Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Das diesjährige Invaliden-Prüfungs-Geschäft findet
am 4., 5. und 6. Juni d. Is. im Geschäflszimmer des Bezirks⸗
Kommandos St Johann (Landwehrplatz) statt. Hierzu haben
alle diejenigen Invaliden, denen die Pension nur zeitig (das
ist nicht über Ende Oktober 1902 hinaus), zuerkannt ist, zu
erscheinen. Besonderer Gestellungsbefehl geht den betreffenden
Invaliden noch zu. Demselben ist pünktlich Folge zu leisten.
St. Johann, den 17. Mai 1902.
Königliches Bezirks-Kommando.
gez.: Reinhardt,
Oberstleutnant z. D. und Kommandeur.

Polizei⸗Verordnung, resp. Kirchhofs- und Begräbniß-Ordnung
für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 wird nach Anhörung
der Stadtverordneten⸗Versammlung von dem unterzeichneten
Bürgermeister folgende Polizei-Verordnung resp. Begräbniß-Ordnuag
 für die Stadtgemeinde Malstatt-Burbach, unter Auf⸗
hebung derjenigen vom 15. Mai 1879 und der unterm 14.
Juni 1887, 80. Juni 1893, 17. Juli 1893 und 5. März
1901 erlassenen Nachträge, erlassen:
8 1.
Die in den Flurdistrikten „im Laufert“ und „im Meiers⸗
dell“, angelegten zwei städtischen Friedhöfe sind Begräbniß⸗
stätten für alle im Gemeindebezirk Malstatt-Burbach ver—
sttorbenen Personen und zwar erstere für den Ortstheil Bur—
bach und letztere für den Ortsiheil Malstatt-Rußhütte.
832.
Die Beerdigungen finden statt:
a) in Reihengräbern,
b) in Familiengräbern.
Sie erfolgen in der Reihenfolge, wie sie beim Friedhofgärtner
angemeldet werden, falls nicht durch den Bürgermeister ein
anderes bestimmt wird. Die für Reihengräber bestimmten
Friedhofsflächen sind je in zwei Abtheilungen getrennt, von
welchen die eine zur Beerdigung der Leichen der Erwachsenen
und die andere zur Beerdigung der Leichen der Kinder dient.
Abgesonderte Begräbnißplätze für die eine oder andere
confession werden nicht eingeräumt.
83.
Die Benutzung der Friedhöfe zur Beerdigung hier oder
auswärts verstorbener Auswärtiger kann nur mit Genehmi⸗
gung des Bürgermeisters erfolgen.
Diese Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn für
ein Reihengrab eine Gebühr von 10 Mark, für die Erwerbung
einer Familiengrabstätte das doppelte der von Einheimischen
nach Verordnung vom 24. Juni 1890 zu zahlenden Gebühr
entrichtet wird

8 4.
Die Gebühr für Erwerbung von Einzelgräbern als
Familiengrabstäften auf die Dauer von 60 Jahren wird
auf 40 Mark pro Grab festgesetzt mit der Bestimmung, daß
30 Mark für die Gemeinde und 10 Mark für den Fonds
Cbarlottenstift verrechnet werden.
8 B.
Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern wird
bestimmt, daß die Leichen von Personen, welche das 14. Lebens⸗
jahr vollendet, zu den Erwachsenen, die Leichen von Personen
unter 14 Jabren zuü den Hindern zu rechnen sind.

Ausnahmen können in einzelnen Fällen von dem Bürger—
meister gestattet werden.

86.
Das Leichenfuhrwesen regelt sich nach der Polizei⸗Ver—
ordnunqg vom 5. Januar 1888.
87.
Zur Anfertigung der Gräber ist für jeden Friedhof
ein Friedhofsgärtner angestellt, welcher die ihm gegebenen
Anordnungen pünktlich zu befolgen verpflichtet ist, bei Strafe
der Entlafsung.
An Beerdigungskosten einschließlich Zufüllen der Gräber
sind die Friedhofsgärtner zu fordern berechtigt:
1. für die Leiche eines Erwachsenen 3,50 Mk.
2. fur die Leiche eines Kindes 2 — ,
3. für eine Todtgeburt (einschl. Trägerlohn) 1.—
88.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Angehörigen
derselben dem Friedhofsgärtner den von dem Standesbeamten
ausgestellten Todesschein zu übergeben.
Der Friedhofsgärtner trägt hiernach den Sterbefall in
das zu führende Register ein und setzt die fortlaufende Nr.
des Grabes bei.
Das Register muß enthalten:
1. Fortlaufende Nr., welche mit der Nr. der Grabstelle
übereinstimmt,
Vor- und Zuname der Vorstorbenen,
Stand, bei Kindern Stand der Eltern,
Alter,
Religion,
Tag der Beerdigung,
Nr., unter welcher des Todesfall in das Standes—
register eingetragen ist.
wenn der Tod an einer ansteckenden Krankheit er⸗
folgt ist, den Namen der Letzteren.
Dieses Register kann stets von den Interessenten unentgeltlich
 eingesehen werden. Es muß alljährlich am Schlusse
des Kalenderjahres vom Bürgermeister visirt werden
ge9.
Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die Nr. des
Grabes in Oelfarbe verzeichnet ist.
Mit Beginn eines jeden Jahres fängt eine neue Ord⸗
nungsnummer an, welche durch einen größeren Pfahl, auf
dem die Jahreszahl anzubringen ist, verzeichnet sein muß.
810.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
ausnahmsweise mehrere Leichen in einem Grabe beigesetzt
werden, so ist vorher die Genehmigung des Bürgermeisters
einzuholen, welche jedoch nur ertheilt werden darf bei gleich—
zeitigem Ableben von Mutter und neugeborenem Kind oder
bon Geschwistern unter 5 Jahren.
811.
Bei sämmtlichen Gräbern (Erwachsener wie Kinder)
muß die Entfernung zwischen dem höchsten Punkt des einge⸗
tellten Sarges und der Erdoberfläche mindestens 0.90 m
betragen.
Zwischen je zwei Einzelgräbern ist eine Erdschicht von
mindeftens 0,830 m Dicke, zwischen den Grabhügeln ein
Zwischenraum von etwa 0,80 m Breite zu lassen. Der Ab⸗
sand der Grabreihen muß mindestens 0,40 m betragen.
Auf jedem Grabe muß ein ca. 0,85 m hoher spitzwinkelig
estgeschlagener Erdhügel aufgeführt werden.
Die Wiederbenutzung von alten Gräbern ist vor Ab⸗
lauf von 25 Jahren nicht gestattet; eine endgültige Fest⸗
stellung hierüber erfolat erst vor Ablauf dieses Zeitraumes.

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