8J 4.
Die auf öffentlichen Straßen zur regelmäßigen Ent⸗
leerung bereit gestellten Gefäße für Hausabfälle, Asche und
Kehricht dürfen höchstens 40 Liter Inhalt haben, müssen
aus verzinktem Eisenblech in Eimerform hergestellt und mit
Griffen versehen sein, einen dicht schließenden Deckel haben
und den Namen des Eigenthümers tragen.
82.
Die Abfuhr wird erfolgen vom 1. April bis 1. Oktober
Vormittags von 7—9 Uhr, vom 1. Oktober bis 1. April
Vormittags von 8-510 Uhr. An den Tagen vor Weihnachten,
Ostern und Pfingsten Nachmittags von 2-65 Uhr.
Die Behälter müssen vor Beginn der vorgedachten Ab—
fuhrzeiten auf den Straßen aufgestellt und eine halbe Stunde
nach Ablauf derselben, — gleichviel ob sie entleert sind oder
nicht — von dem Besitzer wieder enifernt werden.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden geahndet mit Geldstrafe bis zu 9 Mark,
an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft—
strafe tritt.
*.
Diese Verordnung nid mit dem 1. April d. Is.
Kraft.
Saarbrücken, den 27. Februar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Feldmann—
—
Von den von Kauer & Sulzbacher bearbeiteten Rechen—
büchern für Volksschulen ist eine neue. von dem bisherigen
Mitverfasser Sulzbacher in Gemeinschaft mit den Seminar⸗
lehrern Pfundt und Reinemann besorgte Umarbeitung
erschienen. Ueber die Gefsichtspunkte, nach denen diese Um—
arbeitung vorgenommen ist, giebt das jedem Hefte vorgedruckte
Vorwort kurzen Aufschluß.
Die Königliche Regierung hat laut Verfügung vom
14. d. Mts. (II 1219) die Einführung dieser neuen Ausgabe
genehmigt.
Der Verleger hat sich bereit erklärt, die den Buchbindern
ec. liegen gebliebenen Exemplare der 1899 und 1900 er—
schienenen Auflage der alten Ausgabe gegen solche der neuen
Ausgabe einzutauschen.
Saarbrücken, den 21. Februar 1901.
Köniagl. Kreisschulinspektion II.
Mylius.
Bekanntmachung.
Durch Verfügung vom 26. April v. Is. II. 3389 wurde
eine neue Ausgabe des Rechenbuches für Volksschulen von
Richter und Grönings, bearbeitet von J. Mundt. zur Ein—
führung empfohlen.
Zu diesen Schülerheften sind auch die entsprechenden
Lehrerhefte zum Gesammtpreise von 6,20 Mk. erschienen.
Das Werk befähigt den Lehrer insbesondere zur Unter⸗
richtsertheilung in Fortbildungsschulen und zur Berathung
der Gemeindeeingesessenen fast in allen sie berührenden Ge—
schäftsfragen. Es ist daher schon im Hinblick auf den
gemeinen Nutzen hringend zu wünschen. daß die fraglichen
Bücher in allen Schulen, in denen die genunnten Rechen—
hefte gebraucht werden, Eingang finden.
Saarbrücken, den 26. Februar 1901.
Königl. Kreisschulinspektion J.
Ewald.
Bekanntmachung.
Der Verband ländlicher Genossenschaften Raiffeisen'scher
Organisation beabsichtigt zur Ausbildung der Rechner und
Vereinsvorstände der ländlichen Genossenschaften in allen
Verwaltungszweigen der Genossenschaften wiederum einen
Kursus in Köln abzuhalten. Diejenigen Lehrer, die an der
Verwaltung der Genossenschaften beteiligt find, können auf
Ansuchen für die Dauer des Lehrganges Urlaub erhalten,
soweit dieses mit den Schulinteressen vereinbar ist.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren ꝛc. wollen
der Lehrerschaft zur Kenntniß bringen.
Saarbrücken, den 26. Febrar 1901.
Koönigliche Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.
dies
Die Königliche Maschinenbau⸗ und Hüttenschule zu
Duisburg eröffnet am 16. März d. Is. in ihren beiden
Abtheilungen:
1. Maschinenbauschule für Schlosser, Schmiede, Maschinen⸗
bauer, Kesselschmiede und ähnliche Gewerbetreibende;
Hüttenschnle für Eisen- und Metallhüttenleute und
Gießer, Arbeiter von Kokereien, Glashütten, Zement⸗
fabriken und der chemischen Großindustrie
einen neuen Lehrgang.
Das Programm der Anstalt wird auf Verlangen
kostenfrei zugesandt.
Die Anstalt gehört nach Ziffer 3 der Ausführungs⸗
bestimmungen zur Prüfungs-Ordnung fur die mittleren und
unteren Staatseisenbahnbeamten zu den „anerkaunnten Fach—
schulen“, deren Reifezeugnisse für die Annahme zum Werk—
meisterdienst folgende Vergünstigungen gewähren: Nur die
Reifeprüfungen der von der Staatseisenbahnverwaltung an⸗
erkannten Fachschulen gelten als Nachweis der erforderlichen
theorethischen Kenntnisse G 37,4 der Prüfungsordnung).
Solange Bewerber mit solchen Zeugnissen vorhanden sind,
dürfen andere Bewerber nicht angenommen werden. Die
letzteren haben eintretenden Falls eine besondere Prüfung
abzulegen und zwar auch dann, wenn sie das Reifezeugnis
einer nicht anerkannten Fachschule besitzen. — MinErl.
vom 28. Mai 1900. —
.Duisburg, den 8. Jannar 1901.
Der Direktor.
Beckert.
Saarbrücken, den 4. März 1901.
Der Königliche Landrath, von Fidler.
Deffentlicher Anzeiger
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Redaktion des nicht-amtlichen Theils Druck und ersoag von GBolbrrdoe n Sgarsvüchen