Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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vr. 24.

Montag den 16. Juni

1802.

1
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 30/0igen
Staatsanleihe von 1892 bis 1894 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1912 nebst den Er—
neuerungsscheinen (Anweisungen auf die folgende Reihe)
werden vom 1. März 1902 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94, geöffnet Vor⸗
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn; und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
a / M durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfang⸗
nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich
oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanwei⸗
sungen) mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigungs ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Erneuerungs⸗
scheine mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem Verzeichnis
sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
——
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 25. Februar 1902.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

Polizei⸗Verordnung,
betreffgud Verhütung der Uebertraguug des Kindbettfiebers.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.⸗S.
S. 195), sowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 (G.S. S. 265)
wird zur Verhütung der Uebertragung des Kindbettfiebers
sür den Umfang der Rheinprovinz mit Zustimmung des
Provinzialrathes hierdurch verordnet, was solgt:
Z I. Alle diejenigen, welche sich mtt der Ausübung der
Heilkunde gewerbsmäßig beschäftigen, haben jeden in ihrer
Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber sofort der
Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem derselbe
aufgetreten ist, schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
In dieser Anzeige muß enthalten sein: Namen und
Wohnung der Erkrankten, Tag der Entbindung und Name
der bei der Entbindung und im Wochenbett thätigen He—
hamme, Wartefrau oder Krankenpflegerin.
8 2. Die Hebamme hat jeden in ihrer Praxis vorkommen⸗
den ärztlich festgestellten Erkrankungsfall an Kindbettfieber
sofort dem Kreisarzt mündlich oder schriftlich anzuzeigen
und dabei anzugeben, ob sie noch andere Wöchnerinnen pflegt
und welche.
8 3. Im Falle kein Arzt zugezogen ist, hat die Hebamme,
wenn bei einer Wöcnerin ein Fieber gleich sehr heftig mit
starkem Schüttelfroste auftritt und die Körperwärme bis auf
400 C. und darüber steigt, oder wenn außer dem Fieber
noch andere Krankheitserscheinungen, wie Schmerzen im
Leibe, Empfindlichkeit gegen Druck, Störungen der Wochen⸗
reinigung u. s. w. zugegen sind, von der Erkrankung sofort
dem Kreisarzt mündlich oder schriftlich Anzeige zu machen.
8 4. Wenn in der Familie einer Hebamme Rose, Schar⸗
iach, Diphteritis oder Eiterfieber auftritt, ebenso, wenn die
Hebamme selbst an ihrem Körper, insbesondere an ihren
Fingern, eiternde Wunden hat, oder bei einer Krankenpflege
mit eiternden oder jauchigen Absonderungen in Berührung
tommt, so hat sie dem Kreisarzt unverzüglich hiervon Anzeige
zu machen und darf nur im Nothfalle vor Entscheidung des
Kreisarztes einer Gebärenden oder Wöchnerin Beistand leisten.
F 5. Wenn eine zu Entbindungen an sich nicht berechtigte
Person eine Entbindung ausführt (Nathfall), so hat sie so⸗
ort der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem
die Entbindung erfolgt ist, hiervon schriftlich oder zu Proto—
koll Anzeige zu machen.
g 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf⸗
gesetzen eine höhere Strofe verwirkt ist. mit einer Geldstrafe
            
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