—
— bessraft, wenn nicht nach 8 328 Reichs⸗
Straf Gesetz-Buchs eine härtere Strafe verwirkt ist.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1901 in Kraft.
Trier, den 19. März 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
und wo dies geschehen ist, und mit welchem anderen Vieh
sie in Berührung gekommen sind. Auch ist zu vermerken,
wenn sie mit anderem Vieh in einem Eisenbahnwagen ver—
sandt worden sind, wem dieses gehörte.
83.
Die Listen über An- und Verkäufe des letzten halben
Jahres haben die im Regierungsbezirke Trier ansässigen
Viehhändler in ihrer Wohnung oder, falls letztere nicht in
der Nähe des Stalles liegt, an einem geeigneten Platze im
Stalle so aufzubewahren, daß sie auch während der Ab⸗
wesenheit der Viehhändler von deren Angehörigen oder
Beauftragten vorgelegt werden können.
84.
Viehhändler, die ihren Wohnsitz außerhalb des
Regierungsbezirks Trier haben, hier aber Geschäfte betreiben,
haben die Listen gleichfalls über jeden An- und Verkauf in
bezw. nach dem hiesigen Regierungsbezirke zu führen. Sie
sind bei Geschäftsreisen im Bezirke verpflichtet, die Listen
über die An- und Verkäufe des letzten halben Jahres bei
sich zu haben.
Landespolizeiliche Anordnung,
betreffend Listenführung über An⸗ und Verkäufe von Wiederkäuern
und Schweinen durch Viehhändler.
Da die Gefahr der Verbreitung der Maul- und Klauen—
seuche im hiesigen Bezirke vorliegt, ordeee Grund
.Juni 1880
der 88 18 ff. des Reichsgesetzes, vom J
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
behufs Ueberwachung der Viehbestände der Viehhändler für
den Umfang des Regierungsbezirls Trier bis auf Weiteres
Folgendes an:
81.
Viehhändler haben über das von ihnen ge- und ver—
kaufte Vieh nach dem unten folgenden Muster Listen zu
führen. Bei Rindvieh ist eine genaue Beschreibung der
einzelnen Thiere nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Hornstellung
und Alter, bei anderen Wiederkäuern und bei
Schweinen die Stückzahl und die Farbe einzutragen. Alle
Eintragungen sind spätestens innerhalb 24 Stunden nach
dem An⸗-⸗ und Verkauf mit Tinte vorzunehmen. Ab—
änderungen dürfen nur mittelst Durchstreichens und nur so
bewirkt werden, daß das Durchstrichene lesbar bleibt.
82.
Wenn die Thiere auf dem Transport eingestallt gewesen
sind, ist in der Spalte „Bemerkungen“ einzutragen, wann
Muster zu den Listen (5 1 der Anordnung).
85.
Die Listen 833 und 84 sind den Polizeibeamten und
beamteten Thierärzten auf Verlangen vorzuzeigen.
86.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden auf
23. Juni 1880
GBrund des 8§ 66 des Reichsgesetzes vom —Mai I804
Jestraft.
7.
Diese Anordnung 8 am 1. Juni 1901 in Kraft.
Triet, den 19. März 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
*
*
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und
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Beschreibung der Thiere
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von wem?
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wo?
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er Mark.
wo?
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ort oder auf
dem Markte
Be⸗
merkungen
Prüfungs⸗
vermerk
Name
WMohnort
Name
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. Marz 1880 (G.S. S. 265)
und der 88 187, 139 und 140 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195)
wird 358* Zustimmung des Bezirksausschusses Folgendes
berordnet*
2. die Polizei-Verordnung von demselben Tage betreffend
die Listenführung ꝛc durch Viehhändler Amtsblatt
S. 292),
außer Kraft.
Trier, den 19. März 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Einziger Paragraph.
Mit dem Inkrafttreten der vorstehend abgedruckten
landespolizeilichen Anordnungen treten
l. die Polizei⸗Verordnung vom 20. Juli 1896, betreffend
Fernhaltung der Maul- und Klauenseuche (Amtsblatt
S. 291)) einschließlich der Abänderung derselben vom
17. Oktober 1897 (Amtsblatt S. 4115.,
Wegen Umsichgreifen der Geflügelcholera wird auf Grund
23. Juni 1880
der 88 18 und 28 des Reichsgesetzes vom Ida iso
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen,
die Abhaltung von Geflügel-Ausstellungen im Reqierungs—