Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung des Bezirkskommandos.
Der Kriegsgeschichtlichen Abtheilung des Großen General⸗
stabes ist es von hohem Werth, möglichst zahlreicht Privat.
mittheilungen von Theilnehmern aller Grade an der ost—
asiatischen Expedition zu erhalten. Die Empfänger von
Briefen, die Besitzer von Tagebüchern, Erinnerungen u. s. w.
werden daher gebeten, diese Papiere dem Generalstabe
abzutreten. Briefe von Theilnehmern der Expediiion können
selbstverständlich nur mit deren Genehmigung abgegeben werden.
Die Sendungen sind mit einem kurzen Vermerk anf, dem
Umschlage, der den Inhalt kennzeichnet, an das hiesige
Bezirkskommando zu richten und gelangen von hier, ohne
geöffnet zu werden, an die Kriegsgeschichtliche Abtheilung
des Großen Generalstabes. Der Empfang wird dort be⸗
scheinigt, unwichtiges sofort zurückgegeben. Ausgesprochene
Wünsche der Geber werden berücksichtigt.
Das gesammte Material wird mit der größten Diskretion
behandelt. “ Während der nächsten 30 Jahre soll der Inhalt
nur Offizieren des Großen Generalstabes mit besonderer
Erlaubniß des Abtheilungs⸗-Chefs zugänglich sein. Die
Besorgniß, den Briefschreibern könnten etwa Unann ehmlichkeiten
erwachsen, ist völlig unbegründet.
Sollten Besitzer oder Verfasser von Briefen Werth
darauf legen, die Originale zu behalten, so würden Abschriften
und Auszüge, welche in irgend einer Form zu beglaubigen
wären, ein immerhin willkommener Ersatz sein.
St. Johann, den 12. Juli 1901.
Konigliches Bezirks-Kommando.
Reinhardt,
Oberstleutnant z. D. und Kommandeur
des Landwehrbezirks St. Johann.

Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 73 und
74 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich wird für
den Bezirk der Burgermeisterei Ludweiler folgende Polizei—
verordnung erlassen.

81.

Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben die
Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen Backwaaren
durch einen von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufs⸗
lokal zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Dieser An⸗
schlag ist in zwei Ausfertigungen der Ortspolizeibehörde
einzureichen, welche eine Ausfertigung desselben mit einem
Stempel versieht und zurückgiebt. Bei beabsichtigten Aen—
derungen der Preise oder des Gewichtes ist der Polizeibehörde
drei Tage vorher ein abgeänderter Anschlag in zwei Aus—
fertigungen einzureichen.
Der Aushang hat täglich während der Verkaufszeit
zu erfolgen.

82.

Die Bäcker und Verkäufer von Backwaaren haben im
Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaichten
Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum
Nachwiegen der verkauften Backwaaren jederzeit zu gestatten.

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—2
2

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83.
Die Bestimmungen der 881 und 2 treffen auch die
Händler, welche Baͤwaaren im Umherziehen verkaufen.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit
Geldsirafe bis zu 9 Mark und im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
kündigung durch das Kreisblatt in Kraft.
Ludweiler, den 1. Oktober 1901.
Die Polizei⸗Verwaltung
Der Bürgermeister.
W. Voller.

Bekanntmachung.
Die Gehöfte der Händler Jakob und Leopold Marr
sind wegen Maul- und Klauenseuche polizeilich gesperrt.
St. Johann, den 9. Oktober 1901.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.

Auszug aus der Vakanzenliste für
Militär-⸗Anwärter.

Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) VLaufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behoörde? 8) Rähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be⸗
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden.
6) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündignng erfolgt.
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haͤltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle.
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) sofort, Pfalzel (Landkreis Trier), Bürgermeister⸗
amt zu Ehrang, 3) Polizeidiener, 4) körperliche Rüstigkeit
und Befähigung, kleinere Anzeigen selbständig zu verfassen,
5) —, 6) 'auf Kündigung, 7) —, 8) 210, Mk. jährlich,
9 ja, 10) die Stelle ist nicht pensionsberechtigt.
2. 2) 1. Dezember 1901, wird bei der Einberufung
bestimmt, Kaiserl. Ober-Postdir;ktion Aachen, 3) Postschaffner,
4) Volksschulkenntniffe, 5) 6 Monate, 6) auf, Kundigung,
später auf Lebenszeit, 7) —, 8) 900 Mk. Gehalt jährlich
und der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß, 9) ja.
3. 2) 1. November 1901, wird bei der Einberufung
bestimmt, Kaiserl. Ober- Postdirektion Koblenz,. 8) Land—
briesträger, 4) Elementarschulkenntnisse und körperliche Rustig—
keit, 5) 6 Monate, 6) auf 8 monatige Kundigung, 7) —,
8) 700 Mk. und der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß u. U.
auch Theurungszulage, 9 ja.
4. 2) 1. Rovember 1901, wird bei der Kinberufung
bestimmt, Kaiserl. Ober-Postdirektion Trier, 3) Postschaffner,
4) Elementarschulkenntnisse, körperliche Gewandtheit, Rüstig
keit, 5) 6 Monate, 6) auf 3 monatige Kündigung, 7) —,
8) 906 Mk jaährlich und der gesetzliche Wobnungsgeldzuschuß,
9) ja, bis 1500 Mk.

Saarbrücken, den 14. Oktober 1901.
Der Königliche Landrath, von Fidler
            
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