Ganzen dieses Jahr der Flug der ersten Generation über—
haupt relativ gering war. Frost und sonstige Witterungs—
herhältnisse baben jedenfalls hier mitgesprochen und dörfte
dieser erfie Versuch als maßgebend nicht bezeichnet werden.
Am 22 Inli, nachdem sich am Abend vorher einige Sauerwurm⸗
motten gezeigt hatten, wurde mit dem Abfangen der zweiten
Generatson begonnen. Schon der erste Morgen zeigte ein
uͤberraschendes Resultat, hatten sich doch schon in der ersten
Racht ca 450 Motten gefangen. So ging es fort bis zum
30. Juli v. Is., alle Nächte schwankend zwischen 300 - 400
Sauerwurmmotten, Männchen und Weihchen; hierbei konnte
man die für weitere Versuche interessante Beobachtung machen,
daß an jenen Petroleumlampen, deren Flammen etwa in
haiber Stockhöhe sich befanden, die meisten Motten gefangen
burden. Lainpen, die auf ebener Erde, und diejenigen, die
auf Stellagen standen und die Rebstöcke überragten, wiesen
nur geringe Fangergebnisse auf. Die Acetylenlampen haben
sich zum Fange nicht bewährt; sie gingen oft aus nnd
bersagten; sie brannten nur kurze Zeit und wurden in den
lehien Tagen nicht mehr in Betrieb gesetzt und wurde das
Abfangen nur noch mit den Petroleumlampen vorgenommen.
Außer den Sauerwurmmotten hatten sich auch eine große
Anzahl anderer Nachtfalter, vor allen Dingen in ganz er;
heblichen Mengen die Motten des Springwurmwicklers ge⸗
fangen. Aufsden auf dem Boden um die Lampen herum⸗
liegenden Drahtnetzen klebten nur wenige Motten.
Das Resultat der Ernte war folgendes:
Auf der ca 45 a großen Versuchsfläche waren die Trauben
im Herbste sehr schön und sauber, dieselbe ergab etwa 18
Cir. Trauben oder 844 Fuder Wein (750 Liter) bei 850
Dechsse und 11000 Säure. Die anliegende Parzelle hat
dieses Resultat nicht ergeben, wozu allerdings bemerkt werden
muß, daß dieselbe bei Weitem mehr vom Frost gelitten hatte.
Eine Fortsetzung der Versuche im kommenden Sommer ist
von dem Herrn Minister für Landwirthschaft genehmigt
worden.
Koblenz, den 17. Januar 1901.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
— —— — — —
Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
4. d. Mts Ila 845 dem landwirthschaftlichen Vereine zu
Frankfurt a / M. die Erlaubniß ertheilt, bei Gelegenheit der
im Frühjahr und Herbst d. Is. dort stattfindenden beiden
Pferdemärkte je eine öffentliche Verloosung von Wagen,
Pferden und anderen Gegenständen zu veranstalten und die
für jede der beiden Lotterien in Aussicht genommenen 120 000
Loose zu je 1 Mark in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Trier, den 18. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.
Polizeiverordnung
wegen Abänderung des Abschnitt V der Forstpolizeiverordnung
vom 2. Mai 1888 (Amtsblatt S. 149).
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GeS. S. 2685),
der 88 137, 189 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
Ldandesverwaltung vom 80. Juli 1888 (G.S. S. 195) und
in Ausführung der 88 32, 44 und 46 des Feld⸗ und Forst-—D——
230) wird mit
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des
Regierungẽbezirks Nachstehendes verordnet:
Der Abschnitt Vder Forst-Polizeiverordnung vom 2.
Mai 1888 (Amtsblatt S. 149) wird aufgehoben. An seine
Stelle treten folgende Vorschriften:
V. Brände, deren Verhütung und Löschung,
sowie das Anzünden von Haiden, Moorflächen ꝛc.
8 24.
Während der Zeit vom 1. März bis Ende September
st das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel, von Zigarren und
Zigaretten in Waldungen und auf Haiden, außerhalb der
Haufseemaäßig ausgebauten oder in Gräben gelegten öffent⸗
ichen Fahrwege verboten.
Fuhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver—
pflichtet, innerhalb des Waldes mindestens einen Eimer
mitzuführen.
8 25.
Wer einen Waldbrand, einen Haidebrand oder einen
Brand von Gestrüpp in der Nähe von Waldungen bemerkt,
hat sofort, soweit es ohne erheblichen Nachtheil für ihn und
Andere geschehen kann, der nächsten Ortspolizei⸗Behörde
oder dem nächsten Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern
nicht begründeter Anlaß für ihn zu der Annahme vorliegt,
doß der Ausbruch des Wald-, Haide⸗ oder Gestrüppbrandes
hereits zur Anzeige gelangt ist.
8 26
Jeder, der bei Waldbränden, Haidebränden, oder Bränden
jon Gestrüpp in der Nähe von Waldungen von der Polizei⸗
behörde, dem Forstbesitzer, von Forstbeamten oder von der
Forstbehörde bestellten Feuerwächtern zur Hülfe aufgefordert
vird, hat sofort — und zwar mit Spaten, Axt, Rodehacke,
Rechen oder Schaufel versehen — sofern er ein solches In—
ttrument erlaubler Weise erlangen kann — zur Brandstätte
u eilen und den Weisungen des die Löscharbeiten Leitenden
pünktlich Folge zu leisten.
827.
Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen von
Betreide, Heu oder Stroh innerhalb der Waldungen und
nerhalb tiner Entfernung von 50 Meter von der nächsten
Waldarenze aufzustellen, sowie mit Holzkohle beladene Wagen
innerhalb' der Waldungen oder innerhalb einer Entfernung
hon v0 Meter von der nächsten Waldgrenze ohne Aufsicht
zu belassen.
8 28.
Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut, Bulten oder
ahnliche Gegenstände in Brand setzen oder Schiffelland brennen
will, hat unter Angabe der getroffenen Vorsichtsmaßregeln
hei der Ortspolizeibehörde oder dem Orisvorstande und wenn
das Feueranzünden innerhalb eines Umkreises von einhundert
Meter von der nächsten Waldgrenze stat finden soll, auch dem
hetreffenden Forstschutzdeamten bezw. dem Waldeigenthümer
pãtestens drei Tage vorher Anzeige zu machen und den da auf
eitens der zuständigen Polizebehörde etwa getroffenen An—⸗
ordnungen oder Verboten Folge zu leisten.
829.
Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder zusammen⸗
gebrachte Bodendecken im Walde abbrennen (schiffeln) oder
Rotthecken absengen will, hat mindestens drei Tage vorher
unter genauer Angabe der getroffenen Vorsichtsmaßregeln
die schrustliche Genchmigung der Ortspolizeibehörde und des