Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 2æ2.

Montag den 2. Juni

1808.

Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 30/0igen
Staatsanleihe von 1892 bis 1894 über die Zinsen für die
Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1912 nebst den Er—
neuerungsscheinen (Anweisungen auf die folgende Reihe)
werden vom 1. März 1902 ab von der Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94, geöffnet Vor⸗
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle der
Staatspapiere am Schalter in Empfang zu nehmen oder
durch die Regierungs-Hauptkassen sowie in Frankfurt
a / M. durch die Kreiskasse zu beziehen. Wer die Empfang—
nahme bei der Kontrolle selbst wünscht, hat derselben persönlich
oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen
Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Zinsscheinanwei—
sungen) mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder
Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine an die
Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Erneuerungs⸗
scheine mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesem Verzeichnis
sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 25. Februar 1902.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.

Bekanntmachung,
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie
Sandbläsereien. Vom 5. März 1902.
Auf Grund der 88 1200, 1394 der Gewerbeordnung
hat der Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glas—
hütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie
Sandbläsereien.
erlassen:
J. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glas⸗
beizereien sowie Sandbläsereien unterliegt folgenden Be—
schränkungen:
1. In solchen Räumen, in denen vor dem Ofen (Schmelz⸗,
Kühl⸗, Glüh⸗, Streckofen) gearbeitet wird, und in
solchen Räumen, in denen eine außergewöhnlich hohe
Wärme herrscht (Häfenkammern und dergleichen), darf
Arbeiterinnen und Knaben unter vierzehn Jahren eine
Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath
 zulassen.
In solchen Räumen, in denen Rohstoffe oder Glas⸗
abfälle zerkleinert oder gemischt werden, oder in denen
mit flüssigem Fluorwasserstoffe gearbeitet wicd, darf
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern eine Be—
schäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht
gestattet werden.
Mit Arbeiten am Sandstrahlgebläse dürfen Arbeiterinnen
and jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
Mit Schleifarbeiten dürfen Knaben unter vierzehn
Jahren und jugendliche Arbeiterinnen nicht beschäftigt
werden. Mit denjenigen Schleifarbeiten, bei welchen
die Glaswaaren trocken geschliffen werden oder das
Schleifrad nicht durch mechanische Kraft angetrieben
wird, dürfen auch erwachsene Arbeiterinnen nicht be—⸗
schäftigt werden. Ausnahmen von ihrer Verwendung
beim Trockenschleifen kann die höhere Verwaltungs⸗
behörde auf Antrag des Arbeitgebers gestatten, sofern
durch zweckentsprechende Betriebsanlagen für eine
ständige wirksame Absaugung des entstehenden Staubes
gesorgt ist.
Funge Leute männlichen Geschlechts dürfen, soweit
deren Beschäftigung nach diesen Bestimmungen zulässig
ist, nur beschaͤftigt werden, wenn durch ein Zeugniß
eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Aus⸗
stellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes dar⸗
zethan wird, daß die körperliche Entwickelung des
vͤlrbeiters eine Beschäftigung ohne Gefahr fuͤr die
Besundheit zuläßt.
            
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