Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Am̃tliches Anzeigeblatt für

D .
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.

Bekanntmachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsstelle für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
 vom 11. April 1885 S. 120) ist eine Prüfung
auf Freitag, den 28. Februar 1902
anbercumt worden.
Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.-«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Tage der Prüfung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königlichen
Departementsthierarzte Dr. Steinbach hier, unter
Einreichung des Geburtsscheines, etwaiger Zeugnisse
über die erlangte gewerbliche Ausbildung, sowie unter
Einsendung der Prüfungsgebühr von zehn Mark sich
zur Prüfung zu melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und des Ortes der Prüfung durch den Vor—
sitzenden der Prüfungsbehörde.
Trier, den 14. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Montag, den 6. Januar

1908

— —

Ueber das bei der Rentenauszahlung in solchen Fällen
zu beobachtende Verfahren hat das Reichspostamt unter dem
17. Oktober d. Is. eine Amtsblattverfügung erlassen, aus
welcher ich Folgendes hervorhebe:
Der Rentenempfänger beantragt entweder schriftlich oder
mündlich bei der zuständigen Postanstalt die Auszahlung
seiner Rente durch den Landbriefträger. Mit dem Antrag
ist der Postanstalt die von dem Gemeindevorsteher oder dem
Amtsvorsteher ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, die den
oben angegebenen Erfordernissen entsprechen muß.
Verzieht ein Rentenempfänger in den Bezirk einer
anderen Postanstalt, so bleibt ihm überlassen, die weitere
Auszahlung bei der neuen Postanstalt zu beantragen. Hierbei
ist auch eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers oder
Amtsvorstehers des neuen Wohnortes erforderlich.
Kann der Rentenbetrag nach zweimaligem vergeblichen
Bestellungsversuche nicht gezahlt werden, so muß es dem
Zahlungsempfänger selbst überlassen bleiben, den Betrag bei
der zuständigen Postanstalt abzuheben. Bestellgeld komms
nicht zur Erhebung.
Der Rentenempfanger ist verpflichtet, die gehörig be⸗
glaubigte Quittung bis zum üblichen Eintreffen des Land—
brieftragers bereit zu halten.
Der Landbriefträger hat vor der Auszahlung des
Rentenbetrages die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der
Quittung zu prüfen und hierbei im Besonderen darauf zu
achten, daß der Betrag in Zahlen und Buchstaben richtig
angegeben, der Empfänger seinen Wohnort und das Datum
der Quittungsausstellung vermerkt hat, die Unterschrift des
Empfangers vorhanden und beglaubigt ist, sowie daß die
nach der Zahlungsliste sonst erforderlichen Bescheinigungen
ausgestellt sind. Ergiebt die Prüfung, daß die Quittung
den gestellten Anforderungen entspricht, so ist der Geldbetrag
gegen Uebernahme der Quittung dem Empfänger selbst aus—
zuhändigen und die Quittung von dem Landbriefträger mit
dem Vermerk „Selbst“ und mit seiner Namensunfserschrift
zu versehen. Anderenfalls hat der Landbriefträger die
Quittung zurückzuweisen und den Empfänger zur Abstellung
der Mängel zu veranlassen; die Auszahlung des Betrages
hat sodann bei dem nächsten Bestellgange zu erfolgen.
Von der Bekanntgabe der neuen Einrichtung durch
Schalteraushang ist abgesehen.
Im Uebrigen soll das bisher versuchsweise eingeführte
Verfahren, betreffend einmalige Zahlungen von Unfall⸗
entschädigungen durch die Landbriefträger, vom 1. Januan
1902 ab versuchsweise auch auf die Zahlung einmalige,
Beträge an Invalidenbezügen ausgedehnt werden.
Trier, den 18. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprina.

Der Reglerungs⸗Assessor Dr. von Brandt gen. Fleuder
zu Charlottenburg ist dem Königlichen Landrathsamt in
Saarbrücken zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften
überwiesen worden.
Trier, den 18. Dezember 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Auf Grund einer mit der Reichspostverwaltung ge—
troffenen Vereinbarung soll vom 1. Januar 1902 ab die
Auszahlung von fortlaufenden Renten (Unfall⸗, Alters-,
Invaliden⸗ und Krankenrenten) an auf dem Lande (im
Landbestellbezirke) wohnenden Empfänger in allen denjenigen
Fällen durch die Landbriefträger erfolgen, in welchen die
Empfänger durch eine Bescheinigung des Gemeindevorstehers
oder Amtsvorstehers nachweisen, daß sie wegen ihres körper—
lichen Zustandes, insbesondere wegen Alters, Krankheit oder
inderer Gebrechen — u. A. ausnahmsweise auch in besonders
gearleten Fällen beim Vorliegen anderer Gründe, z. B. bei
Wartung und Pflege dritter Personen — zur persoönlichen
Abhebung der Rentenbeträge bei der Posianstalt unfähig
ind und die Beträge auch durch Familienangehörige nich
ibheben lassen können.
            
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