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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 25.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Montag den 23. X
1908.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses
vom 10. März 1902 dem Zentralkomitee der Jubiläums—
Kunst-Ausstellung zu Karlsruhe die Erlaubniß zu ertheilen
zeruht, zu der öffentlichen Verloosung von Kunstwerken und
Jubiläums⸗Münzen, welche im Anschlusse an die in der Zeit
oom 25. April bis 15. Oktober d. Is. unter dem Protek⸗
torate Seiner Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs von
Baden stattfindenden Jubiläums-Kunstausstellung in Karls—
ruhe veranstaltet werden soll, auch im diesseitigen Staats—
gebiete Loose zu vertreiben.
Nach dem Lotterieplane sollen 100 000 Loose zu je 1Mk.
— einschließlich des Stempels — ausgegeben werden und
90 Kunstwerke im Werthe von 30000 Mtk. sowie 7000
Jubiläums-Denkmünzen im Werthe von 20000 Mk. zu—
sammen 7090 Gewinne im Gesammtwerthe von 50000 Mk.
zur Ausspielung gelangen.
Trier, den 10. April 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Polizei⸗Verordnung,
betreffend die Regelung des Schifffahrtsverkehrs während der
Ausführung der Saarverlegung bei Brebach.
Auf Grund von 8 138 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 30. Juli 1883 in Verbindung mit 8 11 des Gesetzes
über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird
zur Sicherung des Schifffahrtsverkehrs während der Aus—
führung der Saarverlegung bei Brebach folgende Polizei—
Verordnung erlassen:
81.
Die zu Berg fahrenden Schiffe müssen bei Km.-Stein 4,4
anhalten und werden von dort mit dem Dampfer der
Firma Philipp Holzmann u. Cie. bis an die Fähre geschleppt.
82.
Falls der Dampfer mit einem Schiffe unterwegs ist,
müssen die nachträglich ankommenden Schiffe an der genannten
Stelle dessen Rückkehr abwarten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
mit einer Geldstrafe bis zu 80 Mk. oder im Falle diese
nicht beizutreiben ist, mit entsprechender Haft bestraft.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Der durch meine Verfügung vom 2. Januar 1902
Nr. 11223 von den Herren Landbürgermeistern erforderten
monatlichen Berichterstattung über die Lage des Arbeitsmarktes
bedarf es nicht mehr. Jedoch sind mir alle wich—
tigeren Ereignisse und Bewegungen auf dem bezeichneten
Bebiete möglichst bald mitzutheilen.
Saarbrücken, den 18. Juni 1902.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich hiermit zur
allgemeinen Kenntniß.
Trier, den 2. Juni 1902.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Hagen.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der: einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
der Lieferung von Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf
vpom Hundert. für den Monat Mai 1902.
——
der Marktorte bezw. fur 1 —— 5
Lieferungsverbände. Heu Stroh
—
1 St. Johann -Saarbrücken 20 4811 28 8 40
2Saarlouis 19 951 81401 5188
Trier, den 4. Juni 1902.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Durch Polizeiverordnung vom 9. Februar 1898 (Amts⸗
blatt S. 59) ist der Fang eier-⸗ oder jungetragender Krebs⸗
weibchen, sowie der Verkauf von Krebsweibchen überhaupt
bis zum 31. Dezember 1902 untersagt worden. Bis zum
10. August d. Is. sehe ich einer Aeußerung der Herren
Bürgermeister darüber entgegen, ob ein Bedürfniß vorliegt,
dieses Verbot über den genannten Zeitpunkt hinaus noch
weiter aufrecht zu erhalten und ob und in welchem Umfange
in den letzten Jahren in den Gewässern ihres Bezirks das
Auftreten der Krebspest beobachtet worden ist.
Saarbrücken, den 21. Juni 1902.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.