Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erseint
jeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
ährlich 2 Mark,
ruswärts bei den
Postanstalten
2,50 Mark.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltent
Petitzeile
oder
4 deren Raum
10 Pfennig.
den Kreis Saarbrücken.

Nr. 42. Montag, den 21. Oktober 1861.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗ Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Präsidenten.

Dem Gewerbeinspektor Dr. Isenbeck zu Saarbrücken ist
vom J. Dktober d. Is. ab die Verwaltung der Gewerbe—
inspektion in Osnabrück übertragen.
Mit der Verwaltung der Gewerbeinspektion Saarbrücken
ist von dem genannten Zeitpunkte ab der Gewerbeinspektions⸗
Assistent, Königlicher Bergassessor Pohl in München⸗Gladbach
beauftragt.
Trier, den 28. September 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Dem bisherigen Kreisbauinspektor Molz hier ist vom
4. Oktober d. Is. ab unter Beilegung des Amtscharakters
als Königlicher Landbauinspektor die ständige Bauinspektorstelle
des Hochbaufaches bei der diesseitigen Regierung endgültig
verliehen worden.
Trier, den 4. Oltober 1904.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Der bisherige Landrichter van de Loo ist durch Aller⸗
höchste Bestallung vom 15. September d. Is. zum Regierungs⸗
rath ernannt und in dieser Eigenschaft der hiesigen Re—
gierung überwiesen worden.
Trier, den 1. Oktober 1901.
Der Regierungs-Präsident.
zur Nedden.

Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom
24 d. Mts. II a 7572 dem Komitee zur Hebung der Zucht
gängiger Wagenpferde in Baden auf Grund Allerhöchster
Ermächtigung die Erlaubniß ertheilt, zu der mit Genehmigung
der Großherzoglich Badischen Landesregierung im Jahre 1901
zu veranstaltenden öffentlichen Ausspielung von Pferden,
Wagen und anderen Gegenständen auch im diesseitigen
Staatsgebiete Loose zu vertreiben.
Trier, den 30. September 1901.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Spring.

Der Herr Regierungs-Präsident wünscht einen eingehenden
Bericht darüber, wie sich die Ausführung des Abschnitts VI
des Titels VII der Gewerbeordnung gestaltet hat, ob und
welche Schwierigkeiten von erheblicherer Bedeutung etwa hier—
bei hervorgetrelen sind, die eine Aenderung einzelner Be—
ftimmungen des Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften
erwünscht erscheinen lassen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, mir den Bericht
bis zum 15. Rovember d. Is. zu erstatten.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1901.
Der Königliche Landrath,
von Fidler.

Vorschriften über die Verpflichtungen von unfallrentenberechtigten
Inländern, welche im Auslande sich aufhalten.
In Ausführung der Bestimmungen des 8 94 Ziffer 8
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 585), 8 100 Ziffer 3 des Unfallverficherungsgesetzes für
Land⸗ und Forstwirthschaft (Reichs⸗Gesetzbl. 1900 Seite 641),
837 Ats. 1des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes (Reichs—
Gesetzbl. 1900 Seite 698) werden die nachstehenden Vor—
schriften erlassen:

81.
Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen gewöhn—
lichen Aufenthalt im Auslande, so hat er der die Rente
zahlenden Bexrufsgenossenschaft unverzüglich diesen Aufenthalt
so mitzutheilen, daß Postsendungen unter der angegebenen
Adreffe bestellbar sind. Die Mittheilung kann schriftlich,
telegraphisch oder zu Protokoll erfolgen.
8 2.
Die Mittheilung gilt als unterlassen im Sinne der
Ziffer 8 Abs. 1 der 8894 des Gewerbe⸗Unfallversicherungs—
gesetzes und 100 des Unfallversicherungsgesetzes für Land—
und Forstwirthschaft, wenn die Abreise des Rentenberechtigten
ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mittheilungs⸗
frist aber keine den Vorschriften des 8 1 entsprechende Mit—⸗
theilung der Berufsgenossenschaft zugegangen ist.
Diese Frist beginnt mit dem Tage, an weichem die
Reise ins Ausland angetreten worden ist, oder, sofern dieser
Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage, an welchem die
Bestellung einer Postsendung der Berufsgenossenschaft an den
Rentenberechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im
Inlande wegen Verlassens dieses Aufenthaltsorts nicht hat
bewirkt werden können.
Diese Frist beträgt:
wenn der angegebene oder nach den Umständen an—
zunehmende ausländische Aufenthaltsort innerhalb
Furopas belegen ist drei Monate.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.