Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Handel- und Gewerbetreibende werden noch besonders
darauf aufmerksam gemacht, daß sie verbunden sind, in der
Steuererklärung ihr Einkommen aus anderen Quellen, z. B.
aus Kapital- und Grundvermögen, welches sie durch die
Geschäftsbücher gehen lassen, von dem gewerblichen Einkommen
gesondert anzugeben. Der 8 26 des Einkommensteuergesetzes
begründet nämlich die Verpflichtung, die Einnahmen nach
den Quellen des 837 des Gesetzes zu trennen, für jeden
Steuerpflichtigen ausnahmslos und der 8 14 des Gesetzes
setzt hiervon nichts abweichendes fest, beschränkt vielmehr
seine Bestimmung hinfichtlich der Inventur und Bilanz aus—
drücklich auf das Handels- und gewerbliche Einkommen.
Ferner sind Zinsen von Hypothekenschulden nicht direkt von
dem Einkommen zu 83, „Handel und Gewerbe“, abzusetzen,
sondern auf der zweiten Seite unter à besonders anzugeben.
Die Zinfsen von Geschäftsschulden dagegen, sogen. Bankier⸗
schulden, sind stets direkk von dem Einkommen aus Handel
und Gewerbe abzuziehen.
Steuerpflichtige, welche gemäß 8 26 des Ergänzungs⸗
steuergesetzes vom 14. Juli 1893 (Gefetzsamml. S. 134)
von dem Recht der Vermögensanzeige Gebrauch
machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der
oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen
Formular bei dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll
abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögens—
anzeigen bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer kann
nicht gerechnet werden.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige thatsächliche
Angaben über das Vermögen in der Vermögensanzeige find
im 8 43 des Ergänzungssteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen
und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab bei mir
und den Herren Burgermeistern kostenlos verabfolgt.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1901.
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission.
Gruber, Regierungsrath.
Bekanntmachung.
Von den in den Jahren 1888 bis 18983 ausgegebenen
Anleihescheinen der Stadt Malstatt-Burbach sind ausgeloost
und werden hiermit zum 1. Juli 1902 gekündigt:
Buchstabe B zu 500 Mark:
Nr. 12, 76, 182, 156, 165, 171, 188, 195, 241.
244, 251, 257, 318, 351 und 362.
Die Rückzahlung findet gegen Einlieferung der Schuld—
scheine, nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Talons bei
den Stadtkafssen statt.
Vom 1. Juli 1902 ab hört die Verzinsung der aus—
geloosten Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 28. November 1901.
Der Bürgermeister,
Schmock.

Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Verfügung der Kgl. Regierung
vom 4. November d. Is. II. 11787 werden die Herren
Ortsschulinspektoren ꝛc. ergebenst ersucht, streng daraus zu
achten, daß die Lehrer bezw. Lehrerinnen vor der Ertheilung
von Privatstunden fsich der Genehmigung der zuständigen

2

ß

Kreisschulinspektion versichern. Wo dies bisher nicht geschehen
sein sollte, ist die Erlaubniß für diesmal nachträglich ein—
zuholen.
Saarbrücken, den 83. Dezember 1901.
Koönigliche Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.

Bekanntmachung.
Unter dem Hühnerbestande des Hauptsteueramtsdieners
Gerhard Ludwig hier, Vorstadtstraße 68, ist die Geflügel—
cholera amtlich festgestellt worden. Die erforderlichen Schutz—
maßregeln find angeordnet.
Saarbrücken, den 4. Dezember 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Feldmann.

Bekanntmachung
Auf dem Gehöfte von Ackerer Konrad Wagner in Naß—
weiler ist die Manl- und Klauenseuche amtlich frstgestellt
worden. Das Gehöfte wird polizeilich gesperrt.
Ludweiler, den 28. November 1901.
Der Bürgermeister,
W. Poller.

Saarbrücken, den 9. Dezember 1901
Der Königliche Landrath, von Fidler.

Deffentlicher Anzeiger.

In dem Verfahren zur Feststellung der Entschädigungen
für die zur Weiterführung der Heudukstraße in Saarbrücken
vis zur Gärtnerftraße daselbst auf Grund des durch Beschluß vom
25. Mai 1891 in Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
förmlich festgestellten Fluchtlinienplans und des Beschlusses der Stadt—
verordneten-Versammlung vom 20. Mai 1901 zu enteignenden Theilstücke
der Parzellen Flur 5 Nr. 33/9 und Flur 5 Nr. 49, 10, in Größe von 1,532 aꝛ
bezw. 2,86 ar, habe ich als Kommissar des Herrn Regierungs-Präsidenten
zur Verhandlung mit den Betheiligten auf Grund des 8 25 des Ent—
eignungsgesetzes vom 11. Juni 1874
Termin an Ort und Stelle
auf Freitag, den 13. Dezember 1901 um 10 Uhr vormittags
anberaumt.
Zu demselben werden alle Personen, welche ihre Betheiligung an
der vorbezeichneten Angelegenheit darzuthun vermögen, behufs Wahr—
nehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß bei ihrem
Ausbleiben ohne ihr Zuthun die Entschädigung festgestellt und weger
Auszahlung oder Hinterlegung derselben verfügt werden wird.
Saarbrücken, den 30. November 1901.
Der Enteignungs-Kommissar.
von URIASIC,
Regierungs⸗Assessor.

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Redaktion des nicht⸗amtlichen Theils. Drud und Verlag von Gebrüder Hoöofer in Saarbrücken.
            
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