Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sind nach ihrer Entleerung sofort gründlich zu reinigen.
Auf den Wagen befindliches Stroh ist zu verbrennen Dünger,
Erde und Sand unschädlich zu beseitigen. Eine Reinigung
mit heißer Soda oder Seifenlauge hat am 1. und 15. eines
jeden Monats oder, wenn einer dieser Tage auf einen
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am nächsten Wochen—
tage, sowie außerdem nach jedem Transport verdächtiger
Thiere zu erfolgen.
Die Einstellung von Schweinen in fremde Stallungen
während der Fortschaffung zur Schlachtstelle oder zu dem
sonstigen Bestimmungsorte ist, abgesehen von zwingenden
Nothfällen verboten.

87.
Rindvieh und Schweine dürfen nur dann auf die
Märkte gebracht werden, wenn der Besitzer oder Begleiter
der Thiere den marktpolizeilichen Organen entweder nach—
weist, daß die Bedingungen des 8 4 dieser Anordnung
erfülit sind, oder eine innerhalb der letzten 24 Stunden
von der zuständigen Ortspolizeibehörde (Bürgermeister) nach
dem unten folgenden Muster ausgestellte Bescheinigung
darüber vorzeigt, daß die Ursprungsgemeinde der Thiere
jeucheufrei ist. Diese Bescheinigung kann in ländlichen Ge—
meinden von dem Gemeinde-Vorsteher, in Städten und
größeren Landgemeinden von den Polizeikommissaren ertheilt
werden, sofern diese von der Ortspolizeibehörde hierzu er—
mächtigt sind.

88.
Die zur Aufnahme von Pferden, Rindvieh, Schafen
oder Schweinen benutßzten Stallungen der Gast- und Schank—
wirthe und anderer Personen, welche die Aufnahme gewerbs—
mäßig betreiben, sowie der Viehhändler sind an jedem
Monlage, oder, wenn dieser auf einen gesetzlichen Feiertag
fällt, am nächsten Wochentage dergestalt zu reinigen, daß
Fußböden und Wände nach Entfernaung des Düngers mit
scharfen Besen abgekehrt und darauf mit frischbereiteter Kalkmilch
üͤberlüncht werden, Fenster mit Wasser gründlich gereinigt
und Krippen, Futiertröge, Lattir⸗(Stand-) Bäume, Stall⸗
eimer und sonstige Siallgeräthe mit heißer Soda⸗ oder
Seifenlauge abgewaschen werden. In gleicher Weise sind
die außerhalb der Stallräume befindlichen Krippen und
Tränkeimer, wenn deren Benutzung erfolgt ist, zu reinigen.
Die Reinigung hat ferner an Marktorten spätestens
an dem auf einen Markttag folgenden Tag, oder, wenn
dieser ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, am nächsten
Wochentage stattzufinden.

89.
Die im 88 bezeichneten Stallungen sind bis zum
1. Januar 1902 mit einem festen und undurchlässigen Fuß⸗
boden, wie Asphalt- oder Zement-Estrich oder Klinker- oder
Feldfsteinpflaster, dessen Fugen mit Zement oder Asphalt
ausgestrichen sind, zu versehen, die Wände der Stallräume
sind bis zur Höhe von 1,50 m durch Abputz mit Zement⸗
mörtel oder aͤhnlichem Material undurchlässig zu machen.
Abweichungen von den in Absatz 1 dieses 8geforderten
baulichen Hersiellungen können im Einzelfalle in Land—
gemeinden von dem Landrath zugelassen werden, insbesoadere
farnn die Frist zur Herstellung, wenn nöthig, um 1 bis 2
Jahre verlängert werden.

8 10.
Mit den im 8 4 und 5 vorgesehenen Untersuchungen
können außerhalb des Wohnortes des Kreisthierarztes
Privatthierärzte, die in den betreffenden Gemeinden oder
deren Nachbarschaft wohnen, oder andere Gemeindeeingesessenen,

die vom Kreisthierarzt entsprechend unterwiesen und von ihm
zu den Untersuchungen für befähigt erklärt siad, von mir
beauftragt werden.

8 II.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
auf Grund der 88 66 und 67 des Gesetzes vom
23 Juni 1880 3
—Ibestraft, soweit nicht nach 8 328 des
Reichsstrafgesetzbuches eine härtere Strafe verwirkt ist.
8 12.
Diese Anordnung tritt am 1. Jnni 1901 in Kraft.
Trier, den 19. März 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Muster (nach 87)
aus

Der .......
beabsichtigt

zum morgigen Viehmarkt nach ...... zu bringen.
Zu diesem Zwecke wird ihm bescheinigt, daß er die Thiere
schon seit mehr als 3 Wochen auf seinem Getzöft hat und
die Gemeinde ....... frei von Maul- und Klauen⸗
euche ist.

. ...., den ...... 190
Die Ortspolizeibehörde: oder die Ortspolizeibehörde:
Unterschrist. Im Auftrage.
Der Gemeinde Vorsteher:
Abdruck des Unterschrift.
Dienst⸗ oder
stempels. Der Polizei Kommissar:
Unterschrift.

Landespolizeiliche Anordnung.
Da die Gefahr der Verbreitung der Maul⸗ und Klauen⸗
euche im hiesigen Regierungsbezirke vorliegt, wird auf
Brund der 88 19 und 27 Absatz 2 des Reichsseuchengesetzes
23. Juni 1880 it Ermüchti des Ministers
vom RRa 1804 mit Ermächtigung des Herrn Minister
für Landwirthschaft Domänen und Forsten zur Durchführung
einer wirksamen Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere bis auf Weiteres für den Umfang des Regierungs⸗
bezirks Trier Folgendes angeordnet:
J. Das Beltreten von Ställen und Weiden, in denen an
Maul- und Klauenseuche erkranktes oder dieser Krank—⸗
heit verdächtiges Vieh sich befindet, ist außer dem
Besitzer, den zur Wartung bestimmten Personen und
Thierärzten, anderen Personen nur nach vorheriger
Frlaubniß der Ortspolizeibehörde gestattet.
Personen die sich in verseuchten Ställen befunden
Jaben, dürfen während einer dreitägigen Frist fremde
Ställe nur dann betreten, wenn sie sich zuvor einer
gründlichen Reinigung mit Wasser und Seife oder
Kreolinlosung unterworfen und außerdem ihre Kleider
und Schuhe gewechselt haben.
Säcke, in denen Kraftfutter enthalten war, müssen,
venn fie sich in den Seuchengehöften befunden haben, vor
hrer Entfernung aus dem Seuchengehöften sorgfältig, am
einfachsten durch Auskochen in Wasser, desinfizirt werden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung
werden auf Grund der 88 66 und 67 des Reichsgesetzes vom
            
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