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Das ärztliche Zengnitz ist vor Beginn der Be—
schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher
damit wie mit dem Arbeitsbuche (F 107 der Gewerbe—
Ordnung) zu verfahren hat.
II. In Glashütten, in denen die Glasmasse gleichzeitig
geschmolzen und verarbeitet wird — abgesehen von denjenigen
Spiegelglashütten, welche gewalztes Glas herstellen —,
dürfen für die Beschäftigung junger Leute männlichen
Geschlechts bei den Arbeiten vor dem Ofen (Schmelz-,
Kühl-, Glüh⸗, Streckofen) die Bestimmungen des 8 136 der
eeedunng mit folgenden Maßgaben außer Anwendung
eiben:
1. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht
länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen
nicht länger als zehn Stunden dauern.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf inner—
halb einer Woche ausschließlich der Pausen sechzig
Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeit muß in jeder Schicht durch eine oder
mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens
einer Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der
Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen
auf die Pausen in der Regel nicht in Anwendung
Eine der Unterbrechungen muß mindestens eine halbe
Stunde dauern.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann jedoch solchen
Betrieben, in welchen die jungen Leute in achtstündigen
oder kürzeren Schichten beschäftigt werden und in
denen die Beschäftigung der jungen Leute so wenig
anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hin⸗
längliche Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen
verbunden ist, daß schon hierdurch eine Gefährdung
ihrer Gesundheit ausgeschlossen ist, auf Antrag unter
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese
Arbeitsunterbrechungen auf die einstündige Gesammt—
dauer der Pausen auch dann in Anrechnung zu bringen,
wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als
einviertelstündiger Dauer sind; eine der Unterbrechungen
muß jedoch auch in diesen Fällen stets mindestens
eine halbe Stunde dauern. Diese Erlaubniß darf
nur ertheilt werden, wenn die Dauer der den jungen
Leuten zwischen je zwei Arbeitsschichten gewährten
Ruhezeit in Tafelglashütten mindestens vierundzwanzig
Stunden, in Hohlglashütten mindestens sechszehn
Stunden beträgt.
Bei Tag⸗ und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichten⸗
wechsel eintreten. Diese Bestimmung findet auf
diejenigen Glashütten keine Anwendung, in denen die
Beschäftigung so geregelt ist, daß für die jungen
Leute zwischen je zwei Arbeitsschichten eine Ruhezeit
von mindestens vierundzwanzig Stunden liegt.
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen
junge Leute nicht beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit
von mindestens zwölf Stunden liegen.
An Sonn⸗ und Festtagen darf die Beschäftigung nicht
in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr
Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere
Festtage auf einander folgen, nur auf den ersten
Festtag Anwendung.
III. In Glashütten, in denen die Schmelzschicht und
die Verarbeitungsschicht mit einander wechseln, dürfen für
die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts bei
den Arbeiten vor dem Ofen Echmelz⸗, Kühl⸗, Glüh-,
Streckofen) die Bestimmungen des 8 135 Abs. 3, 8 136
der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer An⸗
wendung bleiben:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb
einer Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als
sechszig Stunden betragen.
Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammt⸗
dauer der Beschäftigung in die Zeit von sechs Uhr
Abends bis sechs Uhr Morgens nicht mehr als die
Hälfte fallen.
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von
höchstens zehn Arbeitsstunden mindestens eine Stunde,
für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindestens eine
und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen
der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht;
eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde
dauern.
In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens darf die Beschäftigung ausschließlich der
Pausen die Dauer von zehn Stunden nicht über—⸗
chreiten.
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen
unge Leute nicht beschäftigt werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit
liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt be—
endigten Schicht erreicht. Innerhalb der Ruhezeit ist
eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten gestattet, wenn
die jungen Leute vor Beginn oder nach dem Ende
dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der Dauer
der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung
bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben—
arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchent⸗
lichen Arbeitszeit in Anrechnung.
An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal
innerhalb zweier Wochen in die Zeit von sechs Uhr
Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III
nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die
Bestimmungen des 8138 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung
mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß
der jungen Leute ist in der Weise aufzustellen, daß
die in derselben Schicht Beschäftigten ie eine Ab⸗
heilung bilden.
Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter III
bezeichneten Art für die bei Arbeiten vor dem Ofen
beschäftigten jungen Leute eine Angabe über die
Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine
Tabelle nach dem anliegenden Muster (Anlage A)
deizufügen, in welche während oder unmittelbar nach
eder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen
dewirkt werden.
Die Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn
Verarbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name
desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt. muß
daraus zu ersehen sein.
Von der Führung der Tabelle können einzelne
Hütten durch die höhere Verwaltungsbehörde auf.
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widernufs
für solche im Einzelnen namhaft zu machende Mecbeiten