Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
4. d. Mts. IIa 840 1. Aug. dem Komiten für den am 7.,
8 und 10. Juni d. Is. in Stettin stattfindenden Pferdemarkt
die Erlaubniß ertheilt, bei dieser Gelegenheit eine öffentliche
Verloosung von Wagen, Pferden und anderen Gegenständen
zu veranstalten und die Loose — 300000 Stück zu je
i Mark — in der ganzen Monarchie zu vertreiben.
Trier, den 183. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Polizei⸗Verordnung,
betreffend das Verbot des Fangens der sogenannten Markrelen
(Nase chondrostoma nasus).
Auf Grund der 88 6, 11 und 12 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.“S. S. 2665),
der 883 137, 139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.S. S. 193)
und des 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 3. Mai 1897
zur Ausführung des Fischereigesetzes in der Rheinprovinz
(Ges.“S. S. 107) wird zur Erhaltung der Makrelen unter
Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des
Regierungsbezirkes Trier dNehended verordnet:
In sämmtlichen Gewässerstrecken des Regierungsbezirkes
Trier ist der Fang der sog. Makrele (Nase chondrostoma
nasus) in der Zeit vom 25. März bis einschließlich 5. Mai
jeden Jahres gänzlich aniea
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung
werden, soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vor—
schriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe
his zu 60 Mk. oder eahopader Haft bestraft.
Die Polizeiverordnung vom 4. März 1900 (Amts⸗
blatt S. 110) wird aufgehoben.
Trier, den 6. Februar 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Sprinqd.

Bekanntmachungen des Kagl. Landrathsamtes.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 und der 88 und 6
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
wird hierdurch unter Zustimmung des Kreisausschusses 8 36
der für den Umfang der Stadtgemeinden Saarbrücken,
St. Johann und Malstatt-Burbach erlassenen Bau⸗-Polizei⸗
Verordnung vom 5. August 1898, abgeändert wie folat
836.
Durch Polizei-Verordnung können außer den Bezirken,
für welche durch den dieser Bauordnung beigefügten Anhang
vom 5. August 1898, betreffend die Zoneneintheilung gemäß
88 13 und 36, die landhausmäßige Bebauung vorbehalten
worden ist, in den Bebauungsplänen weitere Bezirke ab⸗
gesondert werden, in denen nur eine landhausmäßige Be—
bauung gestattet und der Bau und Betrieb von Fäbriken
und andern lästigen gewerblichen Anlagen untersagt wird.
Für die einer landhausmäßigen Bebauung vorbehaltenen
Bezirke gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Es dürfen, abgesehen von den Nebenanlagen unter
Ziffer 5 nur Gebäude errichtet werden, welche aus—
schließlich oder zum überwiegenden Theile Wohnzwecken

dienen und ganz oder an drei Seiten frei liegen. Die
Errichtung von Geschäftsläden an den Straßen⸗
fronten und von Werkstätten kleineren Umfangs an den
hinterfronten kann gestattet werden.
Es dürfen höchstens *10, bei Eckgrundstücken é10 der
Gesammtfläche bebaut werden.
Die Höhe darf unbeschadet der Vorschrift in 8 14,
Ziffer 3, höchstens 15 Meter betragen.
Es dürfen nicht mehr als zwei zum dauernden Auf—
enthalt von Menschen bestimmte Geschosse übereinander
angelegt werden. Zu gleichem Zwecke kann das Dach⸗
geschoß eingerichtet werden, wenn die Räume aus—
schließlich als Rebenräume der Hauptgeschosse Ver—
vendung finden. Eine Küche ist im Dachgeschoß nicht
zulässig. Im Kellergeschoß können Wohnräume die
bebaute Fläche bis zur Hälfte umfassen.
Das oberste Geschoß ist als Dachgeschoß im Sinne
der Ziffer 4 nur dann anzusehen, wenn der Fußboden
höchstens 2,50 Meter unter der Traufkante des Daches
liegt. Das Untergeschoß gilt nur dann als Keller—
geschoß im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Fußboden
desselben mindestens 0,850 Meter unter der Oberfläche
des Bürgersteigs oder Hofes und der Fußboden des
Erdgeschosses nicht mehr als 2,50 Meter über dieser
Oberfläche liegt. Bei unebener Oberfläche findet
Durchschnittsberechnung statt.
Die Baulichkeiten müssen, abgesehen von den unter
Ziffer 8 für Nebenanlagen getroffenen Bestimmungen
von den Nachbargrenzen mindestens 3 Meter entfernt
bleiben. Der Abstand muß jedoch auf 5 Meter ver—
größert werden, sobald nach dieser Seite hin in einem
mehr als 12 Meter hohen Hause zum dauernden Auf⸗
enthalte von Menschen bestimmte Räume zu liegen
kommen, welche ausschließlich von dieser Seite her ihr
Licht erhalten.
Je zwei Nachbargebäude dürfen jedoch unmittelbar
aneinander gebaut werden, wenn jedes im Uebrigen
die vorgeschriebenen Mindestabstände innehält und die
Frontlänge der beiden Gebäude zusammen nicht mehr
als 40 Meter beträgt.
An ein Eckhaus darf an beiden Straßenseiten ein
Nachbargebäude angebaut werden, wenn an jeder
Straße die Front des Eckhauses und des Nachbar—
gebäudes zusammen die Länge von 40 Meter nicht
uaͤberichreitet und im Uebrigen die beiden Nachbar—
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Geschlossene Vorbauten, wie Risalite, Erker und der—
gleichen müssen den unter Ziffer 6 bezw. 8 vor—
geschriebenen Mindestabstand von der Nachbargrenze
bezw. den Nebenanlagen innehalten. Dagegen können
Freitreppen, offene Ueberdachungen von Eingängen und
Unterfahrten, auch Balkone, sofern ihre Ausladung
nicht mehr als 0,60 Meter beträgt, überhaupt offene
Vorbauten, welche den Hauptzweck des Zwischenraumes
— die Durchlüftung — nicht erheölich beeinträchtigen,
innerhalb des Mindestabstandes zugelassen werden.
Der Zwischenraum ist, soweit möglich, gartenmäßiqg
anzulegen und zu unterhalten.
Nebenanlagen (8 12 Ziffer 8) können — auch ver—
bunden mit Wohnungen für das Dienstpersonal —
auf dem hinteren Theile des Grundstücks unmittelbar
an der seitlichen oder hinteren Grenze zugelassen werden,
wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere Stellung
wesentlich erschweren. In die Bauflucht des Haupt—

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