zuständigen Forstbeamten bezw. Waldeigenthümers, in König⸗
lichen Waldungen des adiiun Oberförsters nachzusuchen.
30.
Das Brennen muß unter gehöriger Aufsicht stattfinden
und die Brandfläche mit einem Graben von mindestens
—V
einem mindestens drei Meter breiten Streifen, welche von
allem Laube und brennbaren Stoffen befreit sind, umgeben
werden, auch ist die gesengte Fläche nach dem Brennen noch
eine von der Ortspolizeibehörde oder dem zuständigen Forst—
beamten näher zu bestimmende Zeit hindurch sorgfältig zu
überwachen.
Trier, den 13. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.
Bekanntmachung,
den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hierselbst betreffend.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der nächste Leher—
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 1. April d. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Versonen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
»Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. S hierselbst, zu richten, welche über die Aufnahme
zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungs—
behörde für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden
Trier, den 25. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Polizeiliche Vorschrift.
Nachdem in der Gemarkung Großhemmersdorf (Bürger—
meisterei Niedaltdorf) das Vorhandensein der Reblaus fest
Jestellt worden ist, srdae ich hiermit auf Grund der 881
und 7 des Grfsetzes, Maßregein gegen die Verbreitung der
Reblaus betreffend, vonn 27 Fibrnar 1878 (Ges. S. S. 129)
vehnfs Verhütuung der Vriscreppang der Reblaus für den
Bereich der Gemorkuag Gronhemaiersdorf Folgendes an:
1. Die Ausfahraug von Reden und Rebtheilen, gleichviel
ob hewurzell dooer undewurzelt, von Rebblättern —
als Berpicknugs aterial oder sonst —, von gebrauchten
Rebpfählen oder Rebstützen aus der Gemarkung
Großhemmerbdorseist verboten.
Die Autführnng von Tasermauben, Trauben der Wein—⸗
lese, Tresteen aus der Gemarkung Großhemmersdorf
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht
in Rebbiättern verpackt sind und wenn
2) die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht za darchsuchenden Schachteln, Kisten oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schloössenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie kein Theilchen von Erde oder Reben an sich
tragen,
d) die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befigden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Gesostrafen bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu vier Wochen bestraft.
ßoblenz, den 21. August 1895.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Polizeiliche Anordnung.
Nachdem in der Gemarkung Ihn, Bürgermeisterei
Herlingen im Kreise Saarlouis, das Vorhandensein der
Reblaus festgestellt worden ist, ordne ich hiermit auf Grund
der 83 1 und 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1878, be—
treffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus
(BaS. S. 129) für den Bereich der Gemarkung Ihn zur
berhütung der Verschleppung der Reblaus Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebentheilen, gleich—
viel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebenblaͤttern,
als Verpackungsmaterial oder sonst, von gebrauchten
Rebenpfählen oder Rebenstützen aus der Gemarkung
Ihn ist verboten.
Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der Wein—
lese, Trestern aus der Gemarkung Ihn ist nur ge—
stattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht in Reben⸗
blätter verpackt sind und wenn
3die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch
leicht zu untersuchenden Kisten, Schachteln oder
Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver—
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sein
müssen, daß sie kein Theilchen von Erde oder
Reben an sich tragen,
e die Trestern in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befiuden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
rkablenz, den 17. Oktober 1898.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
In Vertretung: zur Nedden.