Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Anmerkung.
1. Bei Stundung des Fahrgeldes ist die () einge—
klammerte, bei Baarzahlung die J] eingeklammerte
Stelle zu streichen.
Auf der Rückseite find etwaige Erläuterungen über
den Zweck des Kommandos u. s. w. zu machen, ähn—
lich wie es durch die Militär⸗Transport-Ordnung
vorgeschrieben ist.

2.

Die vorstehende Genehmigung wird mit dem Bemerken
deröffentlicht, daß die Eintragung derselben im Gesellschafts—
register des Königlichen Amtsgerichts zu Saarbrücken unter
Nr. 344 am 20. v. Mis. erfolgt ist.
Trier, den 4. Dezember 1900.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Nachtrag
zu der der Gesellschaft für Straßenbahnen im Saarthal zu St. Johann
interm 17. Juli dieses Jahres ertheilten Genehmigungsurkunde zur
rrweiterung der von ihr betriebenen für die Beförderung von Personen
ringerichteten Straßenbahn Halberg— Louisenthal durch Einrichtung
ziner neuen Betriebslinie innerhalb der Stadt St. Johann vom Bahnhofsvorplatz
 daselbst bis zur Ulanenkaserne.
J. Wegen der Befähigung der im äußeren Betriebsdienst
beschäftigten Personen, der Fahrgeschwindigkeit, der Festsetzang
 der Beförderungspreise u. s. w. finden die Bestimmungen
der 88 9—15 der Genehmigungsurkunde vom 24. September
1887 entsprechende Anwendung.
2. Im Interesse der Militärverwaltung und zwar des
Landheeres einschließlich der Schutztruppen und der Marine
liegen der Unternehmerin in Betreff des Betriebes die nach⸗
folgenden Verpflichtungen ob:
1. Die Kleinbahnen sind nach Maßgabe ihrer Leistungs⸗
fähigkeit im Frieden und im Kriege verpflichtet, Militär—
transporte aller Art — währerd des Kriegsverhältnisses
auch Privatgut für die Militärverwaltung — zu befördern.
2. Werden Abweichungen von dem für die Annahme,
Abfertigung, Ver- und Entladung, sowie für die Befördernug
ung geltenden Einrichtungen und Bestimmungen des öffent
lichen Verkehrs im Interesse der Ausführung von Militär⸗
transporten erforderlich, so unterliegen dieselben im Einzel—
alle der Vereinbarung zwischen der absendenden Militärbehörde
uind Bahnverwaltung. Die für die Betriebssicherheit getroffenen
allgemeinen Bestimmungen dürfen hierdurch nicht berührt
werden.
3. Lassen sich im Mobilmachungs- oder Kriegsfalle die
Militärtransporte nicht mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs
bewältigen, so ist die Militärverwaltung berechtigt, in den
Fahrplan des öffentlichen Verkehrs Militär-⸗, Bedarfs- und
Sonderzüge einzuschalten, auch zeitweise die Beschränkung,
Vereinfachung und vollständige Aussetzung der Züge des
offentlichen Verkehrs anzuordnen und einen besonderen Militär—⸗
fahrplan einzuführen.
4. Die Kleinbahnverwaltungen sind im Mobilmachungsand
 Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihre zur Her⸗
stellung und zum Betriebe der Kleinbahnen dienliches
Material herzugeben. die demnächstige Entscheidung regelt
ich finngemäß nach den entsprechenden Bestimmungen der
Militär-Eisenbahnordnung, Theil II D und des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.G.⸗»Bl.
137) unter Berückfichtigung des geringeren Kavitalwerthes
rach Maßaabe sachverständiger Schäkuno

5. Die Militärverwaltung ist im Mobilmachungs- und
Kriegsfalle berechtigt, den Betrieb einer auf dem Kriegsschau⸗
platz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn felbst zu
übernehmen. Das bei der Uebernahme und Betriebsführung
sowie bei der Ruckgabe maßgebende Verfahren richtei sich
nach der Instruktion betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb
der Eisenbahnen (Militär-Eisenbahn-Ordnung, Theil II E).
6. Auf Anfordern der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde hat
die Kleinbahn zwecks Ermittelung ihrer militärischen Leistungs⸗
ähigkeit im Frieden und im Kriege über ihre Anlagen,
Finrichtung und Betriebsmittel Auskunft zu geben.
Die Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur
Vervollständigung dieser Auskunft sowie zu sonstigen
nilitärischen Zwecken auch unmittelbar Erkundigungen an—
zuordnen. Den entsandten Ofsizieren und Beamten ist dabei
sede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren.
7. Jeder Militärtransport wird mit einem von der
juständigen Dienststelle ausgefertigten Ausweis versehen.
Als Ausweise gelten:
a) Berichtigungsscheine nach dem in der Anlage beigefügten
Muster 1 (Anl. 1).
b) Einberufungs- und Entlassungspapiere, sowie Urlaubs—
pässe (letztere auch, wenn sie von Zivilbehörden für
die bei ihnen zur Probedienstleistung kommandirten oder
beurlaubten Militärpersonen ausgefertigt sind).
Frachtbriefe.
Auf Grund derartiger Ausweise erfolgt die Beförderung
ju den Sätzen des Milttärtarifs, im Frieden gegen sofortige
Baarzahlung, im Kriege auch unter Stundung der Fahrgelder.
Im Mobilmachungsfall sind die zum Heere einberufenen
Personen mit Ausnahme der im Offizierrang stehenden ohne
Lösung von Fahrkarten zu befördern. Die Transvortver—
zütung wird besonders geregelt.
Bei Vorzeigung der oben unter a und b bezeichneten
Ausweise sind Militärfahrkarten zu verabfolgen, die den
Transportführern für die Rechnungslegung zu belassen sind.
Werden von der Militärbehörde statt der Berechtigungsscheine
Fahrtausweise nach anliegendem Muster 2 (Anl. 2) aus—
zefertigt, so dienen diese gleichzeitig als Fahrkarten und sind
zon dem zuständigen Bahnbediensteten hinsichtlich des gezahlten
Fahrpreises auszufüllen und mit dem Dienststembel oder
mit Namensunterschrift zu versehen.
Soll die Vergütung gestundet werden, so geschieht die
Beförderung gleichfalls auf Grund der Fahrtausweise nach
Muster 2, indeß unter Berücksichtigung der daselbst für
diesen Fall angegebenen Aenderungen oder auf Grund von
Frachtbriefen, welche letztere mit dem Vermerk „Fracht ist
zu stunden“ versehen werden.
Gestundete Fahr- und Frachtgelder find bei der Inten⸗
dantur des stellvertretenden Generalstabes der Armee zur
Liquidation zu bringen und bleiben zu diesem Zwecke die
Fahrtausweise (Muster 2) bezw. Frachtbriefen in den
händen der Kleinbahn.
8. Die Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen der
Kleinbahnen dürfen zu dringlichen militärischen Mittheilungen
benutzt werden, soweit die Erfordernisse des Eisenbahndienstes
dies zulassen. Im Mobilmachungs- und Kriegsfalle erfolgen
die Mittheilungen kostenfrei.
Trier, den 4. Dezember 1900.
Der Regierungs⸗Präsident
J. B SPrina
            
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