Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Im Kreise Saarbrücken empfingen im Monat März 1901 Jagdscheine:

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3801 7. J—
381113. 3.

Fiessel L.
Budenz

Banquier
Königl. Hülfsjäger

Saarbrücken, den t. April 1901.

Unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vom 29 November v. Is. (R.eG.⸗Bl. S. 1036)
mache ich darauf aufmerksam, daß die Ertheilung der Ge⸗
nehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Anlagen
zur Herstellung von Zement, gebranntem Kall, entwässertem
Gips, von Ziegelsteinen und anderen gebranuten Thonwaaren
laut der in Nummer 4 der Gesetzsammlung abgedruckten
Allerhöchsten Verordnung vom 14. v. Mts. dem Kreis—
(Stadt⸗) Ausschusse, in den einem Landkreise angehörigen
Städten von mehr als 10000 Einwohnern dem Magistrate
(kollegialischen Gemeindevorstand) übertragen worden ist.
Saarbrücken, den 21. März 1901.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
von Fidler.

Der durch meine Verfügung vom 24. Februar 1897
Nr. 2174 auf den 20. Dezember festgesetze Jahrestermin zu
Anträgen von Beihülfen aus staatlichen Flußregulirungs⸗
mitteln wird hiermit auf den 20 November verlegt.
Zu demselben Termine sind auch die Anträge von
Provinzialbeihülfen zu Flußregulirungsarbeiten vorzulegen.
Einer Fehlanzeige bedarf es nicht.
Saarbrücken, den 29. März 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Der im Wahlverbande der vereisigten Landbürger—
meistereien Kleinblittersdorf und Gersweiler unterm 23.
November 1899 gewählte Kreistagsabgeordnete Fabrikbesitzer
Karl Schmidt zu Gersweiler ist gestorben und ist in Ge—
mäßheit des 8 52 Abs. 2, 8 und 4 der Kreisordnung vom
30. Mai 1887 fur den Rest seiner Wahlzeit (bis Ende 1905)
eine Ersatz vahl vorzunehmen. Die nach der Bestimmung
unter 11 — Absatz 2 — des Artikels 1 der Ministerial-Instruktion
 vom 9. Juni 1887 aufgestellte Liste der Wahl—⸗
männer, welche für die im November 1899 abaehaltene
Ergänzungswahl gewählt waren und daher zur Vornahme
auch dieser Ersatzwahl berufen sind, liegt bis zum Tage der
Wahl Montag, den 22. d. VRiis, Naqhhmittags 3 Uhr, im
Geschäftslokale des Unterzeichneten zur Einsicht aus.
Saarbrücken, den 4. April 1901.
Der Königliche Landrath.
von Fidler.

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Jaadscheine

Jagdscheine

St. Johann
Rußhütte

Saarbrücken

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Der Königliche Landrath.
von Fidler—

Bekanntmachungen anderer Behörden.

VBolizei⸗Verordnung
betr. das Halten von Hunden im Bezirke der Stadt St. Johann a. S.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei Verordnung vom 11. März 1850 und in Gemäßheit
des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
nom 30. Juli 1883 wird im Anschluß an das vom Bezirks⸗
ausschusse zu Trier genehmigte Ortsgesetz vom 27. Mai 1895,
betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
de St. Johann a. d. Saar, folgende Polizei-Verordnung
erlassen.

81.
Wer in dem Polizeibezirke der Stadt St. Johann a. d. Saar
einen Hund anschafft, oder mit einem Hunde neu anzieht,
hat denselben unter Angabe von Geschlecht, Name, Rasse
und Farbe binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw.
nach dem Anzuge bei dem städtischen Steueramte anzumelden.
Neugeborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von
14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der Mutter
zu saugen, spätestens aber, wenn sie zwei Monate alt sind.
Jeder Hund, welcher angeschafft worden, abbanden ge⸗
kommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der
ersten 14 Tage nach dem Ablaufe des halben Jahres (8 1),
nnerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, bei dem städtischen
Steueramte unter gleichzeitiger Rückgabe der Hundemarke
oder des Freischeines (52) abgemeldet werden.

82.
Für jeden steuerpflichtigen Hund muß alljährlich zu Be—
giun des Steuerjahres bei dem Bürgermeisteramte eine
Marke eingelöst werden. Alle steuerpflichtigen Hunde müssen
mit der Marke versehen sein.
Diese Marke ist an dem Hunde derart zu befestigen,
daß sie sichtbar ist. Für steuerfreie Wachthunde, Ziehhunde
und Hirtenhunde werden keine Marken. sondern Freischeine
ausgegeben.
Steuerfreie Wachthunde dürfen die Straßen und Plätze
überhaupt nicht betreten, steuerfreie Ziehhunde nar, so lan ge
dieselben eingespannt sind, steuerfreie Hirtenhuade nur, so
ange dieselben die Heerde begleiten. Die Besizer steuerfreier
hunde sind für die Beobachtung dieser Vorschriften ver—
intwortlich und verpflichtet, den Polizeibeamten und den
don dem Bürgermeister mit der Nachprüfung beauftragten
Beomten den Freischein auf Verlangen vorzuzeigen
            
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