Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Terminkalender für den Monat Juli 1902.

8 28
*
—A
* 75
2 27
5 52
— 22*
— 7 325
—

Beamte,
welche
zu berichten haben.

Die Erledigung
anordnende
Verfügung.

Die Herren Bürgermeister
der Städte.
Sämmtliche Herren
Gemeinde-Einnehmer.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Vorstand der Gemeinde
sparkasse Völklingen.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.

27. Mai 1898,
Nr. 2020 K. A.
2. Juli 1889,
Nr. 7371.
16. Februar 1891,
Nr. 999.
5. Sept. 1893, K. A. 2142 u
23. Aug. 1898, K. A. 3650
15 Aug. 1892, Nr. 10333
20. April 1896, Nr. 4523
9. Sept. 1896, Nr. 9902
23. April 1896, Nr. 4819
16. Nov. 1896, Nr. 12684
6. Oktober 1896,
K. A. 3911.
20. März 1897,
K. A. 1200.
16. August 1889.

Desal.

Die Herren Einnehmer
der Landgemeinden.
Die Herren Bürgermeiste
der Landgemeinden.
Desqal.

10 3.
1113
12

Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Königliche Kreiskasse
hier.
Sämmtl. Herren Bürger
meister ausschl. Saar
vrücken u. Malstatt-Burb
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Sämmiliche Herren
Bürgermeister.

22. Febr. 1900, Nr. 924
16. März 1900, Nr. 1873
25. September 1895,
Nr. 9847.
22. Januar 1897,
Nr. 871.

10.

i8 10
14 15.

23. August 1899,
L A. 83.
30. Sept. 1901,
Kreisblatt Seite 218.
28. März 1843,
Nr. 1703.

15

20

Desal.

1620.
17125.

Herr Kreisthierarzt hier

16. August 1889.
18. April 1868,
N 04a8.

Die Herren
Kreisschulinspektoren.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli
1883 wird von mir unter Zustimmung des Kreisausschusses
folgende Polizei-Verordnung für den Umfang der Bürger—
meisterei⸗Bezirke Saarbrücken, Brebach und Kleinblittersdorf
erlassen

81.
Jeder, welcher einen Weinberg (Weinpflanzung) neu
anlegen oder in einem Weinberge, im Garten oder an einem
Gebäude, einer Maurer, einem Zaun Weinreben (Blindholz,
Setzholz oder Wurzelreben) pflanzen will, hat hiervnn der
Drispotizeibehörde Anzeige zu machen und dahei gerau an—

Gegenstand.

Nachweisung über im abgelaufenen Monat ertheilte Wirthschafts⸗Erlaubnisse.
 (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Einreichung eines Verzeichnisses derjenigen Gewerbescheine,
welche schon länger als einen Monat nicht eingelöst sind.
Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflossenen Monats.

Uebersicht über den Geschäftsbetrieb und die Ergebnisse des
verflossenen Geschäftsjahres.
Ergebniß der Fleischbeschau für das verflossene Halbiahr.

Ab- und Zuzug von Ausländern im abgelaufenen Vierteljahr.

Anzeige über Abgabe der Gemeinderechnungen für 1901.
Kassenübersichten für Juni.
Nachweisung der am 1. Juli noch nicht in den Händen der
Gemeinde Einnehmer befindlichen Gemeindesteuerhebe⸗
rosllen. (Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Einreichung der Zählkarten über Brände. (Fehlanzeige nicht
erforderlich.)
Vorlage der Vierteljahrs-Abschlüsse der Einkommen⸗-, Er⸗
gänzungs- und Wandergewerbesteuer.
Vorlage der von den Fleischbeschauern angefertigten Zu⸗
sammenstellung der Schlachtungen im abgelaufenen
Vierteljahr.
Bedarf an ländlichen Arbeitern.

Zu⸗ und Abgänge an centralen öffentlichen Wasserversorgungs⸗
Anlagen sowie etwa eingetretene Veränderungen in
den vorhandenen Anlagen.
Nachweisung derjenigen Einwohner, welchen die Berechtigungs—
kohlen auf 3 Jahre entzogen waren und zum Bezuge
derselben wieder vorgeschlagen werden. (Fehlanzeige
nicht erforderlich.)
Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle über die Desinfektion
der zur Viehbeförderung benutzten Eisenbahnwagen ꝛc. ꝛc.
Vorschläge zur Prämiirung von Lehrpersonen.

zugeben, von wem (Name, Stand und Wohnort) die Pflanz⸗
reben bezw. das Pflanzholz bezogen worden sind und an
welchem Orte dieselben gepflanzt werden sollen. Letzterer ist
durch Angabe der Flur und der Kataster-Nummer mit An—
führung der ungefähren Größe der zu bepflanzenden Fläche
oder in sonst geeigneter Weise näher zu bezeichnen
82.
Erst nach dem Empfange der von der Ortspolizeibehörde
sofort nach der gemäß 8 Jerstatteten Anzeige zu erteilenden
Bescheiniaung darf mit dem Pflanzen begonnen werden.
83.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Wein⸗
rebhen pflanzt oder pflanzen läßt. wird mit einer Geldstrafe
            
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