Der Vertheilungsplan über die von den einzelnen
Schulverbänden für die Zeit vom 1. April 1900 bis 31. März
1903 zur Volksschullehrer-Wittwens und Waisenkasse zu
leistenden Beiträge ist mit der Nr. 9 des Regierungs
amtsblattes vom 28. Februar d. Is. zur Ausgabe gelangt.
Ruf die denselben betreffende Amtsblatt-Bekanntmachung
der Königlichen Regierung vom 18. v. Mts. II. 1528
1. Ang. Amtsblatt Seite 75 mache ich die Herren Bürger—
meister zur besorderen Beachtung aufmerksam.
Saarbrücken, den 12. März 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Volizei⸗Verordnung
betreffend
das Halten von Hunden im Bezirke der Stadt Saarbrücken.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und in Gemäßheit
der 88 1483 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landes—
verwaltung vom 80. Juli 1888 wird im Anschluß an das
vom Bezirksausschuß in Trier genehmigte Orltsgesetz vom
5. November 1891, betreffend die Erhebung einer Hunde—
steuer im Bezirke der Stadt Saarbrücken, mit Genehmigung
des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier, folgende Polizei—
verordnung erlassen:
81.
Wer im Polizeibezirke der Stadt Saarbrücken einen Hund
anschafft, oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben
unter Angabe von Geschlecht, Name, Race und Farbe binnen
14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach dem Anzuge bei
dem staͤdtischen Steueramt anzumelden. Neugeborene Hunde
gelten als angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen nachdem
dieselben aufgehört haben an der Mutter zu saugen, spaätestens
aber, wenn sie 2 Monate alt sind.
Jeder Hund welcher abgeschafft worden, abhanden gekommen
oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der ersten 14
Tage nach dem Ablaufe des halben Jahres, innerhalb dessen
der Abgang erfolgt ist, bei dem städtischen Steueramt unter
gleichzeitiger Rückgabe der Hundemarke oder des Freischeines
abgemeldet werden.
82.
Für jeden steuerpflichtigen Hund muß alljährlich zu
Beginn des Steuerjahres bei dem Bürgermeisteramt eine
Marke eingelöst werden. Alle steuerpflichtigen Hunde müssen
mit der Marke versehen sein. Diese Marke ist an dem
Hunde derart zu befestigen, daß sie sichtbar ist. Für steuer—
freie Wachthunde, Ziehhunde und Hirtenhunde werden keine
Marken, sondern Freischeine ausgegeben. Steuerfreie Wacht—
hunde dürfen die Straßen und Plätßze überhaupt nicht betreten,
steuerfreie Ziehhunde nur so lange dieselben eingespannt sind,
steuerfreie Hirtenhunde nur so lange fie die Heerde begleiten.
Die Besitzer steuerfreier Hunde sind für die Beobachtung
dieser Vorschriften verantwortlich und verpflichtet, den Polizeibeamten
und den von dem Bürgermeister mit der Nachprüfung
beauftragten Beamten den Freischein auf Verlangen vor—
zuzeigen
*
Bei Uebertragung eines steuerpflichtigen Hundes auf einen
anderen Einwohner des Polizeibezirks kann die Marke dem
neuen Besitzer mitübergeben werden. Auch in diesem Falle
83.
ist der frühere Befitzer zur Abmeldung (51 Absatz 2), der
neue Besitzer unter Mittheilung der Nummer der über—
nommenen Marke zur Anmeldung (8 1 Absatz 1) ver—
pflichtet.
Wird ein steuerfreier Hund auf einen anderen übertragen,
so ist der Freischein bei der Abmeldung zurückzugeben.
84.
Steuerpflichtige Hunde, welche ohne Marke und steuer—
freie Hunde, welche den Vorschriften des 8 2 zuwider auf
der Straße angetroffen werden, werden durch den Abdecker
eingefangen. Unbeschadet der durch den Besitzer verwirkten
ZStrafe werden auf Ansuchen desselben die eingefangenen
dunde binnen einer Frist von 8 Tagen, insofern sich Zeichen
der Tollwuth nicht kundgeben, zurückgegeben. Die Zurück
Jabe eines steuerpflichtigen Hundes ersolgt nur gegen Vor—
eigung der Steuerquittung, die Zurückgabe eines steuerfreien
Zundes nur gegen Vorzeigung des Freischeines. Außerdem
ist für Fanggeld und Fütterungskosten der Betrag von
3 Mk. für die beiden ersten Tage und für jeden weiteren
Tag und Hund, 30 Pfennige zu entrichten. Im Verlaufe
von 8 Tagen nicht abgeholte Hunde werden getoͤtet
85.
Ist die Steuer für einen Hund im Wege des Ver—
waltungszwangsverfahrens nicht beizutreiben gewesen, so ist
der Besitzer desselben verpflichtet, auf desfallsige an ihn gerichtete
chriftliche Aufforderung den Hund abzuschaffen. Kommt der
Besitzer dieser Aufforderung nicht nach, so wird der betreffende
Hund dem Abdecker zum Töten übergeben.
86.
Wird von dem Bürgermeister eine Aufnahme der Hunde
angeordnet, so ist jeder Besitzer eiues bewohnien Grundstücks
oder dessen Vertreter verpflichtet, dem mit der Aufnahme
heauftragten Beamten sämmtliche im Hause vorhandenen
Hunde anzugeben. Den Hauseigenthümer trifft jedoch diese
Verpflichtung nur für das Haus, welches er selbst bewohnt.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei—
verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk., im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
88.
Diese Polizeiverordnung kritt am 1. April 1901 in Kraft.
Mit demselben Tage wird die, die Hundesteuer betreffende
Polizeiverordnung vom 18. Januar 1894 aufgehoben
Saarbrücken, den 1. Februar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
Genehmigt auf Grund des 8 144 Absatz 1 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1843
Trier. den 22. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
Zu LA. 2539. gez. Spring.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 53 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
derwaltung vom 11. März 1850 wird nach Anhörung der
Stadtverordneten-Versammlung verordnet was folgt:
Wer den mit dem Einfangen der Hunde beauftragten
Abdecker oder die Gehilfen desselben in der Ausühung des