103
keiten verursacht. Diese Voraussetzungen werden in
größeren Orten, wo Kurbäder und ähnliche Heilanstalten
für Fremde eingerichtet sind, regelmäßig nicht vorliegen.
Von der Befugniß aus Ziffer 1 Abs. 8 wird daher
der Regel nach nur in den kleineren Bade- und anderen
Kurorten Gebrauch zu machen sein. Um eine einheit⸗
liche Handhabung der gedachten Vorschrisft zu sichern,
ordnen wir bis auf Weiteres an, daß eine Herab—⸗
setzung der in Ziffer 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Ruhe—
zeit nur mit unserer Zustimmung erfolgen darf. Die
Herren Regierungspräsidenten wollen demgemäß ge—
gebenen Falles unter Darlegung des besonderen Sach⸗—
verhalts an uns berichten.
Die Bestimmung der Tage, an denen bis zu sechszigmal
im Jahre Ueberarbeit im Betriebe zulässig ist (Ziffer 8),
unterliegt der eigenen Wahl des Arbeitgebers. Mehr
als sechszigmal im Jahre darf in keinem Falle Ueber—
arbeit für den Betrieb stattfinden.
Für das in Ziffer 5 Abs. J1 vorgeschriebene Verzeichniß
ist das beiliegende Muster den Wirthen zur Verwendung
zu empfehlen.
Die Ortspolizeibehörde hat in jedem, Gehülfen oder
Lehrlinge beschäftigenden Gast⸗ oder Schankwirthschafts⸗
betriebe mindestens einmal im Jahre eine ordentliche
Revision vorzunehmen. Außerordentliche Revisionen
haben nach Bedurfniß und insbesondere dann zu er—
folgen, wenn der Verdacht einer gesetzwidrigen Be—
schäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen vorliegt.
Der revidirende Beamte hat festzustellen:
ob jedem Gehülfen oder Lehrling regelmäßige Ruhe—
zeit siebenmal für die Woche gewährt werden, ob
diese Ruhezeiten mindestens die in Ziffer 1 der
Bestimmungen vorgeschriebene Stundenzahl in un—
unterbrochener Folge erreichen und ob der Zeitraum
zwischen zwei Ruhezeiten die in Ziffer 2 vor⸗
geschriebene Höchstdauer nicht übersteigt;
ob seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen, bezw.
seit der letzten Revision die nach Ziffer 4 Abs. 1,2
zu gewährenden besonderen 24stündigen Ruhezeiten
mindestens in jeder dritten — in Gemeinden mit
mehr als 20000 Einwohnern in jeder zweiten —
Woche gewährt worden sind und ob in jeder zwischen⸗
liegenden Woche außer den regelmäßigen Ruhezeiten
(Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere ununter—
brochene Ruhezeit von mindestens 6 Stunden gemäß
Ziffer 4 Abs. 83 bewilligt worden ist;
ob diese letztere Ruhezeit in der Zeit zwischen 8 Uhr
Morgens und 10 Uhr Abends lag;
ob die nach Ziffer 5 anzulegenden Verzeichnisse
oorhanden und ordnungsmäßig geführt, insbesondere,
ob die Eintragungen für alle abgelaufenen Wochen
erfolgt sind;
ob Ueberarbeit im Betriebe (Ziffer 3) während des
Kalenderjahres nicht öfter als 60 mal (im Jahre
1902 nicht öfter als 45 mal) stattgefunden hat
und ob auch in diesen Fällen für die Woche eine
Unterbrechung durch 7 Ruhezeiten von der in Ziffer 1
vorgeschriebenen Dauer erfolgt ist;
VI. ob Gehülfen oder Lehrlinge unter 16 Jahren in
der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
beschäftigt werden;
VII. ob Gehülfen oder Lehrlinge weiblichen Geschlechts
zwischen 16 und 18 Jahren. welche nicht zur Familie
J.
D.
J.
.
des Wirthes gehören und welche nicht etwa schon
zur Zeit der Verkundung der Bestimmungen des
Bundesrathes Kellnerinnen waren, während der Zeit
von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens zur Be—
dienung der Gäste verwendet werden.
Der revidirende Beamte hat bei jeder Revision
in die gemäß Ziffer 5 angelegten Verzeichnisse einen
Revisionsvermerk einzutragen.
Die Ortspolizeibehörde hat eine Liste zu führen,
in die alle revidirten Betriebe und bei jedem Be⸗
triebe die Daten der vorgenommenen Revisionen
einzutragen sind. Den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten
ist diese Liste auf Ersuchen zur Einsicht
vorzulegen.
Den Gewerbeaufsichtsbeamten steht gemäß 8 189b der
G.⸗O. neben den ordentlichen Polizeibehörden die Auf⸗
ficht über die Ausführung der Bestimmungen des
Bundesrathes zu. Nehmen die Gewerbeaufsichtsbeamten
in der Revifionsthätigkeit der Beamten der örtlichen
Polizei Mängel wahr, so haben sie hiervon der vor—
zgesetzten Behörde dieser Beamten Anzeige zu erstatten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des
Bundesrathes unterliegen der Strafvorschrift in 8 147
Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung.
Den Bestimmungen des Bundesrathes unterliegen nach
Ziffer 7 der Bekanntmachung diejenigen Personen nicht,
welche hauptsächlich in einem mit der Gast- oder der
Schankwirthschaft verbundenen kaufmännischen oder
sonstigen gewerblichen Betriebe beschäftigt werden,
sofern ihre tägliche Arbeitszeit in diesem Betriebe
anderweiten reichsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
Demnach ist die Anwendung der Vorschriften z. B.
ausgeschlossen für diejenigen in offenen Verkaufsstellen,
wie Weinhandlungen und Kolonialwaarengeschäften,
und in den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren)
und Lagerräumen beschäftigten Gehülfen, Lehrlinge und
Arbeiter, welche nur nebenher oder gelegentlich in
einer mit solchen Betrieben verbundenen Schank—
wirthschaft beschäftigt werden, da die tägliche Arbeits—
zeit dieser Personen durch z 1890 der Gewerbeordnung
zeregelt ist. Ebenso bleiben von den gegenwärtigen
Bestimmungen Gehülfen und Lehrlinge befreit, welche
hauptfächlich im Betriebe von Bäckereien oder
onditoreien, die den Bestimmungen des Bundesrathes
vom 4. März 1896 (R.G.⸗B. S. 55) unterliegen
und nur nebenher oder gelegentlich in einer mit solchen
Betrieben verbundenen Schankwirthschaft beschäftigt
werden. Ferner würden auch Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter in fabrikmäßig oder mit Motoren
betriebenen Brauereien ꝛc., wenn sie nebenher oder
gelegentlich in einer mit solchen Betrieben verbundenen
Schankwirthschaft Verwendung finden, den gegen—⸗
värtigen Vorschriften nicht unterworfen sein, da ihre
tägliche Arbeitszeit den Bestimmungen in 88 185 bis
189 der Gewerbeordnung bezw. der Kaiserlichen Ver—
ordnung vom 9. Juli 1900 und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 18. Juli 1900 (R.G.-Bl.
S. 565, 566) unterliegt.
Berlin, den 12. März 1902.
Der Minister des Innern. Der Minister
von Hammerstein. für Handel und Gewerbe.
MGBller.