812.
Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeuges, das einer
nach 8 11 zugelassenen Wagengattung angehört, kann die
Firina dem AÄAbnehmer eine mit laufender Nummer versehene
Ausfertigung der Bescheinigung mit der Wirkung verabfolgen,
daß auf Vorweisung derselben sich für die Ortspolizeibehörde
eine besondere Prüfung erübrigt, ob das Fuhrwerk den 88
2 bis 7 entspricht.
Diese Bestimmung gilt für alle von einer Deutschen
Zentral⸗ oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinig—
—V00
gattung.
813.
Die Bezeichnung des Sitzes der Ortspolizeibehörde, in
deren Bezirk der Eigenthumer wohnt, sowie die Erkennungs⸗
nummer sind rückwärts oder auf beiden Seiten des Fahr—
zeuges nach außenhin, an leicht sichtbaren Stellen in deutlich
lesbarer Schrift anzubringen und während der Dunkelheit
zu beleuchten.
Dem Ober-Präsidenten ist vorbehalten, über die Aus—
führung dieser Vorschrift im Wege der öffentlichen Bekannt⸗
machung nähere Bestimmung zu treffen.
814.
Für vorübergehend in der Rheinprovinz verwandte
Kraftsahrzeuge, deren Eigenthümer an einem Orte seinen
Wohnsitz hat, wo die vorstehende Bezeichnung derselben nicht
vorgeschrieben ist, gelten die Bestimmungen des 89 nicht,
sofern der Führer durch die Bescheinigung einer zuständigen
Behörde nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem
betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht.
Im Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieser Art
müssen mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Be—
hörde versehen sein.
8 15.
Sofern für Fuhrwerke, die dem öffentlichen Personen⸗
transport dienen (Droschken, Omnibusse und dergl.) eine
anders geregelte Kennzeichnung vorgeschrieben ist, behält es
bei dieser sein Bewenden.
816.
Die Ortspolizeibehörde des Aufenthaltsortes hat, sofern
es nach ihrem pflichtgeinäßen Ermessen erforderlich ist, jeder⸗
zeit das Recht, die Prufung eines Kraftfahrzeuges auf seine
Betriebssicherheit vorzunehmen und zu diesem Zwecke die
Vorführung des Fahrzeuges zu verlangen.
8“17.
Kraftfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Ver—
ordnung nicht oder nicht mehr genügen, können, abgesehen
von der etwaigen Bestrafung des Verantwortlichen, zeitweilig
oder dauernd von der Benutzung öffentlicher Wege aus—
geschlossen werden.
Dasselbe gilt von Kraftfahrzeugen, hinsichtlich deren
einer Aufforderung zur Vorführung im Sinne des 8 16
nicht Folge geleistet wird.
IV.
Pflichten des Eigenthümers.
818
Der Eigenthümer ist dafür verantwortlich, daß sein
Fahrzeug sich in ordnungsmäßigem Zustande befindet, daß
namentlich die Bremsen sicher und kräftig wirken und daß
es mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen ist. Er
ist ferner dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug nicht von
einer ungeeigneten oder unzuverlässigen Person geführt wird.
Ist das Kraftfahrzeug Eigenthum einer juristischen Person,
so haben deren geordnete Vertreter die Verantwortung.
819.
Auf Verlangen der Polizeibehörde hat der Eigenthümer
über diejenigen Personen, welche sein Fahrzeug in Benutzung
genommen haben, Auskunft zu geben.
820
Der Eigenthümer eines mit einer Erkennungsnummer
versehenen Kraftfahrzeuges hat, sobald er das Fahrzeug ver⸗
äußert oder seinen Wohnsitz verändert, der Polizeibehörde
welche die Nummer ertheilt hat, Anzeige zu erstatten
V.
Eigenschaften und Obliegenheiten des Führers (Lenkers).
g'zi.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Per—
sonen gestattet, die mit den maschinellen Einrichtungen und
deren Handhabungen völlig vertraut sind und sich hierüber
durch eine von einer Behörde, einer behördlich beaufsichtigten
Fachschule oder einem behördlich anerkannten Sachverständigen
ausgestellte Bescheinigung uusweisen können.
Die Bescheinigung ist der Polizeibehörde des Wohnortes
des Führers zur Kenntnißnahme vorzulegen und von dieser
mit einem enisprechenden Vermerk zu versehen.
Im Ausland ausgefertigte Zeugnisse gelten nur dann,
wenn sie mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Be⸗
hörde versehen sind.
Militärpersonen sowie uniformirte und mit einem
Dienstabzeichen versehene Beamte, welche das Kraftfahrzeug
dienstlich benutzen, bedürfen 8 Befähigungszeugnisses nicht.
22.
Personen, welche die den Führern obliegenden Ver—
pflichtungen (88 25 ff.) verletzt haben, kann das Führen
von Kraftfahrzeugen für bestimmte Zeit polizeilich untersagt
werden. Die denselben ausgestellte Bescheinigung (321) ist
die Polizeibehörde an sich d nehmen befugt.
23
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraft⸗
fahrzeugen nicht gestattet.
8 24.
Bilden die Kraftwagen oder -Fahrräder öffentliche
Transportmittel, so kommen für ihre Führer auch noch die
Vorschriften der das betreffende Transportgewerbe regelnden
Polizeiverordnungen zur Ninpenduns
25.
Der Fuhrer ist gleich dem Eigenthümer (d 18) dafür
veraniwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach 89
dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken versehen ist.
Er hat die Bescheinigung im Sinne des 8 10 und das
Zeugniß im Sinne des 8 21 während der Fahrt stets bei
fich zu führen und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten
vorzulegen.
8 26.
Der Füuhrer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon
zu überzeugen, daß alle maschinellen Einrichtungen, insbe—⸗
sondere die Bremsvorrichtungen, in ordnungsmäßigem Zustand
find und gut wirken.
827.
Von Kraftfahrzeugen dürfen nur die auch für andere
Fuhrwerke bestimmten Straßen, Wege und Platze benutzt
werden.
Die Polizeibehörden sind befugt, das Befahrenbe—
stimmier Straßen, Wege und Plätze sowie von Theilen der—
selben, einschließlich der Bankette neben den Fahrstraßen,
mit Kraftfahrzeugen ganz oder zeitweilig zu untersagen.
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen, außerdem sind
die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen verbotenen Wege.