Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erfweint
jeben Montag.
Abonnements⸗
preis:
ahrlich 2 Mark,
uswarts bei den
Ppostanstalten
2,60 Mark.

Saarbrücker

Insertiond⸗
gebühren:
die 4 gespaltent
Petitzeile
R
deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken. —

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Montag, den 9. Dezember
Bekanntmachungen der Zentral-Behörden.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1bis 20 zu
den Schuldverschreibungen der 393 vormals
400 igen Deutschen Reichsanleihe von 1883 und
Reihe 11 Nr. 1 bis 20 zu den Schuldver—
schräibungen der 3prozentigen Deutschen Reichs—
anleihe von 1891, 1892, über die Zinsen für die zehn
Jahre vom 1. Oktober 1901 bis 30. September 1911 nebst
den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden
von der Königlich Preußischen Kontrolle der Staatspapiere
hierselbst, Oranienstraße 92,94 unten links, vom 2. Sep⸗
tember d. Is. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei
Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrolle selbst
am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Reichs—
hdankhauptstellen, die Reichsbankstellen und die mit Kassen⸗
einrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen, sowie durch
diejenigen Kaiserlichen Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine
der vorgedachten Bankanstalten nicht befindet, zu beziehen.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen
Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Erneuerungsscheine (Zinsscheinanweisungen) für jede Anleihe
mit einem besonderen Verzeichnisse zu übergeben, zu
welchem Formulare ebenda unentgeltlich zu haben sind.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs⸗
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
Durch die Post sind die Erneuerungsscheine
an die Kontrolle nicht einzusenden.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat der—
selben die Erneuerungsscheine für jede Anleihe mit einem
doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß
wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich
zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder
abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den
gedachten Ausreichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 20. August 1901.
Reichsschuldenverwaltung.
Zwicker.

1801.
— Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Bekanntmachung,
betreffend den Lehrgang in der Hufbeschlaglehrschmiede hierselbst.
Es wird hiermit bekannt gegeben, daß der naͤchste Leher⸗
gang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede hierselbst
am 2. Januar n. Is.
beginnt.
Die Lehrschmiede hat den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Kenntnisse
im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der im
Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung des
Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebenen Prüfung und zur
Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens
fünfjährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle
oder Gehülfe im Hufschmiedegewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrgang sind unter
Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14 Tage
vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede, zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, Schmiedemeister A. Nusbaum, Pferde—
markt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die Aufnahme
zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrgang umfaßt einen Zeitraum von acht
Wochen. Es findet in jedem Vierteljahr ein solcher statt,
dessen Schluß jedesmal mit der von der staatlichen Prüfungsbehörde
 für Hufschmiede anberaumten, in dem Amisblatt
bekannt gemachten Prüfung zusammenfällt.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische
Ausbildung unentgeltlich. Für ihren Unterhalt haben die—
selben selbst zu sorgen.
Mit Rücksicht auf die hohen Anforderungen, welche
bei den Prüfungen für das Hufbeschlaggewerbe in stets
steigendem Maße gestellt werden, kann der rege Besuch der
Lehrschmiede nicht dringend genug empfohlen werden.
Trier, den 283. November 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Spring.
            
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