Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

c

Fahrbahn der Straße selbst täglich Morgens vor Beginn
des Personenverkehrs mit Sand, Asche oder Sägemehl zu
bestreuen.

5 11.
Bei Frostzeit darf weder reines noch unreines Wafsfer
oder andere Flussigkeiten auf die Straße laufen gelassen oder
ausgeschüttet werden.

812.
Die übelriegende Stoffe und Flüssigkeiten enthaltenden
Behälter der Gewerbetreibenden dürfen nur zur Nachtzeit
gereinigt werden.
8 18.
Niemand darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Gegenstände, welche den freien Verkehr behindern, aufstellen
oder niederlegen, noch Gegenstände irgend einer Art aus
Gebäuden, Gärten Hofräumen auf die Straße werfen.
Bauschutt, Steine, Bauholz oder sonstiger Baubedarf dürfen
nur mit besonderer Erlaubniß der Polizeibehörde in den
Straßen, Wegen oder auf öffentlichen Plätzen niedergelegt
und dann nur so gelagert werden, daß in keiner Weise der
Straßenverkehr gestört wird.
814.
Hat die Ortspolizeibehörde bei unumgänglicher Noth—
wendigkeit diese Erlaubniß ertheilt, so ist der Eigenthümer
jedenfalls verbunden, diese Gegenstände vermitielst einer
Laterne den Vorübergehenden bei eintretender Dunkelheit
sichtbar zu machen und dieses Licht während der Nacht
brennend zu erhalten.

8 15.
Angespanntes Vieh muß beim Tränken an den Brunnen—
trögen ausgespannt werden. Auch ist das Waschen von
Futterkräutern und sonstigen unreinen Gegenständen in den
Brunnentrögen und bei den Brunnen untersagt, wie ein
Waschen in den für das Viehtränken bestimmten Brunnen⸗
trögen überhaupt verboten ist.
816.
Bespannte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht
in den Straßen nicht stehen bleiben und muͤssen während
des nothwendigen Haltens so an die Seite der Straße
aufgefahren werden, daß dadurch der Verkehr nicht behindert
wird.

817.
Die Eingänge zu den Kellern von Gast- und Schank—
wirthschaften oder anderen Jedermann zugänglichen Gebäuden,
sie mögen innerhalb oder außerhalb derselben angebracht
sein, müssen so eingerichtet und mit Thüren versehen bezw.
zugelegt werden, daß keine Vertiefungen, welche zu Unfällen
Veranlassung geben können, vorhanden sind. Ebenso müssen
Treppen, die im Innern oder vor den betreffenden Gebäu—
lichkeiten hergestellt sind, mit Schutzgeländer versehen werden,
wenn ohne solche Schutzvorrichtung Unfälle entstehen können.
Bei Neubauten sind diese Geländer gleich an den Treppen anzu—
bringen, während beisälteren Gebäuden dieselben innerhalb drei
Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung
zu errichten sind,

818.
Es ist untersagt irgend ein Stück Vieh, von welcher
Gattung es sein mag, an einem öffentlichen Orie zu schlachten
und darf dies nur in den nach 8 16 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich genehmigten Schlächtereien oder sofern
es fich nicht um ein gewerbsmäßiges Schlachten handelt.

nur auf den Hofräumen und im Innern der Häuser geschehen.
Die Eingeweide des geschlachteten Viehes, sowie die sonstigen
Ausleerungen aus demselben dürfen nicht allein nicht auf
die Straßen und öffentlichen Plätze, sondern auch nicht auf
Düngetstätten oder in das Wasser geworfen bezw. geleitet
werden, sondern müssen, soweit sie zum Gebrauche nicht geeignet
sind, in gehörig verschlossenen Gruben zur späteren unschaͤdlichen
Beseitigung gesammelt oder sofort unter die Erde gebracht
verden.
Das Vergraben von verendeten Thieren mit alleiniger
Ausnahme des Federviehes, welches in den Gärten unter—
zegraben werden kann, darf nur auf dem für jede Gemeinde
bestimmten Schindanger erfolgen.
819.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorstehender
Polizeiverordnung werden, sofern nicht nach dem Strafgesetze
oder anderen Gesetzen und Verordnungen höhere Strafen
verwirkt sind mit einer Geldbuße bis zu neun Mark bestraft.
8 20.
Wer es unterläßt dasjenige zu thun, wozu er nach der
zegenwärtigen Polizeiperordnung verpflichtet worden ist, oder
vas ihm von der Polizeibehörde sonst bei Ausführung
dieser Verordnung geboten worden ist, hat zu gewärtigen,
daß es auf seine Kosten zur Ausführung gebrächt wird,
vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafen und der Ver—
oflichtung zum Schadenersatze.
8 21.
Die vorstehenden Anordnungen entgegenstehenden früheren
Lokal-Polizei-Verordnungen werden hierdurch aufgehoben und
tritt diese Polizei-Verordnung nach erfolgter Veroͤffentlichung
im Kreisblatt am 1. April 1901 in Kraft.
Ludweiler, den 25. Februar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Bekanntmachung.
Die Gehöftsperre des Zuckerwaarenfabrikanten Max
Haut, Blumenstraße 44, wegen Geflügelcholera wird hier—
mit aufgehoben.
St. Johann a/S., den 26. März 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.

Bekanntmachung.
Unter den Hühnerbeständen der Wittwe Heinrich Käufer
zu Gersweiler Nr. 216 und des Bergmanns Johann Christnann
 zu Gersweiler Nr. 109 ist die Geflügelcholera amtlich
esigestellt worden. Die erforderlichen Schutzmaßregeln sind
ngeordnet.
Gersweiler, den 28. März 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
A. Müller.

Saarbrücken, den 1. April 1901.
Der Könialiche Landrath, von Fidler.

Roedaktion des nicht-amtlichen Theils Druck und Versag vou Gebhrüder 82fer in Sagarhriücken
            
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