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1. ein Verzeichniß der bei der Aushebung konkurrirenden
Brüder;
eine Nachweisung derjenigen Gestellungs-Pflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich sind, oder
die über sie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer
der erkannten Strafe einzureichen.
Saarbrücken, den 6. Juni 1902.
Der Königliche Landrath,
J. A.: Dr. von Brandt, Regierungs-⸗Assessor.
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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
für den Betrieb der schmalspurigen Bergwerksbahn zwischen den
Schächten Rudolf, Albert und Josepha, mit der Abzweigung nach der
Kanalhalde des Königlichen Steinkohlenbergwerks Gerhard-Prinz
Wilhelm bei Louisenthal.
Auf Grund der 88 196 und 197 des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 18605 in der Faffung des Gesetzes
bvom 24. Juni 1892 wird für die Bergwerksbahn zwischen
den Schächten Rudolf, Albert und Josepha, mit der Ab—
zweigung nach der Kanalhalde des Königlichen Steinkohlen⸗
bergwerks Gerhard-Prinz Wilhelm bei Louisenthal nach—
stehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Die Spurweite, das Längengefälle, die Krümmungen
und das Profil dürfen ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde
nicht verändert werden.
82.
Die Bahn ist mit ihren sämmtlichen Nebenanlagen
fortwährend in gutem baulichen Zustande zu erhalten, der⸗
gestalt, daß dieselbe ohne Gefahr mit der für dieselbe ge—
ftatteten größten Geschwindigkeit (5 miin der Sekunde) be⸗
fahren werden kann.
83.
Die bisherigen Geleisesperren, welche ein etwaiges Durch⸗
gehen von Wagen verhindern sollen, sind in brauchbarem
Zustande zu erhalten.
gwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein
Merkzeichen anzubringen, bis zu welchem auf dem einen
Geleifse Fahrzeuge vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der
Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise gehindert
wird.
84.
In angemessener Entfernung, mindestens jedoch 10 m
vor jedem Wegeübergang, sind auf den Wegen Warnungqstafeln
aufzustellen.
Bei Annäherung des Zuges an einen Wegeübergang
muß der Lokomotivfuhrer durch die Damdbfpfeife Warnungs⸗
fignale geben und kurz vor demselben halten; er darf erst
dann weiter fahren, nachdem der Heizer oder ein anderer
Zugbediensteter sich an dem Wegeübergang aufgestellt und
uͤberzeugt hat, daß der Zug weiter fahren kann. Der Heizer
oder Zugbedienstete darf den Uebergang nicht verlassen, bevor
der Zug vorbeigefahren ist.
Warnungssignale sind außerdem zu geben, wenn die
Uebersichtlichkeit der Strecke fehlt und wenn Menschen oder
Thiere auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe der—
selhen hemerkt werden.
8 8.
Jede Lokomotive ist mit einem Lotomotivführer und
mit einem Heizer zu besetzen. von denen auch beim Halten
immer mindestens einer auf oder bei der Lokomotive zu
verbleiben hat.
86.
Kein Zug darf bahnabwärts ab gelassen werden, ohne daß
die Lokomotive an der Spitze steht.
87.
Bei Beginn der Dämmerung und während der Nacht
sowie bei starkem Nebel dürfen Züge nicht abgelassen und
veiter befördert werden, wenn sich nicht an der Vorderseite
der Lokomotive oder beim Schieben des Zuges an der
Vorderseite des ersten Wagens eine große, hell leuchtende
daterne befindet.
88.
Sobald ein Zug sich einem Uebergang nähert, müssen
Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh oder
Jasithieren bei der dort aufgestellten Warnungstafel halten.
89.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen
Beräthen, sowie von Baumstämmen und anderen schweren
Begenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen
werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
g 10.
Das Betreten der Bahnflächen, der dazu gehörigen
Boöschungen, Dämme, Gräben und sonstigen Anlagen ist ohne
Frlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden, den dienstthuenden
Bahnpolizei⸗ und Betriebsbeamten, den in Ausübung ihres
Dienstes befindlichen Forstschutzz, Zollz, Steuers, Telegraphens,
Polizeibeamten und den Beamten der Staatsanwaltschaft
jestattet. Dabei ist jedoch der Aufenthalt innerhalb der
Fahr⸗ und Rangirgeleise zu vermeiden. Jeder Andere darf
die Bahn nur an den zu den Uebergängen und Ueberfahrten
hestimmten Stellen überschreiten und zwar nur solange, als
sich kein Zug nähert. Jeder unnöthige Verzug ist zu ver⸗
meiden.
811.
Verboten sind die vorsätzlichen und fahrlässigen Be—
schädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, so⸗
wie der Betriebsmittel nebst Zubehör, desgleichen das Auf⸗
legen von Steinen, Holz oder sonstigen Fahrhindernissen auf
die Bahnfläche, ebenso die Erregung falschen Allarms, die
Rachahmung von Signalen, die Verstellung von Weichen
und überhanpt die Vornahme aller. den Betrieb störenden
handlungen.
812.
Zur Ausubung der Bahnpolizei sind neben den Be—
triebbbeamten der Grube Gerhard die Grubenwächter,
dokomotivführer, Heizer, Bremser, Weichensteller befugt.
Lokomotivführer, Heizer und Bremser sind mit einer
Dienstanweisung zu versehen, welche dem Königlichen Bergzebvierbeamten
zur Genehmigung vorzulegen ift.
Letzterem sind auch die Lokomotivführer namhaft zu
machen, behufs Prufung und Bestätigung.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften
unternegen, sofern nach den bestehenden Gesetzen nicht eine
haͤrtere Strafe verwirkt ist, der Verfolgung und Bestrafung
nach den 88 208 und 209 des Allgemeinen Berggesetzes
bvom 24. Juni 1865 in der Fassung des Gesetzes vom
24. Juni 1892.
8 14.
Gegenwartige Polizeiverordnung tritt mit dem Tage
der Veröffentlichung im Amtsblatte der Köniqlichen Regierung
zu Trier in Kraft.