Verwaltungsbereich der Gemeinde Dudweiler folgende Polizei—
Verordnung erlassen.
81.
Der Eintritt in das Kühlhaus des Schlachthofes ist
nur den Miethern von Zellen und ihrem Personal gestattet;
andere Personen bedürfen der Erlaubniß des Schliachthof-Inspektors;
das Betreten der Vorkühlräume und des eigent—
lichen Kühlraumes ist nur zu den fesigefetzten Stunden
gestastet. Anßer diesen Zeiten ist das Betreten des Kühl—
hauses und der Anfenihalt in demselben nur ausnahmsweise
in dringenden fällen und mit besonderer Erlaubniß des
Schlachthof-Inspektors zulässig.
Die Ein- und Ausgangéethüren sind nach dem jedes—
maligen Begange sofort wieder zu schließen.
Der Scalochthaus-Inspektor ist berechtigt, die Zellen
jederzeit zu besichtigen. Der Miether ist verpflichtet, zu
diesem Zwecke dem Schlachthaus-Inspektor auf Verlangen
die Zhe zu öffnen, evtsl. ist dem Letzteren die Oeffnung
der Zelle auch ohne Zuzichung des Miethers gestattet
82.
Zur Benutzung des Kühlraumes sind in erster Linie
diejenigen berechtigr, die im Schlachthof schlachten oder
schlaczten lassen. Soweit der Kühlraum von diesen nicht
in Anipruch genommen wird, kaun die Benutzung auch
anderen Personen gestattet werden. Die Benutzung des
Kühltauses zur Kühlung einzelner Fleischstücke kann, wenn
angängig, von der Schlachthof-Verwaltung gegen Entrichtung
einer hestimmten Gebühr gestattet werden.
Die Inträge auf Anmiethung von Kühlzellen sind an
die Schlachthof-Verwaltung zu richten.
Die Benutzung der Vorkudlräume ist nur denjenigen
gestattet, welche eine Kühlzelle ganz oder theilweise gemiethet
haben.
83.
Eine Kühlzelle wird in der Regel nur an einen Micther
und nur auf ein ganzes Jahr vergeben.
Ohne Genehmigung des Schlachthof-Inspektors darf
eine Zelle einer anderen Verson zur Mitvenutzung nicht
überlussen werden.
Die übernommenen Haken und Schlüssel sind nach Auf—
hebung des Miethoertrages der Schlachthof-Verwältung
abzuliefern
84.
Die Jahresmiethe für die Kühlzellen ist in vier gleichen
Theilen am J. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar zu
bezahlen. Auswärtige Metzger haben den jählichen Miethpreis
sofort bei der Unmiethung zu bezahlen. Die Miethe
für Kühlung einzelner Stücke von Fleisch ꝛc. ist im Voraus
zu entrichten.
85.
Das Miethverhältniß kann ieitens des Miethers nur
mit Ende des Rechnungsjahres aufgegeben werden. Wer
eine Zelle für das folgende Jahr nicht weiter miethen will,
ist verpflichtet, dies bis spätestens den 13. Dezember der Schlacht—
hof⸗Verwaltung anzuzeigen. Erfolgt eine solche Mittheilung
nicht, so wird angenommen, daß der Miethvertrag für ein
weiteres Jahr fortdauern soll. Das gleiche Recht der
Kündigung sieht auch der Schlachthof-Verwaltung zu.
86.
Die Gänge im Kühlhause müssen für den Verkehr frei
bleiben und dürfen mit keinerlei Gegenständen beseht und
zu keinerlei Arbeiten benutzt werden. Auch dürfen die
Bänge nicht durch gröffnete Zellenthüren versperrt werden.
Das Fehren mit Wagen in die Vorkühlräume oder das
Kühlhaus ist verboten.
87.
Ing dem Kühlhaus muß die peinlichste Sanberkeit
herrichen und ist jeber Inhaber eiger Zelle sur die größte
Sauberkeit seiner Zelle verantwoctlich. Jashbesondere ist der
Fußboden stets tracken und sauber zu halten; auf demselben
dürfen weder Fleische noch Fettreste, weder Blut noch Knochen—
plitter eder sopstige Gegennände umherliegen. Das Scheuren
uud Auswaschen der Zellen ist verboten. Zur Reinigung
sind feuchte Tucher zu verwenden.
Die gleichzeitige Reinigung aller Zellen wird von dem
Schlachthof Inspetior au einem geeianeten Tage mindestens
allwöchenilich anczordeet.
Die Reinigung der Gäsge und der Vorkühlcäume wird
durch die Schlachthof-Verwaltung veranlaßt.
88
Die Kühlzellen dürfen nur zum Aufbewahren von
frischem Fleisch und Eingeweiden mit Ausnahme von Magen,
Darm und Tracht (Uterus) benützt werden. Frisches Blut
darf nur in Kaunen mit engem Halse aufbewahrt werden.
Kälher dürfen bis auf Weiteres nur 24 Stunden im Felle
hängen bleiben und sind so aufzußängen, daß eine Berührung
mit anderem Fleisch micht stattfindet.
Das Salzen und Pöleln des Fleisches in den Kühl—
zellen ist bis auf Weiteres gestattet, die Pökelfässer müssen
aber vor dem Einbringen augemeldet und vorgezrigt werden.
Sie müssen aus hartem Holz fest und gearbeitet sein, auf
mindestens 15 em hohen Fäßen oder Klötzen stehen und
mit einem gut schließenden Deckel versehen sein.
Das Wiedereinbringen von Fleisch, das schon vom
Schlachthofe entferat war, ist nur unter Aufsicht des Schlacht⸗
hof-Inspektors gestattet.
89.
Uebelriechendes oder bereits verdorbenes Fleisch, lose
Felle, Haare, alter Talg, altes Fett, ungebrühte Eingeweide,
die unteren Fußenden der Schlachtthiere, Stricke, Tücher,
Kleidungsstücke und Handwerkszeug mit Ausnahme von
Fleischhaken dürfen weder in das Kuhlhaus eingeführt., noch
in demselhen aufbewahrt werden.
Derartige Gegenstände werden ohne Weiteres auf An—
ordnung des Schlachthof Inspettors und auf Kosten des
Eigenthümers entfernt.
8 10.
Das ausgeschlachtete Fleisch, sowie Lungen und Lebern
dürfen erst dann in die Kühlzellen gebracht werden, wenn
sie vollständig lufttrocken und auf Lufttemperatur abgekühlt
find. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, entscheidet in
Streitfällen der Schlachthof-Inspektor.
Das in das Kühlhaus einzudringende Fleisch muß
unmittelbar vor der Einbringung mit einem reinen Tuche
vom Blut gereinigt werden.
8 11.
Die Fleischtheile müssen so gehängt werden, daß sie
von allen Seiten für die Luft zugänglich sind. Die Zellen
dürfen nicht überfüllt sein. Ob eine Zelle überfüllt ist, ob
sie unvorschriftsmäßig gehalten oder mit verbotenen Sachen
belegt ist, entscheidet lediglich der Schlachthof-Inspektor.
Das Aufhängen eiserner Haken an den Gittern der
Wände und Decken der Zellen ift verboten