, Apfelsinen, Gemöse, Kräuter,
Knollen und Wurzeln, auch rohe Cichorienwurzeln,
ferner Pilze, Beeren, Sämereien, Getreide und Hülsen—
früchte, Mehl jeder Art (einschließlich des Kartoffel⸗
und Senfmehls) und alle anderen Mühlenfabrikate,
sodann Hefe, Brod, Semmel und ähnliche Backwaaren.
Kleine vierfüßige Thiere, Kälber, Schafvieh, Schweine,
Ziegen, Milch, Butter, Käse, Fleisch und Fleischwaaren
(frisch, gesalzen und geräuchert), wildes Geflügel und
Wildhret aller Art, Federvieh, Eier, Honig, Krebse,
Muscheln, Fische (frisch, gesalzen, gedörrt und ge—
räuchert).
Andere Erzeugnisse der Natur und der mit dem Land—
bau und mit der Forstwirtschaft verbundenen gewerb—
lichen Thätigkeit, rohe Steine und Erden, Schiefer,
Kalksteine, roher Gyps und Traß, Kreide, Thon,
Walkerde, Feuer-, Wetze und Schleifsteine und Ziegel.
Gras, Heu, Viehfutter (auch Oel- ꝛc Kuchen),
Stroh, Schilf, Rohr, Bast, Laub- und Nadelstreu.
Moos, Schwämme, rohe Wurzelgewächse, Stengel
und Blätter (auch rohe, unbearbeitete Tabaksblätter)
Blumen und Pflanzen, Hopfen, Oel und Kleesaat und
andere Pflanzensamen.
Sträucher, Bäume, Ruthen, Reiser, auch Besen aus
Reisern, sowie grobe Geflechte aus Holzspänen, aus
Weiden, Schilf, Rohr, Bast und dergleichen.
Flachs, Hanf, Leinengarn, Zwirn, Band und
Strümpfe aus Leinen, Leinwand, Zwillich und Drillich.
Brennholz, Torf, Holz, Braun- und Steinkohlen,
sowie andere Brennmaterialien, Lohe und Lohkuchen,
Harz, Theer, Pech. Kienöl, Kienruß, Asche, Baus,
Nutz- und Schirrholz. Pfähle, Bretter, Latten, Dach⸗
splitter, auch grobe Holzwaaren.
Vögel, Bienenstöcke, rohes Wachs, neue Bettfedern,
rohes Horn, Knochen, rohe Thierfelle, Borsten, Thier⸗
haare und wollenes Strickgarn
Ferner dürfen feilgehalten werden: Töpfer- und
Steingutwaaren, landwirthschaftliche Geräthe, grobe
Sattlerwaaren, Kinderkleider, Weißz⸗ und Wollwaaren,
Blech- und Korbwaaren.
Art. IV.
Ausgeschlossen von dem Verkehr auf dem Wochen—
markte sind:
Material:, Kolonial-⸗, und Spezereiwaaren, Manufaktur⸗
und Kurzwaaren, Galanterie- und Trödlerwgaren und alle
sonstigen, im Artikel III nicht genannten Gegenstände des
Handels und der Industrie, namentlich Wein, Bier, Brannt⸗
wein und Liköre aller Art.
Art. V.
Die Ordnung auf dem Markte, gemäß welcher die
einzelnen Waarengattungen anf bestimmten Plätzen aufgestellt
werden, muß Jeder befolgen, jedoch sollen verschiedene Sorten
von Lebensmitteln eines und desselben Verkäufers nicht von
einander getrennt werden. Jeder Verkäufer ist verpflichtet,
denjenigen Platz für Aufstellung seiner Waaren einzunehmen,
welcher ihm von der Polizeibehörde oder ihren Organen
angewiesen wird. Außerhalb des zum Marktverkehr be—
stimmten Platzes dürfen keine Waaren zum Verkauf auf
offener Straße aufgestellt werden.
Art. VI.
Der Ankauf der Marktgegenstände darf während der
Marktzeit ohne Beschränkung ausgeübt werden, während er
vor Beginn der Marktstunden untersaat ist
Art. VII.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit Gegen⸗
ständen des Wochenmarktverkehrs innerhalb der Gemeinde
Wehrden nicht hausiert werden. Haben aber Gemüse—
produzenten und Viehbesitzer solche Kunden, denen sie ihren
täglichen Bedarf an Gemüse, Obst, Milch, Butter, Fischen,
Wild, Eiern u. dergl. seither ins Haus gebracht haben, so
soll fürderhin auch solches an den Markttagen gestattet sein.
Art. VIII.
Auf Anfordern sind Ankäufer und Verkäufer verpflichtet,
der Polizeibehörde und ihren Organen jederzeit über die
Preise der verschiedenen Wochenmarktsartikel Auskunft zu
geben.
Art. IX.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität nach
Maß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches und
zeaichtes Maß und Gewicht in Anwendung kommen. Die
Verkäufer haben sich mit solchen Maßen und Gewichten zu
versehen. Heu und Stroh, welches nach Gebunden verkauft
wird, muß nach Gebunden zu 1213 Kilogramm das Heu
und 10 Kilogramm das Stroh genau abgewogen sein, jeder
Sack Kartoffeln muß genau 50 Kilogramm Kartoffeln
enthalten.
Art. X.
Butter darf in Stücken von , 1, 2 und 3 Pfund,
welche bereits abgewogen sein können, feilgeboten werden.
Dafür, daß die schon abgewogen zum Markte gebrachten
Begenstände (Art. IX und X) auch das angegebene Gewicht
virklich haben und nicht leichter sind, haftet der Verkäufer.
Art. XI.
Den Fuhrleuten ist zwar gestattet, auf den Märkten
yr Zugvieh zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets
u unm'ittelbarer Nähe desselben zu verbleiben. Die Leinen
müssen befestigt und die Zugstränge ausgehangen werden,
um jedem Schaden oder Unglücksfall, wofür übrigens der
Eigenthümer des Gespanns verantwortlich bleibt, möglichst
orzubeugen.
Art. XII.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen auf
dem Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
Art. XIII.
Gegenwärtige Marktordnung tritt mit dem 1. Juli
d. Is. in Kraft.
Völklingen, den 2. Mai 1902.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Genehmigt bezüglich der Artikel II, III und IV vom
Herrn Regierungas-Präsidenten zu Trier am 2. Jun 190612
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 85 des Geletzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wicrd hiermit angenranet:
81.
Uebertretungen der Murktordnung für die Gemeinde
Wehrden vom h?utigen Tage werden, soweit sie nicht nach
8 149 Nr. '6 der Reichs-Gewetbeordnung und nach 8 367
Nr. 7 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt sind, mit
Beldstrafe bis zu 9 Mẽ., im Unvermögensfalle mit ver—
zältnismäßiger Haft, und Einziehuag der Gegenstände gemäß
3 367. letzter Absakß. des Strafaesetzbuches bestraft