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812.
Die Ueberführung des Fleisches aus der Schlachthalle
in die Vorkühlräume hat mittelst der Beförderungsmaschinen
bezw. Vorrichtungen innerhalb der festgesetzten Zutrittszeiten
zu geschehen.
8 13.
Das Betreten des Kühlhauses und der Vorkühlräume
ist wie folgt gestattet:
1. An Wochentagen:
in den Monaten April bis einschließlich September
Vormittags von 5—7 und von 11-12 Uhr,
Nachmittags von 6346 Uhr;
Monaten Oktober bis einschließlich März
Vormittags von 8ÿ9 und von 11-12 Uhr,
Nachmittags von 4-65 Uhr.
2. An Sonn- und Feiertagen:
nur in den Monaten April bis einschließlich September
Vormittags von 5—7 Uhr.
8 14.
Für die im Kühlraume aufbewaährten Fleischvorräthe
und sonstigen Gegenstände übernimmt die Gemeinde bezw.
die Schlachthof-Verwaltung keinerlei Gewähr. Ueberhaupt
ist die Gemeinde bezw. die Verwaltung zu keinerlei Schaden—
ersatz verpflichtet.
g 15.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden mit Geldstrafe bis zu 830 Mark, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Dudweiler, den 28. August 1900.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Petermann.
L. 8.)
I. A. 9610.
Bezüglich des Strafmaßes genehmigt auf Grund des
8144 Landes Verwaltungs-Gesetzes.
Trier, den 26. November 1900.
Der Regierungs-Präsident.
(L. 8.) zur Nedden
Polizei⸗Verordnung.
Schlacht- und Wiege-⸗-Ordnung für den Schlachthof der Gemeinde
Dudweiler.
Fur den öffentliche Schlachthof der Gemeinde Dudweiler
wird auf Grund der Bestimmungen der 88 5 und 6 des
Gesetzes über die PolizeicVerwaltung vom 11. März 1850
die nachstehende Schlacht⸗ und Wiege-Ordnung zur Bestimmung
deg dlachtgewichts der zur Schlachtung kommenden Thiere
erlassen.
A. Schlacht-Ordnung.
Vor der Gewichtsermittelung sind bei dem Ausschlachten
vom Thiere zu trennen:
J. Bei Rindern:
a) Die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an
ihr verbleibt, der Schwanz ist auszuschlachten, das
sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel (im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule;
e) die Füße im ersten (unteren) Gelenke der Fußwurzeln
über dem sogenannten Schienbeine;
4) die Organe der Brust- Bauch- und Beckenhöhle mit
den anhaftenden Fettpolstern (Herz- und Mittelfett,)
jedoch mit Ausnahme der Fleisch- und Talgnieren.
welche mit zu wiegen sind;
die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Theile
der Brusthöhle gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden
Geweben, sowie der Luftröhre und des sehnigen Theiles
des Zwerafelles;
das Rückenmark;
der Venis (Ziemer) und dis Hoden, jedoch ohne das
sogenannte Sackfett bei den männlichen Rindern, das
Euter und Voreuter bei Kühen und über die Hälfte
tragenden Kalben.
II. Beiden Kälbern:
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der
Fußwurzeln;
b) der Kopf zwischen den Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel (im Genick);
o) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle
mit Ausnahme der Nieren;
d) der Nabel und bei männlichen Kälbern die äußeren
Geschlechtsorgane.
III. Bei dem Schafvieh:
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenke der
Fußwurzel;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem
ersten Halswirbel;
c) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle
mit Ausnahme der Nieren;
1) bei Widdern und Hammeln die äußeren Geschlechts—
theile, bei Mutterschafen die Euter.
IV. Bei den Schweinen:
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle
nebst Zunge, Luftröhre und Schlund, jedoch mit Aus—⸗
nahme der Nieren und des Schmeeres — Flohmen —
Liesen;
d) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtstheile.
Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen,
halben oder viertel, bei Kälbern und dem Schafvieh in
zanzen und Schweinen in ganzen oder halben Thieren zu
erfolgen.
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichtes bei den
Rindern innerhalb 12 und bei den anderen jichlachtthieren
innerhalb 8 Stunden nach dem Schlachten, so ist von jedem
angefangenen Zentner — 50 kg. 1 Pfund — 4 Kg.
als sogenanntes Warmgewicht in Abzug zu bringen.
Für jede Schlachtgewichtswägung ist auf Verlangen ein
Waageschein auszustellen, auf welchem die Bezeichnung
„Schlachtgewicht“ angegeben sein muß.
B. Wiege-Ordnung.
81.
Das Wiegen der Thiere, des Fleisches und der Häute
der geschlachteten Thiere geschieht auf den Waagen des
Schlachthofes durch den Wiege- und Hallenmeister gegen
vorherige Zahlung der tarifmäßigen Gebühren. Die Wiege—
zebühren hat stets derjenige zu bezahlen, der die Verwiegung
bheantraat.
82.
Die Feststellung des Gewichtes erfolgt nur dann, wenn die
Schlachtthiere nach der vorstehenden Schlacht-Ordnung zum
Verwiegen vorbereitet, sofern nicht zwischen Verkäufer und