Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

X

der Stadt St. Johann a. S. folgende Polizei⸗Verordnung
erlassen:

gJ 4.
Der 8 35 der Polizei⸗Verordnung vom 30. Mai 1891
in seiner jetzigen Fassung wird aufgehoben.
Derselbe enthält folgenden Wortlaut:
Ferner ist von allen Fuͤhrwerken ohne Ausnahme nur im
Schritt zu fahren auf allen denjenigen Strecken, für
welche dies durch behördlichen Anschlag ausdrücklich vor⸗
geschrieben oder im einzelnen Falle seitens der aufsicht⸗
führenden Polizeibeamten angeordnet wird; sodann in der
NRähe von Krankenhäusern. sowie an Sonn- und Festtagen,
wahrend des Gottesdienstes in der Nähe der Kirche; an
den Werktagen in der Nähe der Schulen.
In diesen Fällen muß mindestens innerhalb einer
Entfernung von 100 Meter vor diesen Gebäuden sowie
nach denseiben nur im Schitt gefahren werden.“
g'2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
gemäß 8 52 der Polizei-Verordnung vom 30. Mai 1891
mit Geloͤstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechende Haft be—
straft, soweit nicht durch dieselben der Thatbestand einer nach
dem Strafgesetzbuch mit noch schwererer Strafe bedrohten
Handlung gedeckt wird.
St. Johann a. S. den 7. Januar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.

In Gemäßheit des 8 28 des Statuts der Rheinischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft wird hiermit Folgen—
des veröffentlicht:
Die Genossenschafts-Mitglieder sind verpflichtet, nach⸗
—
derselben dem zuständigen Sektions-Vorstande (zu Händen
des Landraths beziehungsweise in selbstständigen Stadtkreisen
des Burger⸗ oder Oberbürgermeisters) bei Vermeidung der
im Gesetze für die Unterlassung angedrohten Strafen und
sonstigen Nachtheile anzuzeigen:
VJeden Wechsel in der Person des Betriebsunter⸗
nehmers (d. h. desjenigen, für dessen Rechnung ein
land⸗ oder forstwiribschaftlicher Betrieb stattfindet):
Jede Betriebseinstellung;
Alle Zu- und Abgänge vei der seither bewirthschafteten
Fläche durch An- und Verkauf, An⸗ und Verpachtung,
Schenkung, Erbschaft u. s. w.
Düsseldorf, den 10. Januar 1901.
Der Vorstand der Rheinischen landwirthschaftlichen
Berufsgenossenschaft.
In Vertretung: (gez.) Schmidt.
Der Spinner Adam Höhn hier, ein vollständig rüstiger
Mann, sucht sich seit mehr als einem Jahre in bequemer
Weise dadurch zu ernaͤhren, daß er sein 9jähriges, zwerg⸗
haftes, schulpflichtiges Kind Margarethe zur Schau stellt.
Ich habe im Interesse des Kindes, das unter der Rücksichtslosigkeit
 des Vaters leidet, die Ausstellung eines Wander⸗
gewerbescheines und die Eintragung des Kindes in einen
Wandergewerbeschein verweigert. Das Gleiche hat auf meine
Veranlassung das Großh. Kreißamt Mainz gethan.

Zur Zeit treibt sich Höhn mit dem Kinde in der
Saargegend herum. Am 29 v. Mts. hat er das Kind in
Reunktirchen, ohne im Besitze eines Wandergewerbescheines
zu sein und unter der falschen Vorspiegelung, das Kind sei
IZ jährig, zur Schau gestellt. In den letzten Tagen soll er fich
nach Saargemünd begeben haben, und sich daselbst bei einer
Zãngergesellschaft Valentin Moll aufhalten. Aus Anlaß des
Vorfalls in Reunkirchen wird er vom dortigen Polizeiamt
wegen Gewer?epolizeiübertretung und Betrugs verfolgt.
Verehrlich⸗ Behörde beehrẽ ich mich ganz ergebenst auf
den Höhn aufmerksam zu machen.
Kaiserslautern, den 12. Januar 1901.
Königliches Bezirksamt.

Bekanntmachung,
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen
Telegraphenlinie von Großblittersdorf nach Kleinblittersdorf
sängs des Almetswegs und von km 12,6 der Bahn Saar⸗
brücken —Saargemünd nach Auersmacher lieat bei den Post⸗
imtern in Großblittersdorf und St. Johann (Saar) aus.
Metz, den 17. Januar 1901.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Knauf.

Saarbrücken, den 28. Januar 1901.
Der Königliche Landrath, von Fidler.
Deffentlicher Anzeiger.
Bekanntmachung.
Der Metzqgermeister Jatob Brück in Göttelborn⸗Wahlschied
zeabsichtitgt, auf der, dem Glasmacher und Wirth Michael Christian
Stenger zu Göttelborn⸗Wahlichied gebörigen. in Flur 3 Parzelle 387 /108
gelegenen Varzelle ein
Schlachthaus
zu errichten. Dieses Unternehmen wird hiermit in Gemäßheit des 817
zder Gewerbe-Ordnung und der zur Ausführung derselben ergangenen
ninisteriellen Anweisung vom 9. August 1899 mit der Aufforderung
zur oͤffentlichen Kenutniß gebracht, daß etwaige Einwendungen binnen
Tagen schriftlich oder zu Protokoll des Unterzeichneten anzubringen
ind. Zeichnungen und Beschreibungen liegen während, der Dienststunden
n meiner Amtsstube zur Einsicht offen. Die Einspruchsfrist nimmt
hren Anfang mit dem Tage, an welchem die diese Bekanntmachung
nthaltende Nummer des „Saarbrücker Kreisblattes“ ausgegeben wird,
und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln
beruhen, präklusivisch, sodaß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen
nicht mehr angebracht werden können.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendung
habe ich Termin auf
Donnerstag, den 14. Februar 1901, Vormittags 11 Uhr,
auf meiner Amtsstube hierselbst anberaumt. Ich bemerke noch aus—
druüͤcklich daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der
Widersprechenden gleichwohl mit der Erbrterung der Einwendungen
oborgegangen werden wird.
Heusweiler, den 24. Januar 1901.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
3 F OIOOS.
Wi * Gause, Butter, Honig ˖
—2 iesen⸗Heu, 1fettgemast. frisch geschl. Gans Mk.
prima Qualität, lose u. rationirt, 4,80,10 Pfd. Colli Naturbutter Mk. 6,
in Ladungen abzugeben. Tafelbuti. Mk. 7, Blumenhonig Mk.
. Vα, — J ——
Gelle ( Prop. Hansover xAkKcxrãamer. Tluste 38. via Breslau-Pehaktion

 des nicht-amtlichen Theisls Druck und Nersaga von BGehrüäüder 5fr in Saarhrücken
            
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