Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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B

Vr. 44.

Montag, den 4. November
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.

— —
IMOI.
deutlich wahrnehmbar sein, ohne durch überlautes oder grelles
Geräusch das Publikum zu belästigen.
Ausnahmen können für Kraftfahrzeuge, welche bestimmten
öffentlichen Zwecken dienen (z. B. für Krastwagen der Feuer⸗
wehr) zugelassen oder vorgeschrieben werden.
86.
Die Lenk⸗, Brems- und Signalvorrichtungen find so
anzubringen, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von
der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln
ohne Verwechslungsgefahr handhaben kann.
87.
Jeder Kraftwagen ist mit mindestens zwei hellleuchtenden,
an den Seiten anzubringenden Laternen auszurüsten, deren
Licht nach vorn fallen muß und deren Gläser nicht farbig
—D
auf mindestens 20 m vor dem Wagen durch den Führer
übersehen werden kann.
Bei Kraftfahrrädern genügt eine solche Laterne.
88.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen
sein, welches die herstellende Firma, die Anzahl der Pferde—
kräfte der Maschine und das —— des Wagens angibt
Ii.
Polizeiliche Kontrolvorschrift.
89.
Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem innerhalb der Rhein—
provinz öffentliche Wege befahren werden, muß mit einer
polizeilichen Erkennungsnummer sowie mit der
Bezeichnung des Sitzes der Polizeibehörde versehen sein,
welche die Nummer ausgegeben hat.
g I0.
Der Antrag auf Zutheilung einer Erkennungsnummer
ist an die Ortspolizeibehörde des Wohnortes des Eigenthümers
zu richten. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn festgestellt
ist, daß das Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen Bedingungen
genügi.
— Fahrzeugen mit Dampfbetrieb ist von dem Nachsuchenden
 der Nachweis zu führen, daß die für den Betrieb
von Dampfkesseln bestehenden besonderen Vorschriften befolgt
sind. Name und Wohnort beziehungsweise Wohnung der
Eigenthümer und Fabrikanten sind behufs Eintragung in
eine polizeiliche Liste anzugeben.
Ueber die Zutheilung der Erkennungsnummer wird eine
Bescheinigung ertheilt.

Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 (G.⸗S.
S. 195) und gemäß der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S.
S. 265) wird unter Zustimmung des Provinzialraths für
den Umfang der Rheinprovinz Folgendes verordnet:
l.
Geltung anderweiter Polizeiverordnungen.
81.
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftwagen und
Kraftfahrrädern) gelten sinngemäß die Vorschriften der den
Verkehr mit Fuhrwerken beziehungsweise Fahrrädern auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regelnden Polizei—
verordnungen, sofern nicht die nachfolgenden Vorschriften
andere Anordnungen treffen.
Werden Kraftfahrzeuge für den öffentlichen Fuhrbetrieb
verwandt, so finden auf sie auch die Bestimmungen über
den Betrieb der Droschken, Omnibufsse oder sonstigen dem
öoffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke ent⸗
sprechende Anwendung.

II.
Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge.
*
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher eingerichtet sein.
Die Erregung übermäßigen Geräusches sowie die Ent—
wickelung beläfstigenden Rauches oder Dampfes oder be—
lästigender übeler Gerüche ist unstatthaft. Etwaige Vor—
richtungen zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase
müssen sich an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle befinden.
83.
Die Lenkvorrichtungen müssen leicht zu handhaben sein
und es ermöglichen, daß Kraftwagen auf Straßendämmen
von 10 m Breite und Kraftfahrräder auf solchen von 8 m
Breite umkehren können. Für Kraftfahrzeuge, die dem Trans—
port von Lasten dienen, Winn Ausnahmen zugelassen werden.
4.
Jeder Kraftwagen ist mit zwei von einander unab—
hängig zu handhabenden, schnell und sicher wirkenden Brems⸗
vorrichtungen zu versehen, von denen jede für sich im Stande
ist, den Wagen auf ebenem, trockenem Wege bei einer Ge—
schwindigkeit von 15 kmäin der Stunde auf mindestens 8 m
Länge zum Stehen zu bringen. Für Kraftfahrräder genügt
eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Brems—
vorrichtung.

8 II.
Auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich in der Rhein—
provinz befindet, ist der zuständige Regierungs-Präsident
befugt, nach erfolgter Prüfung eine Bescheinigung darüber
zu ertheilen, daß eine dem vorgeführten Fahrzeug entsprechende
fabrikmäßig gefertigte Wagengattung (Type) den Be—
stimmungen der 8 2 bis 7 genüqgt.

8 5.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer Huppe ausgestattet
sein. Die mit derselben zu gebenden Warnungszeichen müssen
            
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