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fofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse durch
die Landespolizeibehörde Ausnahmen gestattet werden, mit
deutlich lesbaren, das Verbot enthaltenen Tafeln zu versehen.
8 28.
Die Geschwindigkeit der Fahrt darf bei Dunkelheit oder
auf städtisch angebauten Straßen 12 kmeäin der Stunde
nicht überschreiten. Außerhalb der Bebauungsgrenze darf
sie bei Tage, wenn gerade und übersichtliche Wege befahren
werden, angemessen erhöht werden.
829.
Wettfahrten auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen bedürfen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
Bei Wettfahrten, welche sich über mehrere Ortspolizeibezirke
erstricken, die Grenzen eines landräthlichen Kreises aber nicht
überschreiten, ist die Genehmigung des Landraths und bei
solchen, welche sich über mehrere Kreise erstrecken, die Ge—
nehmigung des oder der betheiligten Regierungs-Präsidenten
einzuholen.
830.
An denjenigen Stellen, wo ein lebhafter Verkehr von
Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet,
sowie auf Strecken, die derart schlüpfrig sind, daß die Wirk—
samkeit der Bremse in Frage gestellt ist, darf höchstens mit
der Geschwindigkeit eines kurz trabenden Pferdes gefahren
werden. Beim Passiren von engen Brücken, Thoren und
Straßen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere,
auf abschüffigen Wegen, bei scharfen Straßenkrümmungen,
bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen
liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, sowie an
allen unübersichtlichen Stellen muß so langsam gefahren
werden, daß das Kraftfahrzeug nöthigenfalls sofort zum
Halten gebracht werden lann
31.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel müssen
die Laternen brennen.
832.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in
der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende
Menschen, insbesondere auch die Führer von Fuhrwerken,
Reiter, Radfahrer, Treiber von Vieh u. s. w. durch deutlich
hörbares Signal auf das Nahen des Kraftfahrzeuges auf—⸗
merksam zu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und
zu halten, sofern dies zur Vermeidung von Unfällen er—
forderlich ist.
In gleicher Weise ist Signal zu geben vor Straßen—
kreuzungen sowie in den im 8 80 Absatz 2 angeführten
Fällen. Mit dem Signalgeben ist sofort aufzuhören, wenn
Pferde oder andere Thiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Signalgeben ist zu unterlassen.
833.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes
Thier vor dem Kraftfahrzeug scheut oder daß sonst durch
das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeug Menschen oder
Thiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu
fahren und erforderlichen Falls anzuhalten. Das Auspuffen
des Dampfes bei Kraftfahrzeugen mit Dampfbetrieb hat zu
unterbleiben, insoweit dadurch das Scheuen von Vieh oder
eine sonstige Störung verursacht werden kann.
834.
Auf den Haltruf eines polizeilichen Exekutivbeamten hat
der Führer des Kraftfahrzeuges sofort anzuhalten.
838.
Verläßt der Führer das Kraftfahrzeug, so hat er die
Maschine abzustellen beziehungsweise das Triebwerk auszu—
schalten und die Bremse anzuziehen, auch Vorsorge zu treffen.
daß sein Fahrzeug nicht durch Unbefugte in Bewegung gesetzt
werden kann.
VI.
Anhängewagen.
g 386.
Das Mitführen von Anhängewagen ist im Allgemeinen
unstatthaft und nur ausnahmsweise auf Grund besonderer
polizeilicher Erlaubniß zulässig.
Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Dieses Verbot gilt ferner nicht für einen mit einem
Kraftfahrrad verbundenen Anbängewagen. Kraftfahrrad und
Anhänger werden in diesem Falle als ein einheitlicher Kraft—
wagen angesehen, dergestalt, daß die für Kraftfahrräder
erlassenen Sonderbestiimmungen (z. B. 88 3, 7 dieser Ver—
ordnung) keine Anwendung finden.
VII.
Strafbestimmungen und 38 des Inkrafttretens.
37.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden geniäß 8 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs mit
Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
838.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft
Koblenz, den J. Juli 1901.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
General⸗Kommando Koblenz, den 30. 9. 1901
des Trier,
VIII. Armee-Korps.
Sekt. Ia. J.-Nr. 12406.
Euerer Excellenz beehre ich mich sehr ergebenst mitzu—
theilen, daß auch in diesem Jahre während der Herbst—
dabungen die Truppen des Armeekorps bei der Land- und
Stadtbevölkerung der Rheinprovinz eine außerordentlich
freundliche Aufnahme gefunden haben.
Euere Excellenz bitte ich daher im Namen des Armee—
korps der Bevölkerung meinen Dank hierfür gütigst über—
mitteln zu wollen. Äuch verfehle ich nicht den Beamten
der Euerer Excellenz unterstellten Regierung für das bei
allen auf das Manöver bezüglichen Arbeiten stets in hervor⸗
ragender Weise gezeigte Entgegenkommen meinen verbindlichsten
Dank auszusprechen.
In Abwesenheit des kommandirenden Generals:
gez.: von Schele,
Generalleütnant und Kommandeur
der 16. Division.
An den Königlichen Oberpräsidenten der Rheinprovinz, Wirk—
lichen Geheimen Rath Herrn Nasse, Excellenz hier.
Vorstehendes Schreiben wird zur Kenntniß der be
theiligten Kreise gebracht.
Trier, den 10. Oktober 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.