Mit Erlaubniß des Schlachthof-Inspektors können außer
diesen Zeiten unaufschiebbare Nothschlachtungen und andere
Schlachtungen vollzogen werden; letztere jedoch nur gegen
Erlegung der doppelten Schlachtgebühren.
Bei Vorhandensein der erforderlichen Arbeitskräfte dürfen
Thiere bis eine Stunde vor Schluß des Schlachthofes ge⸗
tödtet werden.
Darüber, ob die vorhandenen Arbeitskräfte ausreichend
sind, entscheidet in jedem Falle der Inspektor oder sein
Vertreter.
Ohne die für jeden einzelnen Fall beim Inspektor be⸗
sonders einzuholende Erlaubnis darf sich außerhalb der fest⸗
gesetzten Zeiten Niemand auf dem Schlachthofe aufhalten.
82.
Zutritt.
Der Zutritt zu dem Schlachthofe ist nur denjenigen
Personen gestattet, welche in demselben auf das Schlachten
bezügliche Geschäfte haben.
Lohnschlächter, welche für fremde Rechnung schlachten,
können, wenn sie ihre Unbescholtenheit und Tüchtigkeit nach—
weisen, von dem Inspektor bis auf jederzeitigen Widerruf
zugelassen werden. Der Inspektor kann ihre Zulassung
von der Innehaltung eines von ihnen einzureichenden
Tarifs abhängig machen.
Andere Personen bedürfen zum Eintritt der Genehmigung
des Schlachthof-Inspektors und haben gegen Entrichtung der
tarifmäßigen Gebühr eine Eintrittskarte zu lösen.
Kinder unter 14 Jahren ist der Eintritt in die Schlacht—
hallen verboten. Der Zutritt in das Maschinen⸗ und Kessel⸗
haus, sowie in das Trichinenschauzimmer ist lediglich den
dienstlich erscheinenden Staats- und Gemeindebeamten, allen
anderen Perfonen nur mit besonderer Erlaubnis des Schlacht⸗
hof⸗Inspektors gestattet.
83.
Mitbringung von Hunden und Fuhrwerks—
verkehr.
Hunde dürfen in den Schlachthof nur eingeführt werden,
wenn sie als Zugvieh eingespannt sind.
Sie müssen ohne Verzug an den dazu bestimmten Ort
fest angelegt werden und dürfen in keinem Falle frei
umherlaufen.
Auf Anordnung des Inspektors sind auch Zughunde,
welche bösartig sind oder zu Störungen Anlaß geben,
seitens der Einbringer vom Schlachthofe zu entfernen und
dürfen ferner dahin nicht mitgebracht werden. Auf dem
Schlachthofe darf mit Fuhrwerk jeder Art nur im Schritt
gefahren werden.
Wagen und Karren sind nach Anordnung der Beamten
aufzustellen und an⸗ und abzufahren.
Das Reinigen und Waschen der Fleischerwagen ist auf
dem Schlachthofe nicht erlaubt.
Die Wagenpferde der Fleischer können während des
Schlachtens, soweit es der Raum gestattet, nach Anordnung
der Schlachthof-Verwaltung in die Pferdestallung unentgeltlich
eingestellt werden.
84.
Viehbeförderung.
Das Vieh darf weder mit Hunden noch in sonstiger
Weise zum Schlachthof gehetzt, auch nicht geknebelt auf
Wagen herangefahren werden.
Untersagt ist das heftige Zerren an Sprung- und Leit—
feilen. Schlagen mit Knütteln. Stoßen mit Füßen, Schleifen
und Schwanzquetschen. Wird Kleinvieh mittelst Wagen
ransportirt, so ist dasselbe auf Stroh zu lagern. Das
Heraushängen von Körpertheilen und jede sonstige Quälerei
ist hierbei zu vermeiden.
Stiere müssen mit verbundenen Augen und gehörig
gefesselt bis zur Schlachthalle geführt und von mindestens
2 Erwachsenen, d. h. über 16 Jahre alten kräftigen Treibern
begleitet werden.
85.
Erhitztes, ermüdetes oder aufgeregtes Vieh darf nicht
sofort geschlachtet werden.
Der Schlachthof⸗-Inspektor bestimmt, nach Verlauf welcher
Zeit es geschlachtet werden darf. Dasjenige Schlachtvieh,
welches größere Strecken mit der Bahn kransportirt worden
ist, darf erst nach erfolgter Nachtruhe und ordentlicher
Fütterung im Schlachthofe geschlachtet werden.
Ausnahmen von dieser Regel kann der Inspektor zu⸗
lassen, wenn aus irgend einem Grunde die sofortige Ab—
chlachtung eines Thieres nach Ankunft in dem Schlachthofe
nöthig ist.
Milchkühe müssen innerhalb 24 Stunden nach Ein⸗—
stellung abgemolken werden.
86.
Einstellung von Vieh in die Ställe des
Schlachthofes.
Alles in den Schlachthof eingebrachte Vieh muß fest
angelegt werden.
Sofern die Thiere von dem Besitzer nicht selbst ge—
zeichnet sind, muß der Name des Eigenthuͤmers (Schlächters)
an der im Stalle angebrachten Tafel unter Angabe der
Nummer des Standortes der Thiere verzeichnet werden.
87.
Für die Sicherheit des eingestellten Viehes übern immt
die Schlachthof⸗Verwaltung keinerlei Gewähr; das Vieh steht
vielmehr auf Gefahr der Eigenthümer.
88.
Futter und Streu, sowie Fütterungsgeräthe dürfen
nicht mitgebracht werden, werden vielmehr von der Ver⸗
waltung geliefert, wofür die Zahlung an die Schlachthof⸗
kasse erfolgt.
Thiere, welche länger als 24 Stunden eingestellt bleiben,
müssen ausreichend gefüttert werden. Die Fütterung geschieht
mit den nach Absatz 1 gelieferten Fütterungsmitteln durch
die Leute des Besitzers oder im Falle der Unterlassung auf
Rechnung des Eigenthümers nach Anweisung des Schlachthof⸗Inspektors.
89.
Einmal in die Ställe des Schlachthofes eingestelltes
Vieh darf aus dem Schlachthofe ohne polizeiliche Ge—
nehmigung nicht wieder abgetrieben werden.
8 10.
Benutzung der Schlachthallen.
Das zu schlachtende Vieh darf erst dann in den Schlacht⸗
raum eingeführt werden, wenn die Vorbereitungen zum
sofortigen Schlachten getroffen, die tarifmäßigen Gebühren
zezahlt sind und die Quittung über die gezaählten Schlacht⸗
gebühren (Schlachtschein oder Schlachtmarken) dem Hallen⸗
meister übergeben ist.
8 11.
Das Tödten der Schlachtthiere.
Die Schlachtung hat regelrecht, mit Vorsicht und auf
die schnellste Weise zu geschehen.