Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Polizei⸗Verordnung,
betreffend den Verkehr mit Milch für die Bürgermeisterei Sulzbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 wird für den Verwaltungsbereich der Bürgermeisterei
Sulzbach folgende Polizei-Verordnung erlassen.
81.
Der Verkehr mit Kuhmilch ist der gesundheitspolizeilichen
Ueberwachung unterworfen.
Wer im Verwaltungsbereich der Bürgermeisterei Sulzbach
gewerbsmäßig Milch einführen, feilhalten oder verkaufen, oder
Milchkühe zum Zwecke des Erwerbes halten will, hat dies
der Polizei-Verwaltung unter Angabe der regelmäßigen Bezugsquelle
 bezw. der Zahl der Milchkühe vorher anzuzeigen.
Ebenso hat derselbe jede örtliche Verlegung des Geschäftes
bezw. Stalles, sowie die Eröffnung eines Zweiggeschäftes
anzuzeigen.

82.
Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch und Mager—
milch eingeführt, feilgehalten und verkaust werden.
J. Als Vollmilch darf nur Milch bezeichnet werden,
welcher kein Milchbestandtheil entnommen, nichts hinzugesetzt
ist und welche ein spez. Gewicht von mindestens 1,028 und
einen Fettgehalt von mindestens 2,7 060 hat.
II. Als abgerahmte, blaue oder Magermilch muß
jede Milch bezeichnet werden, welche auch nur theilweise ab—
gerahmt ist, insbesondere auch jedes Gemisch von Vollmilch
und abgerahmter Milch, sogen. Halbmilch.
Dieselbe ssoll ein spez. Gewicht von mindestens 1,032
und einen Fetigehalt von mindestens 0,15 00 haben.
Alle Bestimmungen des spez. Gewichtes müssen bei einer
Wärme der Milch von 150 0. stattfinden oder auf diesen
Wärmegrad zurückgeführt werden.
Abgekochte, sterilisirte oder pasteurisirte Milch ist als
solche zu bezeichnen.

83.
Gänzlich vom Verkaufe ist ausgeschlossen:
Milch, welcher Wasser oder irgend ein chemisches Kon—
servirungsmittel, z. B. doppelkohlensaures Natron,
Salizylsaͤure, Borsaͤure und dergl., zugesetzt ist, über—
haupt jede Milch, welche anders als durch Abrahmen,
Abkochen, Sterilisiren, Pasteurisiren oder Gefrieren ver—
ändert ist.
Milch, welche wenige Tage vor oder bis zum 6. Tage
nach dem Abkalben abgemolken ist.
Jede bittere, blaufleckige, rothe, gelbe, blutige, schleimige,
faulige oder sonst durch ihre Beschaffenheit Ekel er—
regende Milch
Milch, welche von kranken Thieren stammt. Als kranke
Thiere gelten insbesondere solche, welche an fieberhaften
Krankheiten, Eutererkrankungen (namentlich kuberkulöser
Natur) sowie an Tuberkulose leiden, ferner solche, bei
denen die Nachgeburt nicht abgegangen ist, oder bei
denen Ausfluß aus den Geschlechtstheilen besteht, sowie
endlich alle Thiere, welche innerlich oder äußerlich mit
Arzneimitteln behandell werden, welche in die Milch
übergehen, Arsenik, Nießwurz, Brechweinstein. Opium,
Eserin, Pilocarpin und andere gleichwirkende Alkaloide.
Milch, welche aus Gehöften oder Ortschaften stammt,
in welchen Erkrankungen an Typhus oder Cholera auf⸗
getreten sind, darf nur nach vorheriger Genehmigung
durch den Kreisarzt verkauft werden.
Rahm, saure Milch, Buttermilch und Molken aus Milch,
welche nach obigen Bestimmungen unzulässig ist, dürfen nicht

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in den Verkehr gebracht werden. Milch von Kühen, welche
an Maul- und Klauenseuche erkrankt sind, darf nur in
Verkehr gebracht werden, nachdem dieselbe sterilisirt oder
während 15 Minuten auf 700 erhitzt worden ist.
Die in den Verkehr gebrachte Milch darf nicht mehr
als 8 mer Milchschmutz pro Liter enthalten.
84.
Jede, nicht den Bestimmungen für Vollmilch entsprechende
Milchsorte darf nur in Gefäßen zum Verkauf gelangen, welche
mit den entsprechenden Bezeichnungen in deutlicher, nicht ab—
nehmbarer Schrift versehen sind.
Bei geschlossenen Milchwagen sind diese Bezeichnungen
auf der Wagenwand, unmittelbar über den betr. Abflußhähnen,
beim Vertrieb der Milch in Flaschen auf den Flaschen selbst
anzubringen.

8 5.
Die Beförderung, Aufbewahrung und Verarbeitung der
Milch muß in einer Weise geschehen, daß dadurch deren
Genießbarkeit und Haltbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Milchaufbewahrungs- und Verkaufsräume sollen
trocken, luftig, lüuhl und staubfrei sein und durch Thüren von
etwaigen Wohn- und Schlafräumen abgeschlofsen sein. Sie
dürfen nicht als Wohn- oder Schlafstätten oder sonst in einer
Weise benuͤtzt werden, welche Ekel erregen oder auf die Be—
schaffenheit der Milch von gesundheitsnachtheiligem Einfluß
sein kaun, insbesondere dürfen sie nicht mit Krankenzimmern
in Verbindung stehen
Die Geräthschaften dürfen zu keinem andern Zwecke
benützt werden und nicht aus Zink, Kupfer oder Messing
verfertigt, nicht rostig sein, oder mit schlechter oder schadhafter
Glasur, mit bleihalliger oder brüchig gewordener Emaille
versehen sein.
Die Verwendung von Papier, bleihaltigen Gummi,
Lappen oder gebrauchtem Stroh zum Abdichten der Deckel
ist verboten. Die auf geschlossenen Milchwagen nach außen
geleiteten Krahnen müssen gut verzinnt sein.
Die zum Ausmessen der Milch dienenden Gefäße müssen
hinsichtlich des Materials denselben Anforderungen wie die
Milchgefäße genügen und mit einer geeigneten Handhabe
versehen sein, so daß die Hand der messenden Person nicht
mit der Milch in Berührung kommt.
Die Aufbewahrungs- und Verkaufsräume sowie die Milch
geräthschaften sind stets in größter Reinlichkeit zu halten.
86.
Personen, welche an ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheiten leiden. oder welche Geschwüre bezw. Ausschläge
an den Händen oder im Gesicht haben oder mit derartig
erkrankten Personen in unmittelbare Berührung kommen,
dürfen sich in keiner Weise mit dem Vertrieb der Milch oder
dem Melkgeschäft selbst beschäftigen.
Vor dem Melken sind die Euter der Milchthiere und
die Hände der Melkenden gründlich zu reinigen; Melkeimer
und Melkschemel müssen stets sauber sein.
Die Milchthiere müssen immer rein gehalten werden.
Die Streu soll trocken sein und ist der Koth täglich
mindestens einmal aus den Ständern zu entfernen.
877.
Die Gemeinde Sulzbach hat im Schlachthof eine Milch.
untersuchungsstation eingerichtet, welche von dem Schlachthof—
thierarzt verwaltet und geleitet wird.
Alle in den Verwaltungsbereich der Bürgermeisterei
Sulzbach eingeführte oder feilgebotene oder sonst für den
Vertehr bestimmte Milch ist auf Erfordern den Polizeibeamten
            
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