Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

28

8 10.
„. Das Ueberholen von Fuhrwerken u. s. w. Seitens
der Radfahrer hat nach der für Fuhwerke vorgeschriebenen
Seite zu erfolgen.
2. Das zu Überholende Fuhrwerk u. s. w. hat auf
das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen,
daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbei—
fahren kann.
3. An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen,
auf schmalen Bänken, in Thoren, sowie überall, wo die
Fahrbahn durch Fuhrwerke u. s. w. verengt ist, ist das
Ueberholen verboten.

8 II.
1. Wenn ein Pferd oder ein anderes Thier vor dem
Fahrrad scheut, oder wenn sonst durch das Vorbeifahren mit
dem Fahrrade Menschen oder Thiere in Gefahr gebracht
werden, so hat der Radfahrer langsam zu fahren oder er—
forderlichen Falls sofort abzusteigen.
2. Geschlossen marschirenden Truppenabtheilungen,
Königlichen und prinzlichen Equipagen, Leichen- und anderen
öffentlichen Aufzügen, den Fuhrwerken der Kaiserlichen Post
und der Feuerwehr, sowie den Fuhrwerken, welche zur Be—
sprengung oder Reinigung der öffentlichen Straßen dienen,
ist von dem Radfahrer überall völlig Raum zu geben.
—
Auf den Haltruf eines polizei lichen Exekutivbeamten ist
jeder Radfahrer verpflichtet, sofort anzuhalten und abzusteigen.
8 13.
4. Es müssen bei fich führen und den Aufsichtsbeamten
 auf Verlangen vorzeigen:
2 Radfahrer, welche in Preußen einen Wohnsitz haben,
eine auf ihren Namen lautende von der zuständigen
Behörde des Wohnortes ausgestellte, für die Dauer
des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte. Die Rad—
fahrkarte wird durch die Ortspolizeibehörde aus—
geftellt. Fur Personen unter 14 Jahren erfolgt die
Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder
sonstigen Gewalthabers.
Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Preußens
in einem Staat haben, in dem Radfahrkarten gleicher
oder ähnlicher Art vorgeschrieben sind, eine nach den
dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte.
Radfahrer, welche weder in Preußen noch in einem
unter b genannten Staate ihren Wohnsitz haben, einen
anderweitigen genügenden Ausweis ihrer Person.
2. Militärpersonen, sowie uniformirte und mit einem
Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Fahrrad dienst⸗
lich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder eines sonstigen
Ausweises nicht.

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8 14.
Uebertretungen dieser Polizeiverordnung und der darin
vorbehaltenen Anordnungen der Wegepolizeibehörden werden
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark. im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft, soweit nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine härtere Strafe eintritt.
g 15.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1901 in
Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden unbeschadet der Be—
stimmungen des 8 8 alle sonst bisher erlassenen Polizei⸗
Verordnungen über den Verkehr mit Fahrrädern auf öffent⸗
lichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgehoben.
Koblenz, den 15. Dezember 1900.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.

Auf vorstehende in Nr. 3 des RegierungsAmtsblattes vom
17. d. Mis. erschienene Polizei-Verordnung des Herrn Ober—
Präsidenten der Rheinprobinz vom 15. Dezember 1900
zetreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen, wird hierdurch aufmerksam
gjemacht mit dem Bemerken, daß wegen Herstellung eines
»inheitlichen Formulars für die nach 8 13 auszustellende Rad—
ahrkarte weitere Verfügung vorbehalten bleibt. Sofern seitens
der Wegepolizeibehörden von der ihnen im 8 3 eingeräumten
Befugniß, das Befahren bestimmter Wege ꝛc. zu untersagen,
Bebrauch gemacht wird, ist für zweckmäßige und ausreichende
Anbringung von Warnungstafeln Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 31. Januar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Ein dänisches Bankhaus in Kopenhagen
hat in letzter Zeit häufig in der deutschen Provinzial—
pbresse tüärkische 400 Frank-Staatiseisenbahn—
Loose, sogenannte „Türkenhoose“, gegen monatliche
Ratenzahlungen von 4 Mk. zum Verkauf angeboten, wobei
unter Hinweis darauf, daß der Vertrieb dieser Loose in
Deutschland gestattet sei, hohe Gewinne in Aussicht gestellt
vurden. Die Firma, deren Inhaber von den dänischen
Berichten bereitis wegen Lotterievergehens mit einer hohen
Beldstrafe belegt worden ist, hat es augenscheinlich darauf
ꝛbgesehen, die Käufer um ihre Ratenzahlungen und die
Zeitungsverleger um ihre Insertionszebühren zu bringen.
In den Inseraten wird an unaquffälliger Stelle bemerkt,
daß die Gewinne bloß mit 58 Prozent zur üuszahlung
zelangen. Thatfächlich liegen aber bereits Beschwerden dar—
iber vor, daß die Gewinne, die auf die bei dem Kopen—⸗
jagener Bankhause gekauften Loose fallen, überhaupt nicht
uusgezahlt werden. Die Schädigung der Zeitungsverleger
flegt in der Weise zu erfolgen, daß das Bankhaus diese zuerst
durch die Höhe des Insertionsauftrages und durch die
Aufgabe von Empfehlungen deutscher Firmen sicher macht.
Drängt der Verleger nach einiger Zeit auf Zahlung, so wird
diese unter allerhand nichtigen Einwendungen verweigert
und es wird versucht, durch erneute Aufträne den Verleger
zu beruhigen.
Neben der Einbuße von Insertionsgebühren droht dem
Verleger bei Aufnahme der Annoncen noch die Gefahr straf⸗
rechtlicher Verfolgung. Denn da die sogegannten,Türken—
loose“ sich als Inhaberpapiere mit Prämien darstellen, so
ist deren Veräußerung gegen Theilzahlung, wie sie in den
Inseraten angeboten wird, nach 87 des Reichsgesetzes,
hetreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894
R. G. Bl. S. 451) strafbar. Dementsprechend setzen sich
zuch die für die Inserate verantwortlichen Personen der
Gefahr strafrechtlicher Versolgung wegen Beihilfe aus, sobald
auf Grund der Annoncen eine Veräußerung der Loose gegen
Theilzahlung stattgesunden hat.
Unter diesen Umständen kann nicht eindringlich genug
davor gewarnt werden, derartige Inserate aufzunehmen oder
sogenannte „Turkenloose“ von dem Kopenhagener Bankhause
gegen Ratenzahlungen zu kaufen.
Saarbrücken, den 5. Februar 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.
            
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