Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Maßgabe meiner Verfügung vom 183. März v. Is. Nr. 1805
zu verfahren.
Saarbrücken, den 28. März 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Durch Erlaß vom 20. Juni vor. Is. (II. a. 4793) hat der
Herr Minister des Innern dem „Verein Hessisches Damen
heim“ zu Kassel die Genehmigung ertheilt, eine Verloosung
bon goldenen und silbernen Gegenständen zu veranstalten
und die Loose in den Provinzen Hessen⸗Nassau, Rheinland,
Westfalen. Hannover und Sachsen zu vertreiben. Der Verein
hat den Vertrieb der Loose u. s. w. der Firma S. P. van
Perlstein in Köln übertragen. Diese Firma hat einen die
Verloosung betreffenden Prospekt erlassen, der sowohl seiner
Ausssattung als seinem ganzen Inhalte nach sich als ein
Reklamemittel vedenklichster Art darstellt.
Zudem giebt der Prospekt keinerlei Anhalt dafür, daß
es sich um eine Ausspielung von Gegenständen handelt,
erweckt vielmehr den Anschein einer Geldlotterie, da es an
jeder Angabe über die zu verloosenden Gegenstände fehlt
und die Gewinne nur mit Geldbeträgen aufgeführt sind.
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zweiten Ziehung vermissen.
Indem ich noch hinzufüge, daß der ausdrücklichen
Bestimmung entgegen dieser Prospekt dem Herrn Ober⸗
präsidenten zu Kassel nicht zur Prüfung vorgelegt worden
war, ersuche ich die Polizeiverwaltungen, der Verbreitung
desselben nach Möglichkeit entgegenzutreten.
Saarbrücken, den 27. März 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und nach Berathung mit dem Gemeinde⸗
vorstande wird behufs Erhaltung der Reinlichkeit in den
Straßen, sowie der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs
in den Ortschaften nachstehende Polizeiverordnung für den
Umfang der Bürgermeisterei Ludweiler erlassen.
81.
Jeder kontraktlich dazu verpflichtete Miether des Erd⸗
geschosses von Häusern resp. anderen Gebäuden und Grund—
stücken und wenn kein solcher vorhanden ist, der Hau?- resp.
Eigenthümer des Grundstückes ist verpflichtet, die Straßen
nebst Rinaen vor dem betreffenden Hause resp. Grundstück
bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen, sowie stets rein
zu erhalten. In Ansehung der juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Nortreter derselben.

82.
Die Straßenreinigung erfolgt sofern nicht bei außer—
gewöhnlichen Gelegenheiten eine öftere Reinigung angeordnet
wird, wöchentlich zweimal, an jedem Mittwoch und Sonnabend
in den Nachmittagsstunden. Fällt einer dieser beiden
Reinigungstage auf einen Feiertag, so muß die Reinigung
den Tag vorher erfolgen. Der zusamme gehänfte Kehrricht
2c. ist sofort von den Reinigungsverpflichteten von der Straße
zu beseitigen.

Die Befugniß der Polizeibehörde, die sofortige Beseitigung
zufälliger besonderer Verunreinigungen von den dazu Ver—
pflichteten zu verlangen, wird durch die vorstehende Bestimmung
nicht berührt.

83.
Die durch Auf- und Abladen von Stroh, Heu, Holz,
stohlen, Dünger ꝛc. entstehende Verunreinigung muß von
dem Empfänger bezw. Absender dieser Gegenstände sofort
nach beendigter Arbeit beseitigt werden und zwar auf der
zanzen Straßenbreite einschließlich der Rinnen.
84.
Körbe, Bänke, Tische u. s. w., welche zum Feilhalten
von Waaren, Obst oder sonstigen Produkten auf offentlichen
Straßen oder Plätzen benutzt werden, sind jeden Abend
wegzuschaffen und die Standstellen von den Feilhaltern voll⸗
staͤndig zu reinigen.

8 5.
Sobald die in den vorstehenden Paragraphen angeordnete
Reirigung beendet ist, müssen die Rinnen überall, wo dies
im Interesse der Reinlichkeit und Gesundheit nöthig erscheint.
sofort mit reinem Wasser aus espült werden.
Die Reinigung der Rinnsteine muß so ausgeführt werden,
daß in denselben keine Senkstoffe verbleiben und das Wasser
einen freien und ungehinderten Ablauf bat, — in gleicher
Art ist auch für die gute Unterhaltung und Ausräumung
der Gräben, Abzugskanäle, unterirdischen Wasserleitungen
Sorge zu tragen, welch letztere Arbeilen auf Kosten der
Reinigungsverpflichteten durch die Gemeinde ausgeführt werden
lönnen, wenn sie nicht ordnungsmäßig oder säumig ausgeführt
werden sollten.

86.
Bei trockener nicht frostkalter Witterung sind vor dem
Kehren die Straßen und Rinnen dergestalt mit Wasser zu
hegießen, daß der Staub niedergeschlagen resp. gebunden wird.
87.
Aus Gebäuden, Hofräumen, Behältern und Gärten darf
kein Abfluß von unreinen und übelriechenden Flüssigkeiten
wie Spuͤllicht, Blut, Jauche, Seifenwasser ꝛc. auf die Straße
gelassen und auch weder Kehrricht noch Sonstiges auf dielelbe
geschafft werden.

88.
Zur Winterszeit ist jeder, welchem nach 81 die Ver⸗
pflichtung zur Reinigung obliegt, gehalten, die vor seinem
HFrundstuͤcke befindlichen Fußpassagen und Rinnen jedesmal
don Eis und Schnee zu reinigen oder reinigen zu lassen,
sobald dies bei anhaltendem Schoeefall und Frost zur Sicherung
des freien Personenverkehrs oder bei eintretendem Thauwetter
zur Besd derung des Abgangs von Eis und Schneewasser
nothwendig wird.
Wird durch Schneefall der Verkehr erschwert oder ge—
hemmt, so müssen die Fahrbahn der Straße und die Zugänge
zu den Häusern und öffentlichen Brunnen in möglichst zweckmäßiger
 und den diesfälligen polizeilichen Anordnungen
entsprechender Weise offen gehalten werden.
89.
Die von den Rinnen und der Fahrbahn zusammen⸗
geschaufelten Eis und Schneemassen haben, wenn es für
nothwendig erachtet wird, die resp. Angrenzer auf ihre eigene
Koften zu beseiligen und nach Umständen aus dem Ocrte zu
ichaffen.
8 10.
Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten
die Zugänge zu den Häusern resp. Grundstücken und die
            
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