bezirke Trier hiermit bis auf Weiteres verboten. Gleichzeitig
bringe ich die unten abgedruckte landespolizeiliche Anordnung,
betreffend Geflügelcholeta, vom 27. November 1898 (Amts—
blatt S. 513), in Erinnerung. Auch warne ich vor dem
Ankauf von Geflügel, dessen Herkunft aus seuchenfreien Be—
ständen nicht feststeht, und empfehle g. F.,, solches Geflügel
drei Tage abgesondert zu halten.
Trier, den 7. April 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Geflügelcholera.
Zum Zwecke der Verhütung der Verbreitung von Ge⸗
flügelcholera ordne ich hiermit auf Snd os 19 bis 28
— 23. Juni 1
des Reichsviehseuchengesetzes vom J (R.⸗G-Bl.
1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung mit 8 56b
Absatz 3 der Gewerbe-Ordnung in der Fassung des Gesetzes
vom o. August 1896 (R.⸗G.⸗Bl. S. 685) zufolge Ermächtigung
des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten für den hiesigen Regierungsbezirk bis auf Weiteres
Folgendes an:
81.
Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder
kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel
vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen,
so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Orts⸗
polizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor
amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen,
daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und
Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Ge—
flügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtes Ge—
flügel durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk—
durch Vergraben in mindestens s Meter tiefen Gruben
unschädlich beseitigt wird.
82.
Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von
den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten
Thierarzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten
Behältnisse unverzüglich einzusenden.
In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde be—
rechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung
der Seuche zuzuziehen.
83.
Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im 8 2 ange⸗
gebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt
hat, ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts⸗
üͤbliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amt—⸗
liche Publikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent⸗
lichen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der
Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder
an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger
und haltbaren Weise mit einer Inschrift „Geflügel⸗
holera“ zu versehen.
Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen
ihren Theilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be—⸗
streuung mit Aetzkalk im mindestens Us Meter tiefen
Gruben zu vergraben.
Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen
gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in be—
sonderen Räumen unterzubringen.
4—
4.
Die kranken Thiere sind unter Stall'perre, die noch
zesunden unter Gehöftsperre zu stellen, sowie von dem
Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche
das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
Die Ausführung der während der Seuchendauer ge—
schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist
zu verbieten.
5
84
Ist auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel ge—
fallen oder getödtet, oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall
eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als
erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die
Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen.
Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von
Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise
auszuführen:
. Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz
sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver—⸗
brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver⸗
zraben unschädlich zu beseitigen.
Der Boden, die Thüren und Wände der Räume, sowie
die Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit
heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda
zuf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit
Kalkmilch zu bestreichen. —
Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist
die oberste Erdschicht mindestens 10 Centimeter tief
auszuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch
Vergraben unschädlich zu beseitigen.
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige
Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist,
hat letztere die Sperr⸗ und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben
und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den
Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
85.
Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrundstücke
ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Waare
zu betreten.
86.
Das Treiben von Geflügel zu anderen als zu Weidezwecken
ist verboten, im Uebrigen darf die Beförderung nur in Wagen,
Käfigen, Körben ꝛc. erfolgen, deren Einrichtung das Herab—
fallen von Koth und Streu verhindert.
Die Geflügelwagen und sonstigen Behältnisse sind nach
jeder Benutzung zur Beförderung von Handelsgeflügel sora⸗
fältig zu reinigen.
87.
Kommen während des Transports Todesfälle unter
dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, todte oder
kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf
die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes
Beflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs
zurch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch
Vergraben in mindestens U Meter tiefen Gruben unschädlich
zu beseitigen.
Lassen die auf dem Transport vorgekommenen Todes⸗
fälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der
Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon
unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlichen
Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel
vährend des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge
zu kragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit
anderem Geflügel wirksfam verhindert wird.