Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

I

Käufer vor der Schlachtung anderweitige Bedingungen
vereinbart worden sind.
Bei Thieren, die nicht genau nach den Bestimmungen
vorstehender Schlacht-Ordnung ausgeschlachtet, sondern aus
denen zum Schlachtgewicht gehörige Theile entfernt worden
sind, wird vom Schlachthof-Inspektor das Mindergewicht
endtgültig festgestellt.

83.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider—
handelt, wird, soweit nach den allgemeinen Gesetzen nicht
eine höherc Strafe v rwirkt ist, mit Gelobuße bis zu 30 Mark,
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
84.
Diese Polizeiverordnung tritt nach vorheriger Bekannt⸗
machung mit Eröffnung des Schlachthofes in Kraft.
Dudweiler, den 8. Januar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Petermann.
I. A. 1102.
NRuf Grund des 8 144 des Landesverwaltungsgesetzes
kezüglich des Strafmaßes genehmigt.
Trier, den 11. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

(L. 8.)

Gebührentarif
für den Gemeinde⸗Schlachthof der Gemeinde Dudweiler.
1. Schlachtgebühren.
Für einen Ochsen, Stier oder eine Kuh über
800 Kilo Lebendgewicht......6,50 Mk.
2. desgl. von 600 bis 800 Kilo Lebendgewicht 4.500,
3. desgl. von 400 bis 600 Kilo Lebendgewicht 8s,808,
1. für Rinder beiderlei Geschlechts von 200 bis
400 Kilo Lebendgewicht. 2,00 ,
5. für ein Schwein bis 75 Kilo Lebendgewicht 1,25
b. desgl. von 75 bis 150 Kilo Lebendgewicht. 2,258,
7. desgl. über 150 Kilo Lebendgewicht. .3,25,
8. für ein Kalb, Schaf, Hammel oder Ziege. 1,00 ,
9. für ein Spanferkel oder Zickel 0,20,
10. für ein Pferd .. 4,00,
II. A. Untersuchungsgebühren.
1. Für einen Ochsen, Stier, Kuh oder Rind . 1,50 Mk.
2. für ein Schwein einschließlich Trichinenschau 0,75,
3. für ein Kalb, Schaf, Hammel oder Ziege. 0,80
4. für ein Spanferkel oder Zicklkk. .. .0,10
5. für ein Pferd... .... 2,00,
II. B. Untersuchungsgebühren für eingeführtes
frisches Fleisch.
1. Für Ochsen, Stiere, Kühe, Rinder und Pferde
a) für jedes Viertel über 530 Kilo.. . 1,00 Mkt
b) für jedes Viertel bis zu 50 Kilo.. .0,750,
2. für Schweine einschließlich Trichinenschau
a) für ein ganzes Thier nebst Eingeweiden. 1,6808,
b) für ein halbes Thier nebst Eingeweiden. 0,75
für ein Spanferkel oder Zickel, einzelne Theile
wie ganze Thiere.. ..0,80,
4. für ein Kalb, Schaf oder Ziege . 0,580 ,
5. für je 10 Kilo Fett 9. 5308

III. Stallgebühren.
Für jede Einstellung eines Stückes Vieh in die Schlachthofstallungen
 ist, sofern dieselbe über 24 Stunden dauert,
einschließlich der Gebüuhr für Streu für jeden Tag zu
entrichten:
1. Für ein Stück Großvieh.
2. für ein Schwein ..
3. füt ein Stück Kleinvieh
1V. Wiegegebühren.
1. Für ein ausgeschlachtetes Stück Großvieh . 0,50 Mk.
2. für ein ausgeschlachtetes Schwein... . 0,30,
3. für ein ausgeschlachtetes Stück Kleinvieh. .0,20 ,„
4. für eine Haut und dergleichen.. . .0,20.
V. Gebühr für das Abkochen
l. eines Stückes Großvieh. .5,00 Mk.
2. eines finnigen Schweines. . .38,00 ,
VI. Für Benutzung des Freibanklokales und
dessen Utensfilien
a) für ein Stück Großvieh. 43,00 Mk.
b) für ein Stück Kleinvieh .1,00 ,
Festgesetzt durch Gemeinderathsbeschluß vom 6. März 1901
Dudweiler, den 6. März 1901.
Der Bürgermeister,
Petermann.

Den Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc. theile ich
hierdurch zur gefl. Weitergabe an die betreffenden Lehrer
und Lehrerinnen das Nachstehende mit:
Mitte Juni d. Is. wird in Saarbrücken eine Konferenz
der Lehrer und Lehrerinnen stattfinden. Zeit und Ort
werden später genauer bekannt gemacht werden.
Als Lehrprobe, auf welche sämmtliche Lehrer wie
Lehrerinnen sich genügend vorbereiten wollen, wird behandelt:
„Das III. Gebot nebst Luthers Erklärung auf der
Oberstufe.“
Als Vortrag wollen sämmtliche Lehrer und Lehrerinnen
das Thema bearbeiten:
„Das Preußische Fürsorgeerziehungsgesetz vom 2. Juli
1900, seine Bedeutung und die Anforderungen, die daraus
den Lehrern erwachsen.“
Eine Aufstellung von Leitsätzen ist sehr erwünscht.
Im Falle der zu ernennende Hauptreferent verhindert
sein sollte, oder für ein Nebenreferat noch Zeit sich darbietet,
wird ein Mitglied der Konferenz zum Korreferate aufge⸗
fordert werden.
Saarbrücken, den 16. März 1901.
Königl. Kreisschulinspektion II.
Mylius.

Bekanntmachung,
Mit Genehmigung der Königlichen Regierung wird
unter Leitung des Unterzeichneten am Mittwoch, den 17. April,
d. Is. in St. Johann eine Präparandenschule be—
hufs Ausbildung von Schülern und Schülerinnen zum Lehrer⸗
beruf eröffnet. Persönliche Meldungen mit Vorlage des
Schulentlassungszeugnisses und eines Führungsattestes werden
auf der Amtsstube des Kreisschulinspektors jeden Mittwoch
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.