Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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89.
Die von den Rinnen und der Fahrbahn zusammen—
geschaufelten Eis- und Schneemassen haben, wenn es für
nothwendig erachtet wird, die resp. Angrenzer auf ihre eigenen
Kosten zu beseitigen und nach Umständen aus dem Orte zu
schaffen.

8g 10.
Bei Glatteis sind die Reinigungsverpflichteten gehalten
die Zugänge zu den Häusern refp. Grundstücken und die
Fahrbahn der Straße selbst täglich Morgens vor Beginn
Personenverkehrs mit Sand, Asche oder Sägemehl zu
estreuen.

8S II.
Bei Frostzeit darf weder reines noch unreines Wasser
oder andere Flüssigkeiten auf die Straße laufen gelassen oder
ausgeschüttet werden.

8 12.
Die übelriechende Stoffe und Flüssigkeiten enthaltenden
Behälter der Gewerbetreibenden dürfen nur zur Nachtzeit
gereinigt werden.

8 13.
Niemand darf auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Gegenstände, welche den freien Verkehr behindern, aufstellen
oder niederlegen, noch Gegenstände irgend einer Art aus
Gebäuden, Gärten, Hofräumen auf die Straße werfen.
Bauschutt, Steine, Bauholz oder sonstiger Baubedarf dürfen
nur mit besonderer Erlaubniß der Polizeibehörde in den
Straßen, Wegen oder auf öffentlichen Plätzen niedergelegt
und dann nur so gelagert werden, daß in keiner Weise der
Straßenverkehr gestört wird.
8 14.
Hat die Ortspolizeibehörde bei unumgänglicher Noth—
wendigkeit diese Erlaubniß ertheilt, so ist der Eigenthümer
jedenfalls verbunden, diese Gegenstände vermittelst einer
Laterne den Vorübergehenden bei eintretender Dunkelheit
sichtbar zu machen und dieses Licht während der Nacht
brennend zu erhalten.

8 185.
Angespanntes Vieh muß beim Tränken an den Brunnen—
trögen ausgespannt werden. Auch ist das Waschen von
Futterkräutern und sonstigen unreinen Gegenständen in den
Brunnentrögen und bei den Brunnen untersagt, wie ein
Waschen in den für das Viehtränken bestimmten Brunnen—
trögen überhaupt verboten ist.
8 16.
Bespannte Fuhrwerke dürfen ohne genügende Aufsicht
in den Straßen nicht stehen bleiben und müssen während
des nothwendigen Haltens so an die Seite der Straße auf—
—DD—
817.
Die Eingänge zu den Kellern von Gast- und Schank—
wirthschaften oder anderen Jedermann zugänglichen Gebäuden,
sie mögen innerhalb oder außerhalb derselben angebracht
sein, müssen so eingerichtet und mit Thüren versehen bezw.
zugelegt werden, daß keine Vertiefungen, welche zu Unfällen
Veranlassung geben können, vorhanden sind. Ebenso müssen
Treppen, die im Innern oder vor den betreffenden Gebäu—
lichkeiten hergestellt sind, mit Schutzgeländer versehen werden,
wenn ohne solche Schutzvorrichtung Unfälle entstehen können.
Bei Neubauten sind diese Geländer gleich an den Treppen
anzubringen, während bei älteren Gebäuden dieselben inner—

halb drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieser
Verordnung zu errichten sind.
8 18.
Es ist untersagt irgend ein Stück Vieh, von welcher
Gattung es sein mag, an einem öffentlichen Orte zu schlachten
und darf dies nur in den nach 8 16 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich genehmigten Schlächtereien oder sofern
es sich nicht um ein gewerbsmäßiges Schlachten handelt,
nur auf den Hofräumen und im Innern der Häuser geschehen.
Die Eingeweide des geschlachteten Viehes, sowie die sonstigen
Ausleerungen aus demselben dürfen nicht allein nicht aus
die Straßen und öffentlichen Plätze, sondern auch nicht auf
Düngerstätten oder in das Wasser geworfen bezw. geleitet
werden, sondern müssen, soweit sie zum Gebrauche nicht
geeignet sind, in gehörig verschlossenen Gruben zur späteren
unschädlichen Beseitigung gesammelt oder sofort unter die
Erde gebracht werden.
Das Vergraben von verendeten Thieren mit alleiniger
Ausnahme des Federviehes, welches in den Gärten unter—
gegraben werden kann, darf nur auf dem für jede Gemeinde
bestimmten Schindanger erfolgen.
819.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen vorstehender
Polizeiverordnung werden, sofern nicht nach dem Strasgesetze
oder anderen Gesetzen und Verordnungen höhere Strafen
verwirkt sind, mit einer Geldbuße bis zu neun Mark bestraft
8 20.
Wer es unterläßt dasjenige zu thun, wozu er nach der
gegenwärtigen Polizeiverordnung verpflichtet worden ist, oder
was ihm von der Polizeibehörde sonst bei Ausführung dieser
Verordnung geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es
auf seine Kosten zur Ausführung gebracht wird, vorbehaltlich
der etwa verwirkten Strafen und der Verpflichtung zum
Schadenersatze.

8 21.
Die vorstehenden Anordnungen entgegenstehenden früheren
Lokal-Polizei-Verordnungen werden hierdurch aufgehoben und
tritt diese Polizei-Verordnung nach erfolgter Veröffentlichung
im Kreisblatt am 1. Januar 1902 in Kraft.
Brebach, den 11. November 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Friksch.

In Gemäßheit einer Verfügung der Königl. Regierung
vom 4. d. Mts. (II. 11737) ersuchen wir die Herren Orts—
schulinspektoren, Rektoren 2c, uns bis zum 22. d. Mts.
anzuzeigen, wie es mit der Einholung der Erlaubniß zu
Nebenbeschäftigungen, insbesondere bezüglich des an eirzelne
Kinder ertheilten Privatunterrichts seitens der betr. Lehrer
(Lehrerinnen) gehalten wird.
Sie wollen gleichzeitig die Lehrer (Lehrerinnen) na m⸗
haft machen unter Angabe der wöchentlich von denselben
ertheilten Privatstunden.
Saarbrücken, den 11. November 1901.
Königliche Kreisschulinspektion J und II.
Ewald. Mylius.

Saarbrücken, den 18. November 1901
Der Königliche Landrath, von Fidler.

Redaktion des nicht-anttichen Theils. Drus und Verlagavon Gebrüder Sofer in Saarbrücken
            
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